Satzungen

Kirchliche Körperschaften können die Gestaltung ihrer Dienste durch eine Satzung regeln. Für die Erstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen bzw. Geschäftsordnungen stehen die nachfolgenden Muster bzw. Arbeitshilfen zur Verfügung. 

Wann benötigen Kirchengemeinden eine Satzung?

Nach den Regelungen der Kirchenordnung sind bestimmte Entscheidungen dem Presbyterium vorbehalten (Art. 14 Abs. 1 KO). Das Presbyterium kann jedoch durch eine Satzung die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf z. B. einen Fachausschuss übertragen (Art. 16 KOG). Darüber hinaus kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten übertragen werden (§ 14 Abs. 5 KOG).

Entscheidungen und Aufgaben, die nach der Kirchenordnung dem Presbyterium vorbehalten oder der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben) können grundsätzlich nicht übertragen werden.

In einigen Fällen ist eine Satzung zwingend erforderlich. Zum Beispiel:

  • Wenn unselbstständige kirchliche Einrichtungen als Eigenbetriebe geführt werden (§ 33 WiVO). Informationen zum Eigenbetrieb finden Sie hier.
  • Wenn mehrere Kirchengemeinden sich aufgrund von § 1 Abs. 1 GKGG zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammenschließen. Informationen zur Bildung einer Gesamtkirchengemeinde finden Sie hier.

Geschäftsordnung als Alternative zur Gemeindesatzung

Sofern eine Satzung nicht zwingend erforderlich ist, eröffnet das Kirchenorganisationsgesetz in § 16 die Möglichkeit, Routineaufgaben des operativen Geschäfts („Geschäfte der laufenden Verwaltung“) per Beschluss in Form einer Geschäftsordnung zu übertragen.

Die Geschäftsordnung ist im Vergleich zu einer Satzung mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand verbunden, da sie nicht genehmigt und veröffentlicht werden muss. Geschäftsordnungen können daher wesentlich schneller angepasst werden.

Verfahren, Genehmigungen und Veröffentlichung

Um das Genehmigungsverfahren von Satzungen möglichst zügig durchführen zu können, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:

  • Im Vorfeld – in jedem Fall vor der Beschlussfassung über eine Satzung – bitten wir Sie, die Beratung durch das Landeskirchenamt einzuholen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Satzung gegeben ist und es nicht einer wiederholten Beschlussfassung bedarf.
  • Bei der Zeitplanung bitten wir notwendige Anhörungsverfahren (z. B. Kreissynodalvorstand vor der Beschlussfassung nach § 80 Absatz 2 KOG, Verbandsmitglieder in bestimmten Fällen bei Verbandssatzungen, etc.) zu berücksichtigen.
  • Frühestmöglich treten genehmigte Satzungen am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Wenn ein bestimmtes Datum vorgesehen ist, müssen die Redaktionsschlüsse des jeweiligen Amtsblattes mit eingeplant werden. Für die Veröffentlichung bitten wir uns zusätzlich den Satzungstext in digitaler Form (Word-Datei) zu senden.
  • Um den Beratungsprozess zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, bitten wir Sie, unsere Arbeitshilfen zu nutzen und darin Abweichungen von Musterformulierungen kenntlich zu machen (z. B. Änderungsmodus). Die von uns erstellten Arbeitshilfen und Muster können auch für Ihren Beratungsprozess vor Ort hilfreich sein.
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts führen eigene Siegel. Bei der Bildung von neuen Körperschaften (z. B. Verbände, Gesamtkirchengemeinden) bitten wir frühzeitig um Kontaktaufnahme bzgl. Gestaltung und Genehmigung des neuen Siegels.
  • Bei der Bildung von neuen Körperschaften und Eigenbetrieben wird i.d.R. auch die Haushaltsstruktur angepasst (neues Werk). Bitte halten Sie diesbezüglich frühzeitig Rücksprache mit Ihrer Verwaltung bzw. Dezernat 5.1 – Finanzen im Landeskirchenamt.

Änderung von bestehenden Satzungen

Bei geringfügigen Änderungen einer bestehenden Satzung (Richtwert: Maximal zwei Drittel des Satzungstextes wird geändert) ist die Änderungssatzung das bevorzugte juristische Mittel. Hierfür steht Ihnen die „Arbeitshilfe für eine Änderungssatzung“ als Hilfestellung zur Verfügung (siehe Downloadbereich unten). Für die Beratung von Änderungssatzungen bitten wir Sie, die Synopse für die gesamte Satzung als auch die Tabelle für die Änderungssatzung an sich auszufüllen.

Muster und Arbeitshilfen

Für die Erstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen bzw. Geschäftsordnungen stehen die nachfolgenden Muster bzw. Arbeitshilfen zur Verfügung. Bitte beziehen Sie Ihre zuständige gemeinsame Verwaltung und das Kirchenkreisdezernat frühzeitig (in jedem Fall vor Beschlussfassung) in Ihre Beratungen mit ein.

Download: Muster und Arbeitshilfen

  • ekir.de
  • Tim Reckmann / pixelio.de