Rechtliche Regelungen für Pfarrerinnen und Vikarinnen
Gemäß § 16 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz in Verbindung mit § 54 des Pfarrdienstgesetzes der EKD gelten für Pfarrerinnen und Vikarinnen in Bezug auf Mutterschutz und für Pfarrerinnen und Vikarinnen sowie Pfarrer und Vikare in Bezug auf Elternzeit die Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern dies nicht der Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegensteht.
Für die Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt in Bezug auf Mutterschutz die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW), die wiederum bestimmt, dass das Mutterschutzgesetz (MuSchG) anzuwenden ist.
Die rechtlichen Regelungen zum Mutterschutz dienen dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes und sind Ausdruck des Fürsorgeprinzips, dem Dienstgeber und Anstellungskörperschaften in besonderem Maße verpflichtet sind. Werdende Mütter und ihre Kinder unterliegen bei der Arbeit einem besonderen Gesundheitsschutz, den Dienstgeber (Landeskirche) und Anstellungskörperschaft während der gesamten Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verantworten und gewährleisten müssen.
Bekanntgabe Ihrer Schwangerschaft
Wir bitten Sie, eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin auf dem Dienstweg einzureichen. Wenden Sie sich dazu an die Personalabteilung. Informieren Sie ebenfalls Ihren Anstellungsträger, z. B. das Presbyterium oder bei kreiskirchlichen Pfarrpersonen den Kreissynodalvorstand. Sobald der Anstellungsträger von Ihrer Schwangerschaft erfährt, unterrichtet er ebenfalls das Landeskirchenamt.
Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit ist Ihr Arbeitsplatz so zu gestalten, dass weder Ihre noch die Gesundheit Ihres Kindes beeinträchtigt wird. Dazu muss zunächst eine Beurteilung Ihres Arbeitsplatzes hinsichtlich möglicher Gefährdungen (§ 9 MuSchG) durchgeführt werden, auf deren Grundlage ggf. Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Mit dieser Prüfung der Arbeitsbedingungen und davon möglicherweise ausgehender Gefährdungen beauftragt die Anstellungskörperschaft den betriebsärztlichen Dienst der Landeskirche, nämlich die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, die Standorte im gesamten Bundesgebiet unterhält.
Dort werden auch die Mutterschutzuntersuchungen durchgeführt, die bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung erforderlich sind. Da Sie als Pfarrerin und Vikarin Umgang mit Kindern verschiedenen Alters haben, besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko gegenüber Windpocken und Röteln. Aus diesem Grund wird die BAD GmbH auch Ihren Immunstatus bzgl. verschiedener Erkrankungen überprüfen. Eine solche Untersuchung wird das Landeskirchenamt für Sie beauftragen. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird Ihnen mitgeteilt. Außerdem werden Sie über Risiken und Schutzmaßnahmen zu schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten beraten. Der Anstellungsträger, z. B. das Presbyterium oder bei kreiskirchlichen Pfarrpersonen der KSV, wird lediglich über das Ergebnis der Untersuchung ohne Bekanntgabe medizinischer Befunde etc. informiert und muss ggf. Schutzmaßnahmen ergreifen und/oder Beschäftigungsverbote aussprechen.
Die Adressen der Dienststellen der BAD können auch bei den jeweils zuständigen Kräften für Arbeitssicherheit vor Ort erfragt werden.
Achtung: Bis zur Vorlage des endgültigen Untersuchungsergebnisses sollen Sie nicht in Bereichen tätig sein, in denen Sie Umgang mit Kindern haben. Bei besonders gefahrengeneigten Bereichen wird ihr Anstellungsträger ggf. ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Bei Bedarf berät Sie gerne auch die Personalabteilung des Landeskirchenamtes.
Beschäftigungsverbote
Neben einem teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverbot, das eventuell aufgrund Ihres Immunstatus ausgesprochen wird, gelten für schwangere Pfarrerinnen und Vikarinnen unabhängig von medizinischen oder sonstigen Untersuchungen weitere Beschäftigungsverbote:
- Schwangere dürfen nicht in der Nacht, d.h. zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. (§ 5 MuSchG)
- Schwangere Pfarrerinnen und Vikarinnen dürfen an Sonn- und Feiertagen nur arbeiten, wenn ihnen anstelle des Sonn- oder Feiertags ein anderer freier Tag in der Woche gewährt wird.
Bei Pfarrerinnen und Vikarinnen, die im Gemeindedienst tätig sind, können diese Regelungen möglicherweise nicht immer leicht umzusetzen sein, da z. B. Erwachsenenarbeit, Presbyteriumssitzungen etc. häufig in den Abendstunden liegen.
Eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schwangeren und unter der Voraussetzung, dass nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht, zulässig. Eine solche Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Das Presbyterium ist berechtigt, Ihnen andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen, um die o. g. Beschäftigungsverbote zu kompensieren. Sollten sich in Ihrem konkreten Arbeitsumfeld diesbezüglich Probleme ergeben, informieren Sie bitte das Landeskirchenamt (Personalabteilung).
Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Beschäftigungsverbots wird Ihre Besoldung in gleicher Höhe weitergezahlt (§ 4 FrUrlV NRW).
Beschäftigungsverbote werden nicht auf Ihren Erholungsurlaubsanspruch angerechnet. Sofern Sie Ihren Erholungsurlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten haben, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 MuschG).
Freistellung für Untersuchungen
Sie haben unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 MuSchG wahrzunehmen. Dazu werden Sie vom Dienst freigestellt (§ 7 FrUrlV NRW).
Mutterschutz
Fristen
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 MuschG). Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die genannte Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die Sie vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnten.
Im Gegensatz zur Schutzfrist nach der Entbindung können Sie vor der Geburt jedoch auch während der Schutzfrist beschäftigt werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Wenden Sie sich dazu an die Personalabteilung. Eine solche Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Wenden Sie sich dazu ebenfalls an die Personalabteilung.
Verfahren
Um die Schutzfristen berechnen zu können, legen Sie dem Landeskirchenamt (Personalabteilung) bitte eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin und nach der Geburt eine beglaubigte Abschrift der Abstammungsurkunde vor. In Fällen einer Frühgeburt ist außerdem die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erforderlich, da hier eine verlängerte Schutzfrist von 12 Wochen gilt.
Besoldung
Ihre Besoldung wird während der Mutterschutzfristen wie gewohnt weitergezahlt (§ 4 FrUrlV NRW). Auch Ihr Beihilfeanspruch besteht weiterhin.
Besonderheiten bei Fehl- und Totgeburten
Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen stets sehr belastend. Es stellt sich in diesen Fällen die Problematik der rechtlich erforderlichen Grenzziehung zwischen einer Fehlgeburt und einer Totgeburt, da der Mutterschutz nach der Geburt an die mit dem Geburtsvorgang verbundenen körperlichen Belastungen und die daran anschließenden Rückbildungsprozesse anknüpft. Diese rechtliche Unterscheidung berührt jedoch nicht die Wertschätzung einer Frau in ihrer Person. Die Landeskirche bietet in diesen Fällen seelsorgliche Begleitung an.
Fehlgeburt
Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben, das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Eine Fehlgeburt löst normalerweise keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere gilt die Schutzfrist nach der Entbindung nicht.
Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, sind nicht ungeschützt, sondern haben nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung und Behandlung. Ist eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist die Arbeitsunfähigkeit ärztlich zu bescheinigen.
Seit 15. Mai 2013 können auch Sternenkinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm auf Wunsch der Eltern standesamtlich registriert werden.
Totgeburt oder Tod des Kindes
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Diese Säuglinge werden auch Sternenkinder genannt. Eltern haben die Möglichkeit, die Geburt ihres Sternenkindes beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihnen damit offiziell eine Existenz zu geben.
Regelungen zur Mutterschutzfrist
Bei einer Totgeburt gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Sie dürfen in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigt werden. Sie können jedoch auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Wenden Sie sich dazu an die Personalabteilung. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Wenden Sie sich dazu ebenfalls an die Personalabteilung.