Eine umfangreiche Instandsetzung ist eine bauliche Maßnahme, die einen hohen Umfang an Kosten oder einen erheblichen baulichen Eingriff mit sich bringt, aber keine Investition im Sinne des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Juli 2003 – IV C 3 S 221 – 94/03 darstellt.
Der Begriff „umfangreiche Instandsetzung“ wird in § 39 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) Aufnahme von Darlehen und in § 52 WiVO Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen genannt.
Darlehensaufnahme
Für die Regelung in § 39 Absatz 1 ist nur der finanzielle Umfang der Maßnahme erheblich.
Dieser gilt dann als umfangreich, wenn ein erheblicher Teil des Haushaltes für die Maßnahme gebunden wird.
Ob es eine umfangreiche Instandsetzung ist, ist demnach immer individuell vom finanziellen Haushaltsvolumen einer Kirchengemeinde abhängig.
Das bedeutet auch, dass für eine Maßnahme, die zwar einen hohen baulichen Umfang, aber keinen hohen finanziellen Umfang hat, kein Darlehen aufgenommen werden kann. Weitere Informationen zur Darlehensaufnahme.
Baumaßnahmen
Für die Regelung in § 52 ist neben der finanziellen Erheblichkeit auch der bauliche Umfang von Bedeutung. Die Einordnung in „umfangreiche“ und „einfache“ Instandsetzungen ist oft nur individuell möglich. Empfehlenswert ist es, die landeskirchliche Bauberatung in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Bauberaterinnen und Bauberater können die jeweilige Maßnahme einordnen und bewerten. Ohne Bauberatung besteht die Gefahr, dass eine scheinbar „einfache“ Instandsetzung erhebliche Folgekosten mit sich bringt.
Im Grunde wären „einfache“ Instandsetzungen Maßnahmen, bei denen Bauteile eins zu eins ausgetauscht oder instandgesetzt werden. Deswegen ist eine Abstimmung mit der Bauberatung sehr hilfreich, um die Maßnahme korrekt einzuschätzen.
Genehmigungspflicht
Der Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes (§ 34 Absatz 3 WiVO). Der Beschluss über die Durchführung einer umfangreichen Instandsetzung (Baumaßnahme) ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Genehmigung obliegt dem zuständigen Aufsichtsorgan (§ 52 Absatz 1 WiVO).
Bei einer Baumaßnahme einer Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist das zuständige Aufsichtsorgan gemäß § 76 Kirchenorganisationsgesetz der Kirchenkreis, also der Kreissynodalvorstand.
Abweichend hiervon sind umfangreiche Instandsetzungen, die Gebäude mit gottesdienstlicher Nutzung betreffen, in jedem Fall vom Landeskirchenamt zu genehmigen, siehe § 52 Absatz 2 Nr. 1 WiVO.