Das kirchliche Finanzwesen in der heutigen Systematik basiert auf dem kaufmännischen Rechnungswesen. In dieser Systematik gibt es zum einen die Mittel, die gebraucht werden und zur Verfügung stehen, um den laufenden Betrieb zu sichern – in unserer Kirche ist das der Haushalt des laufenden Jahres. Das andere sind die Mittel, die vorhanden sind, um die langfristige wirtschaftliche Existenz zu sichern, das Vermögen oder auch: das Eigenkapital.
Kirchliches Vermögen ist mehr als Geld: Es ist die Gesamtheit von Fähigkeiten, Vielfalt und Lebendigkeit derer, die kirchliche Gemeinschaft gestalten. In der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung geht es jedoch um die wirtschaftlichen Mittel. Daher wird der Begriff des Eigenkapitals hier aus der Welt der Wirtschaft übernommen.
Während das Jahresergebnis und die Ergebnisrechnung sich auf die Darstellung der Einnahmen und Aufwendungen aus dem (vorausgegangenen) Haushaltsjahr beschränken, nimmt die Bilanz die Entwicklung des Vermögens in den Blick und stellt diese dar.
Zum Vermögen gehört hier alles, was entweder Geld ist, oder sich im Falle der Notwendigkeit zu Geld machen lässt – in der Bilanz ist das dann die Eigenkapitalbasis.
Eigenkapital
Das Vermögen, also in der Bilanz das Eigenkapital, steht im Unterschied zu den Haushaltsmitteln unter einem Vorbehalt: Es soll grundsätzlich erhalten werden. Das bedeutet, dass das Vermögen nicht aufgezehrt werden soll, um den laufenden Haushalt zu finanzieren – es dient vor allem der Sicherung der langfristigen Existenz unserer Kirche, womit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit gemeint ist.
Allerdings ist das Vermögen vor Verbrauch nicht geschützt: Wird ein einzelner, nicht gedeckter Haushalt für die Eigenkapitalbasis noch nicht bedrohlich, sieht es für dauerhaft nicht ausgeglichene Haushalte schon kritischer aus. Das Vermögen wird verzehrt.
Weil das so ist, wird eine Minderung des Vermögens, also des Eigenkapitals, in der Verordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedarf aber der Genehmigung. Die Genehmigung ist hier nicht nur der Begrenzung – oder wenn man so will: der Disziplinierung – geschuldet, sondern auch der Teilung von Verantwortung für diese wichtige Aufgabe.
Im Paragraf 31 „Vermögen“ der WiVO geht es auch um den mit der Nutzung von Vermögen verbundenen Ressourcenverbrauch: Das bezieht sich auf die sogenannten Abschreibungen.
Das kaufmännische Rechnungswesen ist dynamisch ausgelegt und geht davon aus, dass ein einmal festgestellter Wert nicht immer gleich bleibt, sondern Veränderungen unterworfen ist. So wird ein Haus, das gebaut und zum Teil des Vermögens geworden ist, vom Tag der Fertigstellung an älter und unterliegt sowohl der Abnutzung als auch Umwelteinflüssen, wie auch der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeit der Ausstattung. Das Haus verliert an Wert – dieser Wertverlust wird in der kaufmännischen Buchführung auch mit einem Wert versehen und über die Zeit in der Bilanz dargestellt. Der Wert wird „abgeschrieben“. Das verbirgt sich hinter dem in der Verordnung genannten Begriff des „Ressourcenverbrauchs“.
Weil der tatsächliche Wertverlust nicht ermittelbar ist, behilft sich die Systematik mit Abschreibungsregeln. Es wird mit einer Hilfskonstruktion einer festgelegten für das Gebäude geplanten Nutzungsdauer jährlich ein Anteil des Ursprungswertes gemindert und der verbleibende Restwert in der Bilanz festgehalten.
Abschreibung
Mit der Abschreibung wird der Wert eines Vermögenswertes in gleichmäßigen Schritten vermindert (abgeschrieben), weil auch davon ausgegangen wird, dass dieses tatsächlich auch passiert.
Die Rechenkonstruktion für die Abschreibung lautet:
Ermittelter Ausgangswert (Herstellungskosten)
÷ geplante Nutzungsdauer in Jahren
= Wertverlust pro Kalenderjahr
Die Bilanz ist aufgrund der Dynamik der Veränderung auch nicht für sich alleinstehend interessant, sondern vor allem in der Entwicklung über die Jahre.