Für die Inanspruchnahme einer Einrichtung können zu deren Kostendeckung Gebühren erhoben werden, mit denen der Betrieb der Einrichtung finanziert wird.
Gebühren dürfen daher nur (bestimmte) Kosten der konkreten Einrichtung berücksichtigen. Mit Gebühren können keine Gewinne erzielt werden, mit denen z. B. andere Leistungen finanziert werden. Einer Gebühr steht immer eine konkrete Leistung gegenüber.
Wofür können im kirchlichen Bereich Gebühren erhoben werden?
Gebühren können für die Benutzung des Kirchenarchivs, für die Benutzung einer Kirche als „Hochzeitskirche“, für Friedhofsleistungen und andere Inanspruchnahmen von kirchlichen Einrichtungen anfallen. Die vorgenannten Sachverhalte betreffen immer das Verhältnis zwischen der kirchlichen Körperschaft und einer privaten Person, die eine kirchliche Einrichtung in Anspruch nimmt. Dabei ist darauf zu achten, dass die angebotene Leistung nicht schon durch Kirchensteuermittel als Kernaufgabe (Gottesdienste und Amtshandlungen) nach der Kirchenordnung finanziert wird. Hierzu finden sich weitergehende Erläuterung in § 14 der Richtlinie zu § 44 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO).
Daneben können grundsätzlich auch kirchliche Körperschaften untereinander Leistungen anbieten und hierfür Gebühren erheben. Dies ist zum Beispiel für den Fall der Übertragung von sogenannten Wahlaufgaben nach § 9 des Verwaltungsstrukuturgesetzes (VerwG) möglich. Die Kirchengemeinde kann diese Wahlaufgabe vom Verwaltungsamt des Kirchenkreises erledigen lassen. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsamt die Möglichkeit, gemäß § 9 VerwG eine Gebührenordnung zu erlassen und für diese Inanspruchnahme eine Gebühr zu erheben.
Voraussetzungen für Erhebung von Gebühren
Gebührensatzungen
Beschluss – Genehmigung – Veröffentlichung
Eine Gebührensatzung wie z. B. für den Friedhofsbetrieb (§ 12 der Verordnung für das Friedhofswesen) wird vom jeweiligen Leitungsorgan beschlossen und durch das zuständige Aufsichtsorgan genehmigt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Satzungen liegt in der Regel bei der Kirchenleitung.
Nach der Genehmigung ist die Gebührensatzung in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
In der Gebührensatzung muss zu erkennen sein, durch welchen konkreten Sachverhalt eine Gebühr verursacht wird. Die Formulierung in der Satzung muss klar und eindeutig sein. Dies ist die sogenannte Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr. Gleichzeitig muss sich aus einer Gebührensatzung auch ergeben, wie hoch die jeweilige Gebühr ist. Ohne Ermächtigungsgrundlage kann keine Gebühr verlangt werden und umgekehrt. Zudem muss sich aus der Gebührensatzung eindeutig ergeben, wer Gebührenschuldner ist und zu welchem Zeitpunkt die Gebühr zu zahlen ist (Fälligkeit).
Die Gebührensatzung wird in der Regel durch die gemeinsame Verwaltung des Kirchenkreises nach den Vorgaben des Leitungsorgans und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erstellt. Auf EKiR.intern sind hierzu weitere Materialien unter dem Stichwort Satzungen zu finden. Denn das formale Verfahren zur Einreichung von Anträgen auf Genehmigung einer Satzung ist vorgegeben. Dies soll die schnelle Bearbeitung der Anträge ermöglichen und Fehler vermeiden.
Beschluss des Leitungsorgans
Das zuständige Leitungsorgan, das für die Einrichtung verantwortlich ist, beschließt die Gebührensatzung. Zum Zeitpunkt des Beschlusses muss dem Leitungsorgan die Berechnung der Gebühren vorliegen, und es muss diese im Grundsatz nachvollziehen können, auch wenn die detaillierte Berechnung durch die Verwaltung erstellt wurde.
Genehmigung
Nach der Kirchenordnung und anderen spezialgesetzlichen Vorschriften sind Gebührensatzungen grundsätzlich zu genehmigen (§ 44 Absatz 1 WiVO).
Veröffentlichung
Zu ihrer Wirksamkeit sind diese in geeigneter und in der im kirchlichen Bereich üblichen Form zu veröffentlichen. Im Friedhofswesen existiert grundsätzlich eine konkrete Regelung in der jeweils gültigen Friedhofssatzung, in welcher Form die Bekanntmachung zu erfolgen hat.
Bei Fragen hierzu kann das Landeskirchenamt oder die gemeinsame Verwaltung des Kirchenkreises weiterhelfen.
Die Allgemeinheit erhält erst durch die Veröffentlichung Kenntnis von der Gebührensatzung. Dies ist deshalb eine Grundvoraussetzung für ihre Rechtswirksamkeit.
Wie werden Gebühren kalkuliert?
Zur Kalkulation von Gebühren ist eine Kosten-Leistungs-Rechnung (K-L-R) zu erstellen.
Begriff des Kostenträgers
Zunächst muss festgelegt werden, für welche Leistung eine Gebühr erhoben werden soll. Eine abgegrenzte Leistung bezeichnet man dann als Kostenträger. Das kann zum Beispiel das Nutzungsrecht für eine Grabstätte sein.
Begriff der Kosten (tatsächliche und kalkulatorische Kosten)
Für die Kosten-Leistungs-Rechnung ist zunächst der Begriff der Kosten näher zu definieren. Neben den laufenden Kosten (Sach- und Personalkosten) werden auch kalkulatorische Kosten zugrunde gelegt, zum Beispiel für Abschreibungen und Zinsen. Bei der Zinshöhe sind die Zinsen für das durch die Einrichtung gebundene Eigenkapital wie auch Fremdzinsen in einer Mischkalkulation zu berücksichtigen.
Es gibt auch Einzelkosten, die in voller Höhe auf eine bestimmte Leistung anfallen und dann in voller Höhe in die Gebühr eingerechnet werden.
Bei den Personalkosten spielen alle hierauf anfallenden Kosten eine Rolle. Dies beinhaltet den Arbeitgeberbruttolohn nach der entsprechenden Tarifhöhe. Zusatzleistungen zum Beispiel für die Altersvorsorge sind ebenfalls einzuberechnen.
Kosten, die nicht in voller Höhe für eine bestimmte Leistung (Kostenträger) anfallen, sind nachvollziehbar mit einem Verrechnungsschlüssel zu verteilen. Zum Beispiel können IT-Kosten so verteilt werden, dass nachvollziehbar ein bestimmter Anteil auf bestimmte Kostenträger (Leistungen) verrechnet wird.
Daneben können auch Gebühren pro Einheit festgelegt werden. Zum Beispiel pro Stunde.
Weitere Informationen
Eine sehr ausführliche Darstellung, die deutlich macht, was im Einzelnen bei der Berechnung von Gebühren berücksichtigt werden kann, ist unter „Allgemeine Gebührenverordnung“ (Bundesrecht) auf der Seite zum Bundesrecht buzer.de zu finden.
Gesetze und Verordnungen des deutschen Bundesrechts im Internet
buzer.de ist eine verlässliche und effiziente Rechtsnormdokumentation. Die Webseite ist optimiert auf das Bedürfnis des Nutzers, der Nutzerin in kürzester Zeit möglichst vollständiges und belegtes Wissen über den Stand und die Werdung des deutschen Bundesrechts zur erlangen und laufend aktuell zu halten.
Vorteile von Gebühren
Gebühren sind transparent zu kalkulieren. Durch die Gebührenkalkulation kann nachgewiesen werden, dass sie ausschließlich kostendeckend berechnet wurden. Wenn es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, fällt auf diese Leistungen in der Regel keine Umsatzsteuer an. Wichtig ist, dass diese Tätigkeit nicht auch von anderen Dritten Anbietern erbracht werden kann. Das kann auch durch einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang ausgeschlossen sein. Bei konkreten Fragen kann hier das Gemeinsame Verwaltungsamt oder das Landeskirchenamt, Kirchenkreisdezernat weiterhelfen (kirchenkreisdezernat.lka@ekir.de).
Gebühren steigen dadurch, dass sie neu berechnet und neu festgelegt werden. Es bedarf also keiner Vertragsanpassung wie bei privatrechtlichen Entgelten.
Wenn daher eine Verwaltung ihre Leistungen über Gebühren „in Rechnung“ stellt, muss sie keinen Vertrag abschließen. Allein die Inanspruchnahme rechtfertigt die Forderung nach der dann jeweils gültigen Gebührenhöhe.
Kirchenmusik
In der Regel ist die kirchenmusikalische Begleitung bei einer Amtshandlung Leistung der Kirchengemeinde, die bei einer Amtshandlung nicht extra zu bezahlen ist. Auch nicht durch eine Gebühr. Sie ist durch die Zahlung der Kirchensteuer abgegolten.
Hier ist die Kirchenmusikverordnung zu beachten. Die Richtlinie zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung verweist daher auf die Kirchenmusikverordnung.
„Extra“-Leistungen von musikalischen Darbietungen
In der Kirchenmusikverordnung ist geregelt, dass eine kirchenmusikalische Leistung bei einer Amtshandlung, die über das gewöhnliche Maß hinaus angefragt wird, ein Vertrag zwischen dem Kirchenmusiker und der auftraggebenden Person direkt abgeschlossen werden soll. Dann zahlt diese Person auch das Entgelt direkt an den Musiker oder die Musikerin.
Damit wird klar abgegrenzt, was die Leistung der Kirchengemeinde ist und was eine Sonderleistung im Vertragsverhältnis zwischen der auftraggebenden Person und dem Musiker oder der Musikerin ist. Dies ist auch sinnvoll, weil dadurch umsatzsteuerliche Fragen für die Kirchengemeinde vermieden werden.