Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. In der Regel dienen nur die Erträge der Zweckerfüllung. Bei der Errichtung oder der Veränderung einer bestehenden Stiftung sind verschiedene gesetzliche Regeln zu beachten. Auch die Frage, ob oder wie eine Stiftung ihren Zweck erfüllen kann, spielt eine Rolle.
Welche Formen von Stiftungen gibt es?
Stiftungen können unterschieden werden nach ihrem Zweck und ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). In der Regel sind Stiftungen auf ewig angelegt und erfüllen den Stiftungszweck allein aus den Erträgen. Daher ist eine finanzielle Mindestausstattung erforderlich. Bei der derzeitigen und andauernden Niedrigzinsphase bedeutet dies, dass ein sehr hohes Stammkapital erforderlich ist. Die staatlichen Stiftungsbehörden erwarten in der Regel (abhängig auch vom Stiftungszweck) eine Mindestkapitalausstattung von 50.000 Euro.
Wenn eine Stiftung nur mit begrenzter Lebensdauer errichtet wird und ihr Vermögen nach und nach aufbraucht, spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Dabei muss sie eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren haben. Aus kirchlicher Sicht wird nicht geraten, eine Verbrauchsstiftung zu errichten.
Kirchliche Stiftungen
Von einer kirchlichen Stiftung spricht man, wenn sie von einer kirchlichen Körperschaft errichtet wurde oder nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters überwiegend kirchlichen Zwecken dienen soll. Diese muss mit Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland von der zuständigen staatlichen Stelle als rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts oder als eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts von einer kirchlichen Körperschaft errichtet worden sein.
Eine kirchliche Stiftung zeichnet sich inhaltlich durch eine enge Beziehung des Stiftungszweckes zu kirchlichen Aufgaben und organisatorisch durch eine Verbindung mit der Kirche aus.
Es ist aber auch ausreichend, Ziele, die zum kirchlichen Aufgabenbereich gehören, festzulegen und die Stiftung unter die kirchliche Stiftungsaufsicht zu stellen. Will die Stiftung als kirchliche Stiftung anerkannt werden, muss sie einen entsprechenden Antrag an die Kirche stellen. Das Kirchengesetz über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) ist für diese im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland anzuwenden. Daneben gelten die landesrechtlichen Stiftungsgesetze und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nur die Landeskirche führt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, selbstständige und unselbstständige. Selbstständige kirchliche Stiftungen des privaten Rechts unterliegen weitgehend nur der kirchlichen Aufsicht, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung müssen allerdings auch von der staatlichen Aufsicht genehmigt beziehungsweise die Auflösung von dieser verfügt werden.
Stiftungszweck
Stiftungszweck kann alles sein, was dem umfassenden kirchlichen Auftrag, also dem christlich verstandenen Gemeinwohl dient (siehe dazu die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenordnung).
Beispiele gemeinnütziger Stiftungsziele:
- Altengerechtes betreutes Wohnen,
- Krankenhäuser,
- Kindergärten,
- Hilfe für Drogenabhängige,
- Maßnahmen gegen Gewalt,
- Ausländerfeindlichkeit.
Unselbstständige Stiftungen
Unselbstständige Stiftungen sind solche, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Sie werden in der Regel durch kirchliche Körperschaften errichtet, verbleiben im kirchlichen Vermögen, sind aber getrennt. Sie sind ähnlich gegen Eingriffe geschützt wie selbstständige Stiftungen. Darüber hinaus können Privatpersonen, die ihr Vermögen zu solchen Zwecken einsetzen möchten, den eigenen Aufwand einer Stiftungsverwaltung aber gering halten wollen, bei der Kirchengemeinde eine rechtlich unselbstständige Stiftung einrichten. Die Kirchengemeinde verwaltet diese für den bestimmten Stiftungszweck. Das Vermögen der unselbstständigen Stiftung bleibt dann ebenfalls getrennt vom sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde.
Regelungen zur Vermögensaufsicht
Das Vermögen der unselbstständigen Stiftung unterliegt im Großen und Ganzen den Regelungen, denen auch das Vermögen selbstständiger Stiftungen unterliegt. Es unterliegt den Vorschriften der WiVO (siehe § 35 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 WiVO). Dem Stiftungskapital einer Stiftung dürfen gemäß § 6 Absatz 6 WiVO-RL Stiftungen in der Regel nicht mehr als 20.000 Euro jährlich durch die kirchliche Körperschaft zugeführt werden.
Es ist eine gesonderte Rechnungslegung für die Stiftung erforderlich. Hierzu gibt es eine Exceltabelle für die Jahresrechnung und Erläuterungen zum Jahresabschluss und der Mittelverwertung. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige kirchliche Rechnungsprüfungsstelle.
Excel-Tabellen Jahresrechnung und Erläuterungen:
Stiftungssatzung
Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Sie ist ihr Aufgaben- und Organisationsplan. In ihr wird festgelegt, wie und durch welche Organe die Stiftung arbeiten soll.
Präambel
Um die Intention der stiftenden Person und ihrer Stiftung hervorzuheben, kann der Stiftungssatzung eine Präambel vorangestellt werden.
Der Präambel folgt der verbindliche Teil der Satzung, in dem der Name der Stiftung, ihr Sitz, ihr Zweck und ihre Rechtsform, das Stiftungskapital und Angaben zur Organisationsform enthalten sein müssen.
Organe
Bei der Organisationsform handelt es sich vor allem um die Festlegung der Organe, die die Aufgaben der Stiftungen wahrnehmen sollen, ihre Rechtsstellung und Vertretungsmacht sowie mögliche Festlegungen zur Verwaltung der Stiftung.
Rechtsfähige Stiftungen benötigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mindestens ein Handlungsorgan, welches in der Regel der Vorstand ist, der aber auch als Stiftungsrat oder Kuratorium bezeichnet wird. Vor allem bei größeren Stiftungen empfiehlt es sich jedoch, zwei Organe vorzusehen: den Vorstand und das Kuratorium/den Stiftungsrat. Dabei nimmt der Vorstand die Stiftungsgeschäfte wahr. Das Kuratorium/der Stiftungsrat ist für die grundsätzlichen Entscheidungen zuständig und übt die interne Aufsicht über den Vorstand aus. Bei einer Stiftung mit umfangreichen Aufgaben kann noch eine Geschäftsführung eingesetzt werden, die keinem weiteren Organ, sondern dem Vorstand unterstellt ist.
Um effizient arbeiten zu können sollte der Vorstand nicht zu groß sein. Um den fachlichen Anforderungen der Verwaltung genügen zu können, insbesondere den Finanzfragen, aber auch den Sachfragen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, sollte er mit entsprechend qualifizierten Personen besetzt sein.
Bei der Besetzung des Kuratoriums/des Stiftungsrates kann es für die Stiftungsarbeit förderlich sein, bestimmte Personen als Mitglieder zu berufen, die eine Verbindung der Stiftung zu gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen herstellen.
Empfehlenswert ist es, in der Satzung festzulegen, ob Organmitglieder ehrenamtlich gegen Erstattung von Aufwendungen oder hauptamtlich tätig sein sollen.
Mustersatzungen
Es sollen die Mustersatzungen des Dezernats 4.1 Recht im Landeskirchenamt verwendet werden. Es existieren sowohl Muster für selbstständige wie für unselbstständige Stiftungen. Diese können beim Rechtsdezernat angefragt werden.
Stiftungsberatung
- Die Errichtung einer Stiftung zum Erhalt eines Kirchengebäudes scheitert in der Regel an der Aufbringung der erforderlichen Mittel, um mit deren Erträgen die laufenden Kosten zu finanzieren. Eine Errichtung zu diesem Zweck bietet sich deshalb in den seltensten Fällen als Lösung an.
- Hier ist die Einwerbung von Drittmitteln sinnvoller. Zum Beispiel können bei einer Stiftung für Denkmalschutz Mittel beantragt werden.
Hier gibt es Informationen zu Förderung durch Stiftungen.
Das Landeskirchenamt berät durch seine Fachdezernate Gemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen bei der Errichtung einer Stiftung und der Erstellung der Stiftungssatzung.
Die landeskirchliche Stiftungsberatung ist zudem in einem Netzwerk mit speziell ausgebildete Stiftungsberatern aus Kirchenkreisen (zurzeit Kirchenkreis Essen), der CURACON und der KD-Bank verbunden, die ebenfalls Stiftungsberatung leisten. Fachdezernate des Landeskirchenamtes beteiligen sich auch an Projekten speziell für Stiftungen und Stifterinnen sowie Stifter, die von der KD-Bank organisiert werden. Sie beraten sowohl das Netzwerk der Fundraiserinnen und Fundraiser als auch das Netzwerk der Stiftungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland in allen auf das Fundraising bezogenen Fragestellungen. In der derzeit (im Jahr 2018) durch das Pastoralkolleg angebotenen Fundraisingausbildung nehmen Stiftungsberatung und Erbschaftsmarketing jeweils eine herausragende Stellung ein. Aktuell können bei Bedarf Praxistage zu speziellen Themen in Zusammenarbeit mit der Medienakademie durchgeführt werden.