4.8 Friedhofssatzung und Friedhofsgebühren

Auch im Friedhofsbereich werden Gebühren erhoben. Der Kostenträger ist hier zum Beispiel die Grabstätte oder die Leistung der Bestattung.

Kirchliches und staatliches Recht (teilweise zusätzlich staatliche Genehmigungen erforderlich)

Das Friedhofswesen ist ein besonderer Bereich, weil die Kirchengemeinden hier nicht nur kirchliches, sondern auch staatliches Recht anzuwenden haben. Zudem ist das Friedhofswesen noch in der spezielleren Verordnung für das Friedhofswesen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche geregelt. Auch Art. 75 Absatz 1 der Kirchenordnung stellt fest, dass Kirchengemeinden die Gestaltung ihrer Dienste durch Gemeindesatzungen regeln können und diese grundsätzlich von der Kirchenleitung zu genehmigen und zu veröffentlichen sind.

Genehmigung durch das Landeskirchenamt

Alle Satzungen im Friedhofswesen (Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und Grabmal- und Bepflanzungssatzung) sind daher vor der Veröffentlichung zur Genehmigung dem Landeskirchenamt vorzulegen (siehe Paragraphen 11, 12 und 13 der Verordnung für das Friedhofswesen).

Staatliche Genehmigung

Die Friedhofsgebührensatzung ist daneben noch von der zuständigen staatlichen Stelle zu genehmigen (zum Beispiel der Bezirksregierung oder der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz). Darum kümmert sich das Landeskirchenamt innerhalb des Genehmigungsverfahrens. Wenn das passiert ist, kann über Amtshilfe eine Vollstreckung der Gebühren durch staatliche Vollstreckungsorgane erfolgen. Dies ist dadurch zu begründen, dass Gebührenbescheide über Friedhofsgebühren durch die Inanspruchnahme der Amtshilfe von staatlichen Verwaltungen unmittelbar vollstreckt werden können, ohne dass zuvor durch ein Urteil in einem Gerichtsverfahren die Rechtmäßigkeit der Forderung festgestellt werden muss.

Beschluss des Presbyteriums und Vorbereitung durch die Verwaltung

Die Satzungen selbst sind zwar vom Presbyterium der Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin oder vom zuständigen Leitungsorgan zum Beispiel eines Friedhofsverbandes zu beschließen; die Vorarbeit (Kalkulation und Erstellung) erfolgt jedoch im Rahmen der Pflichtaufgabe Friedhof in der Regel durch das gemeinsame Verwaltungsamt des Kirchenkreises. Das Presbyterium muss die Grundsätze der Kalkulation nachvollziehen können.

Weitere Materialien

Materialien zu diesem Thema sind im Intranet der Evangelischen Kirche im Rheinland unter dem Suchbegriff Friedhofssatzung zu finden. Denn grundsätzlich ist die Mustersatzung zu verwenden. Abweichungen müssen erläutert werden und können nur genehmigt werden, wenn sie auf einem besonderen Sachverhalt beruhen, der vom Regelfall der Mustersatzung abweicht. Die Satzung ist in Synopsenform einzureichen. Die Kalkulation der Gebühren muss zur Genehmigung der Gebührensatzung vorgelegt werden. Zusätzlich ist eine tabellarische Übersicht zu den Gebührentatbeständen einzureichen. In dieser wird der jeweilige konkrete Bezug dargestellt zwischen dem Sachverhalt aus der Satzung, der eine Gebühr verursacht und der konkreten Gebührenhöhe in der Gebührensatzung. Auch der Vergleich zwischen der bisherigen Höhe der Gebühr, der Höhe der kalkulierten Gebühr und der in der Satzung festgelegten Gebühr muss sich aus der Tabelle ergeben. Dies vereinfacht das Genehmigungsverfahren, weil auf einen Blick festzustellen ist, ob die Gebührenhöhe genehmigungsfähig ist.

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