4.6 Darlehen aufnehmen und vergeben

Größere Investitionen oder umfangreiche Instandsetzungen können die Aufnahme eines Darlehens erforderlich machen oder die Darlehensaufnahme kann aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein.

Darlehensaufnahme

1. Prüfung der Kreditfähigkeit

Mit einer Darlehensaufnahme geht man eine Verpflichtung von großer wirtschaftlicher Tragweite ein. Daher muss im Vorfeld geklärt werden, dass die aus dem Darlehen resultierenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können.

Zudem müssen Folgekosten in den Blick genommen werden (z. B. bei der Anschaffung eines Aufzugs die Wartungskosten). Auch diese muss die kirchliche Körperschaft aufbringen können.

Soll ein Darlehen für ein Renditeobjekt aufgenommen werden, z. B. ein Mietgebäude, gilt es zu kalkulieren, inwieweit die Einnahmen für die Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank herangezogen werden können und inwieweit die kirchliche Körperschaft in der Lage ist, den möglicherweise darüber hinausgehenden Schuldendienst an die Bank zu leisten. Das Gleiche gilt für zu erwartende Einnahmen aus Investitionen, z. B. durch Pflegesätze bei einem Altenheim.

Ist es beabsichtigt, ein Darlehen allein aus laufenden Haushaltsmitteln zu decken, z. B. bei Darlehen für den Neubau eines Gemeindehauses, muss die finanzielle Situation der kirchlichen Körperschaft langfristig betrachtet werden. Es muss geprüft werden, ob die kirchliche Körperschaft die Verpflichtungen aus dem Darlehen über die gesamte Laufzeit erfüllen kann.

2. Planung von Darlehen

Ist die Darlehensaufnahme wirtschaftlich sinnvoll, muss das Darlehen bei der Haushaltsplanung berücksichtig werden:

Im Zuge der Haushaltsfeststellung (§ 72 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung) muss die maximal mögliche Darlehenssumme für die kirchliche Körperschaft insgesamt festgelegt werden. Erhöht sich die Darlehenssumme im laufenden Haushaltsjahr über diese Grenze hinaus, ist die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes (§ 85 WiVO) notwendig.

Die Darlehensaufnahme hat unter anderem Auswirkungen auf die Ergebnisplanung und die Bilanz. Die Kapitalflussplanung gibt Aufschluss darüber, inwieweit der Kapitaldienst an die Bank Auswirkungen auf die Liquidität hat.

3. Auswahl des Kreditgebers und Kreditformats

Darlehenskonditionen können sehr unterschiedlich sein. Ein Vergleich von Angeboten verschiedener Banken sollte unbedingt erfolgen. Es können verschiedene Kreditformen sinnvoll sein. Zudem kann auch die Aufnahme eines Darlehens bei einer anderen kirchlichen Körperschaft als innerkirchliches Darlehen in Betracht gezogen werden.

4. Genehmigung durch das Landeskirchenamt

Die Darlehensaufnahme muss beim Landeskirchenamt beantragt werden (§ 39 der WiVO) und in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zusätzlich durch die Staatskirchenaufsicht genehmigt werden, da mit einer Darlehensaufnahme ein hohes wirtschaftliches Risiko verbunden sein kann. Im Genehmigungsverfahren wird durch das Landeskirchenamt beurteilt, ob eine kirchliche Körperschaft in der Lage ist, ein Darlehen auch langfristig bedienen zu können. Dies erfolgt anhand der in § 39 der WiVO und § 11 der Richtlinie zur WiVO genannten Unterlagen. Insbesondere wird die Liquidität der Körperschaft anhand der Kapitalflussplanung beurteilt, da diese maßgebend für die Zahlungsfähigkeit ist. Zudem muss die geplante Finanzierung des Darlehens aus dem Beschluss über das Darlehen hervorgehen, und es muss dargelegt werden, wofür das Darlehen benötigt wird.

Darlehensvergabe

Nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 37 der WiVO) ist die Gewährung eines Darlehens zulässig. Darlehensvergaben sollten sorgfältig überlegt sein, da ein nicht zurückgezahltes Darlehen einen wirtschaftlichen Schaden bedeutet. Es ist daher unerlässlich genau zu prüfen, ob und in welchem Zeitraum das vergebene Darlehen zurückgezahlt werden kann. Da die kirchliche Körperschaft trotz sorgfältiger Prüfung ein Risiko trägt, dürfen Darlehen nur bei kirchlichem Interesse vergeben werden und es müssen alle möglichen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden (z. B. durch Grundschuldbriefe). Der entsprechende Darlehensvertrag ist vom jeweiligen Aufsichtsorgan zu genehmigen.

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