FAQs zum Genehmigungsvorbehalt gemäß § 52 (4) der WiVO

Hier finden Sie Informationen zu häufig gestellten Fragen bezüglich des Genehmigungsvorbehalts.

Zur Treibhausgasneutralität

  • Welche neuen Regelungen gibt es zum Thema Treibhausgasneutralität?

Nach dem grundsätzlichen Synodenbeschluss vom Januar 2023 sind an zwei Stellen neue Regelungen in die Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVO) eingefügt worden, um den Beschluss umzusetzen:

In § 47 (Grundsätze der Bewirtschaftung von Gebäuden) ist folgender Absatz 4 aufgenommen worden:

Kirchliche Körperschaften sind verpflichtet, eine Gebäudebedarfsplanung vorzuhalten, die festlegt, welche Gebäude sie benötigen und nachhaltig finanzieren können. Dabei sind die regionalen Gesichtspunkte und Kooperationsmöglichkeiten einzubeziehen. Landeskirche und Kirchenkreis können für ihre Körperschaften zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Durchführung der Planung machen.

In § 52 (Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen) ist für die Zeit, bis eine solche Gebäudebedarfsplanung erstellt worden ist, in Absatz 4 ein vorübergehender Genehmigungsvorbehalt eingefügt worden:

Bis zur erstmaligen Erstellung einer Gebäudebedarfsplanung gemäß  § 47 Absatz 4 gilt zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2, dass alle Bauvorhaben, Instandsetzungen, der Austausch von Kälte- bzw. Wärmeerzeugern, Energieeffizienzmaßnahmen und andere energierelevante Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind.

Der Kreissynodalvorstand kann eine Untergrenze festsetzen, bis zu der die Genehmigung als erteilt gilt. Das Landeskirchenamt kann eine Untergrenze für die Fälle gemäß Absatz 2 festlegen.

Für diese vorübergehend notwendigen Genehmigungen, über die die Landeskirche entscheidet, gilt nach Absatz 5 zusätzlich folgendes:

Bis zur erstmaligen Erstellung einer Gebäudebedarfsplanung gemäß  § 47 Absatz 4 gilt abweichend von Absatz 2, dass dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Genehmigung auch eine diesbezügliche Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes vorgelegt werden muss.

Beschluss 58 der Landessynode 2023

Zur Gebäudebedarfsplanung  (§ 47 WiVO)

  • Was ist eine Gebäudebedarfsplanung?

Eine Gebäudebedarfsplanung (GBP) ist das Ergebnis einer systematischen, strukturierten Untersuchung und Bewertung des Gebäudebestandes unter verschiedenen Fragestellungen. Sie dient als Grundlage für die Entscheidung einer Gemeinde oder eines Kirchenkreises, welche Gebäude in kirchlicher Nutzung verbleiben und bis 2035 treibhausgasneutral ertüchtigt werden müssen (Transformation) und für welche Gebäude eine andere Nutzung gefunden werden muss (Reduktion). Sie ist gemäß § 47 Absatz 4 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) verpflichtend.

Nähere Informationen dazu finden sich auch im Handbuch zur WiVO Kapitel 5.9.

  • Bis wann muss die Gebäudebedarfsplanung erfolgen?

Die GBP muss bis zum Jahr 2027 erfolgen. Das genaue Datum wird in der Richtlinie zur WiVO festgelegt werden.

  • Für welche Gebäude muss eine Gebäudebedarfsplanung erfolgen?

Die Gebäudebedarfsplanung muss für alle Gebäude erstellt werden, außer für die Gebäude, die rechtlich selbstständigen Dritten vollständig zur dauerhaften Nutzung überlassen sind, insbesondere vermietete Gebäude. Die Kurzformel „100% vermietete Renditeobjekte“ umfasst diese Definition nicht ganz.

Dennoch sollte beachtet werden, dass auch vermietete Gebäude langfristig treibhausgasneutral ertüchtigt werden müssen, da damit zu rechnen ist, dass zukünftige Regelungen des Gesetzgebers dies vorsehen werden. Es macht daher für eine Gesamtbetrachtung und auch Gesamtkostenschätzung der Maßnahmen für Ertüchtigung zur Treibhausgasneutralität Sinn, diese Gebäude bereits heute in die Überlegungen einzubeziehen. Ob sich diese Maßnahmen allein über Mieterhöhungen finanzieren lässt, ist im Einzelfall zu bewerten.

  • Wenn eine Gebäudebedarfsplanung (GBP) erstellt ist, muss dann bei Anträgen auf Entwidmung von Gottesdienststätten weiterhin eine Gebäudestrukturanalyse (GSA) vorgelegt werden?

Es kann weiterhin eine GSA vorgelegt werden. Alternativ kann auch eine GBP vorgelegt werden, ergänzt um die Daten der Gebäude, die vollständig selbstständigen Dritten überlassen wurden (§ 47 Abs. 5 WiVO) und ergänzt um eine Darstellung der Entscheidungsgründe für die Entwidmung (§ 21 WiVO-RL ).

Zum vorläufigen Genehmigungsvorbehalt ( § 52 WiVO)

  • Was soll mit dem Genehmigungsvorbehalt bis zur Erstellung der Gebäudebedarfsplanung erreicht werden?

Der Genehmigungsvorbehalt verstärkt das, was die Bau- und Liegenschaftsabteilungen heute schon tun: Die Gemeinden und Kirchenkreise dahingehend zu beraten, keine unnötigen Maßnahmen bei Gebäuden vorzunehmen, die mittelfristig nicht mehr genutzt werden oder deren Verkehrswert dadurch nicht gesteigert werden kann. Der Verkauf eines Kirchengebäudes zum Beispiel ist oft schwierig wegen der sehr speziellen Architektur des Gebäudes. Dann muss die Ausgabe wohl überlegt sein.  Der Genehmigungsvorbehalt soll auch das Schaffen von Fakten verhindern, ehe regionale Gesichtspunkte und Kooperationsmöglichkeiten in einer Gebäudebedarfsplanung einbezogen werden können.

  • Welche Baumaßnahmen mussten auch bisher schon genehmigt werden?

Beschlüsse über Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, die nach staatlichem Recht genehmigungspflichtig sind, umfangreiche Instandsetzungen und der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen bedurften auch bisher schon der Genehmigung. (§ 52 Absatz 1 WiVO).

Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt wesentliche Änderungen, zum Beispiel weil der Bauplan geändert oder erheblich höhere Kosten entstehen, muss erneut genehmigt werden.

  • Was muss nun zusätzlich genehmigt werden?

In § 52 (Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen) ist für die Zeit bis eine solche Gebäudebedarfsplanung erstellt worden ist folgendes zusätzlich zur Genehmigung vorzulegen:

  • alle Bauvorhaben, auch wenn sie nicht umfangreich sind und keiner staatlichen Genehmigung bedürfen
  • Instandsetzungen
  • der Austausch von Kälte- bzw. Wärmeerzeugern
  • Energieeffizienzmaßnahmen
  • andere energierelevante Maßnahmen

Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzug ist. Dann muss eine Körperschaft schnell handeln können.

Auch Maßnahmen, die sehr klein sind müssen nicht unbedingt genehmigt werden. Der Kreissynodalvorstand kann eine Untergrenze festsetzen, bis zu der die Genehmigung als erteilt gilt. Für Maßnahmen, die das Landeskirchenamt genehmigen muss, weil sie zum Beispiel eine Gottesdienststätte betreffen, hat das Landeskirchenamt eine Untergrenze von 25.000 Euro festgelegt.

Die Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts soll dem Kreissynodalvorstand bzw. dem Landeskirchenamt die Möglichkeit bieten, Maßnahmen im Hinblick auf die finanzielle Nachhaltigkeit zu beraten und zu überprüfen. Damit soll verhindert werden, dass Geld für Gebäude verwendet wird, die kurze Zeit später als nicht mehr tragbar eingestuft werden könnten. Auch wenn das zunächst kontraproduktiv erscheint, können das natürlich auch Maßnahmen sein, die zunächst dem Ziel der Treibhausgasneutralität dienen. Wenn das Gebäude aber kurze Zeit später aufgegeben wird, dann wäre es besser gewesen, diesen Aufwand nicht zu betreiben, es sei denn die Maßnahmen würden den Verkehrswert erhöhen und das Gebäude ließe sich besser verkaufen.

  • Gilt der neue Genehmigungsvorbehalt auch für Renditeobjekte?

Für Gebäude, die rechtlich selbständigen Dritten vollständig zur dauerhaften Nutzung überlassen sind, insbesondere vermietete Gebäude, muss nicht zwingend bis 2035 Treibhausgasneutralität erreicht werden. Daher sind für diese Gebäude die in § 52 Absatz 4 WiVO beschriebenen Maßnahmen nicht genehmigungspflichtig.

  • Wer ist für die Genehmigungen zuständig?

Die bisherigen Genehmigungszuständigkeiten ändern sich durch den zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt nicht.

Das Landeskirchenamt genehmigt weiterhin die in § 52 Absatz 2 genannten Maßnahmen:

  • Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, umfangreiche Instandsetzungen, insbesondere wenn die künstlerische Ausstattung geändert wird und Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Errichtung von Mobilfunk- und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, soweit diese zur gottesdienstlichen Nutzung bestimmt sind,
  • Neubau von Gemeindehäusern,
  • Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmale berühren,
  • Widmung und Entwidmung von Gottesdienststätten

Außerdem genehmigt das Landeskirchenamt Maßnahmen von Kirchenkreisen oder kirchenkreisübergreifenden Verbänden (vgl.§ 12 WiVO).

Eine Übersicht zu den Genehmigungsvorbehalten gem. § 52+56 WiVO finden Sie in diesem PDF-Dokument:

((Download: Darstellung Genehmigungsvorbehalt gemäß § 52+56 WiVO))
  • Muss der Kirchenkreis für Maßnahmen an seinen Gebäuden auch eine Stellungnahme abgeben?

Für Gebäude im Eigentum des Kirchenkreises sind im Antrag auf Genehmigung an das Landeskirchenamt die Überlegungen des Kirchenkreises darzustellen, warum vor der Erstellung einer Gebäudebedarfsplanung noch Geld für die beabsichtigte Maßnahme ausgegeben werden soll. Der Inhalt der Stellungnahme im Sinne des § 52 Abs. 5 WiVO gehört hier im Genehmigungsverfahren zur Antragsbegründung dazu.

  • Was bedeutet, dass das Landeskirchenamt eine Untergrenze für Genehmigungen festlegen kann?

Die Formulierung „Das Landeskirchenamt kann eine Grenze für die Fälle gemäß Absatz 2 festlegen“ meint, dass es für die Fälle, in denen das Landeskirchenamt neuerdings für die Genehmigung zuständig ist, die Untergrenze festlegen kann. Sie liegt derzeit bei 25.000 Euro und wird in der Richtlinie zur WiVO geregelt werden. Die Kreissynodalvorstände können für ihren Zuständigkeitsbereich nach eigenem Ermessen eine Untergrenze festlegen.

  • Wann kommt die Untergrenze zum Zuge?

Die Untergrenze gilt nur für die Fälle, die nach der WiVO-Änderung jetzt zusätzlich nach § 52 Absatz 4 WiVO genehmigungspflichtig sind. Die bisherigen genehmigungspflichtigen Maßnahmen, z.B. bei Denkmälern, sind von der Untergrenze nicht betroffen.

  • Wie hoch ist die Untergrenze für die Maßnahmen, die nunmehr zusätzlich einer Genehmigung des Landeskirchenamtes unterliegen?

Das Landeskirchenamt hat die Untergrenze auf 25.000 Euro netto (ohne Honoraranteil für Planungsleistungen) festgelegt. Übersteigt die Summe aller Maßnahmen an einem Gebäude innerhalb von vier Jahren diese Untergrenze, lebt die Genehmigungspflicht wieder auf (Veröffentlichung des Beschlusses im KABl. 6/2023).
Die oben genannte Summe gilt also pro Gebäude. Damit sind kleinere Maßnahmen möglich. Die vier Jahre wurden gewählt, da die Gebäudebedarfsplanung bis 2027 zu erstellen ist und nicht durch eine Verteilung auf mehrere Jahre, der Genehmigungsvorbehalt umgangen werden kann.

  • Was ist, wenn Gefahr von einem Gebäude ausgeht? Muss ich den neuen Genehmigungsvorbehalt dann auch berücksichtigen?

Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen ergriffen werden, die die Gefahr für Leib und Leben beseitigen. Damit ist nicht gemeint, zzum Beispiel wegen herabfallender Dachziegel das gesamte Dach ohne Genehmigung neu zu decken. Stattdessen ist zu prüfen, ob durch Reparatur oder Absperrung die Gefahr zunächst abgewendet werden kann.

Dies gilt auch für Denkmäler. Da hier aber umfangreiche Fragestellungen berührt sein können, nehmen Sie in jedem Fall Kontakt mit der landeskirchlichen Bauberatung auf.

  • Was umfasst eine „Instandsetzung“ und gibt es einen Unterschied bzw. eine Abgrenzung zur Instandhaltung? (§ 52 Abs.4 WiVO)

Zu den Maßnahmen der Instandhaltung gehören Instandsetzung, Wartung, technische Prüfung, Inspektion und nicht wertsteigernde Modernisierung des immobilen Sachanlagevermögens inkl. Orgeln und Glocken sowie Instandsetzung der baulichen Außenanlagen einschließlich Baumpflegearbeiten. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch die Schönheitsreparaturen hinzugezählt (§ 3 Abs. 1 Anlage 7 Instandhaltung der WiVO-RL).

Nur der Teil der Instandhaltung, der Instandsetzung ist, ist von der Genehmigungspflicht erfasst, also nicht Wartung, Inspektion, Baumschnittarbeiten und Schönheitsreparaturen.

Die nicht wertsteigernde Modernisierung ist jedoch auch von der Genehmigung umfasst.

Die Anlage 7 Instandhaltung zur WiVO-RL wird jedoch im Sommer (KABl. 7/2023) in Bezug auf die Beschlüsse zur Treibhausgasneutralität geändert. Die FAQ-Liste wird nach Beschluss entsprechend angepasst.

Was sind Energieeffizienzmaßnahmen und andere energierelevante Maßnahmen?

Zu den Energieeffizienzmaßnahmen gehören u.a. Fenstertausch, Wärmedämmung der Außenfassade, der obersten Geschossdecke und/oder der Kellerdecke. Der Einsatz von körpernaher Beheizung in Kirchen z.B. durch Infrarotheizungen und geringinvestive Maßnahmen, wie die Umstellung auf LED, Pumpentausch, Hydraulischer Abgleich, Dämmung freiliegender Rohre etc. gehören zu den energierelevanten Maßnahmen.

  • Sind Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) genehmigungspflichtig?

Photovoltaikanlagen sind als Bauvorhaben in jedem Fall nach dem neuen Genehmigungsvorbehalt genehmigungspflichtig. Anlagen auf Kirchengebäuden und auf denkmalgeschützten Gebäuden waren auch schon bisher nach § 52 Absatz 2 WiVO genehmigungspflichtig.

  • Wie soll die Aufsicht ihr Ermessen bei dem neuen Genehmigungsvorbehalt ausüben?

Für die Ausübung des Ermessens muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Die Entscheidung muss geeignet und erforderlich sein und in konkreter Abwägung der Interessen erfolgen, um ihren Zweck zu erreichen. Es muss also gegenübergestellt werden, welches Risiko besteht, wenn nicht genehmigt wird im Verhältnis dazu, dass genehmigt und die Baumaßnahme durchgeführt wird.

Gesichtspunkte, die für eine Genehmigung sprechen, könnten folgende sein:

  • Eine wichtige gemeindliche Arbeit kann nicht mehr stattfinden.
  • Eine Einrichtung müsste geschlossen werden.
  • Es müsste größerer Aufwand (Anmietung andere Räume etc.) betrieben werden, damit die Arbeit fortgeführt werden kann.
  • Die Maßnahme ist nicht sehr kostenintensiv.
  • Die Maßnahme würde den Verkehrswert erhöhen und das Gebäude ist am Markt platzierbar.
  • Es handelt sich um ein Gebäude, das mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin für kirchliche Zwecke genutzt werden wird.
  • Die Nichtdurchführung der Maßnahme wird voraussichtlich zu Folgeschäden führen.
  • Die Planungen sind sehr weit fortgeschritten, Planungskosten sind bereits angefallen, die dann abgeschrieben werden müssten.
  • Es bestehen Absprachen oder vertragliche Vereinbarungen mit anderen Partnern, deren Nichteinhaltung einen öffentlichen Schaden verursachen würde.

Gesichtspunkte, die gegen eine Genehmigung sprechen könnten folgende sein:

  • Die Maßnahme lässt sich ohne zu erwartenden Schaden verschieben.
  • Das Gebäude wird aufgrund seiner Lage und/oder seines Zustands mit großer Wahrscheinlichkeit nicht weiter kirchlich genutzt werden.
  • Die betroffene Gemeinde wird in absehbarer Zeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden fusionieren und es ist nicht absehbar, ob das Gebäude dann weiter kirchlich genutzt werden wird.
  • Es zeichnet sich ab, dass die Aufgabe, für die das betreffende Gebäude genutzt wird, aufgrund der aktuellen Umstände nicht mehr langfristig genutzt werden wird.
  • Es verbleibt für die Körperschaft nach Durchführung der Maßnahme kein finanzieller Spielraum mehr, um ggf. andere Gebäude zu ertüchtigen, die für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags notwendig sein könnten.
  • Bereits avisierte Kooperationen sprechen gegen Investitionen an diesem Standort.
  • Was soll die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes (KSV) nach § 52 Abs. 5 WiVO beinhalten?

Der Inhalt der Stellungnahme sollte die Gesichtspunkte enthalten, die der Kirchenkreis auch bei seiner Genehmigung von gemeindlichen Maßnahmen zugrunde legt. Im Ergebnis muss deutlich werden, ob die Maßnahme unter Abwägung aller Umstände sinnvoll und erforderlich ist.

Die Stellungnahme des KSV ist bis zur Erstellung der Gebäudebedarfsplanung Bestandteil des Genehmigungsantrags nach § 52 WiVO.  Sie ist bei allen Maßnahmen, deren Genehmigung durch das Landeskirchenamt erfolgt, mit dem vollständigen Antrag zusammen einzureichen.

  • Muss für Maßnahmen, die vor der WiVO-Änderung beschlossen worden sind und die auch da schon genehmigungspflichtig waren, nun eine Stellungnahme des KSV abgegeben werden?

Wenn auch der Antrag auf Genehmigung schon vor dem14. April 2023 gestellt worden ist, bedarf es keiner Stellungnahme. Ist zwar beschlossen worden, aber noch kein Antrag auf Genehmigung vor dem 14.April 2023 eingegangen, dann bedarf es der Stellungnahme.

  •  Was ist mit Maßnahmen, die vor der WiVO-Änderung beschlossen wurden und zu dem Zeitpunkt noch nicht genehmigungspflichtig waren?

Hat das Presbyterium Maßnahmen vor Veröffentlichung der Regelung am 14. April 2023 beschlossen oder die Maßnahmen bereits vorher beauftragt und für diese Maßnahmen war zu dem Zeitpunkt noch keine Genehmigung notwendig, so müssen diese nicht mehr vom Aufsichtsorgan genehmigt werden.

Das gleiche gilt für die in die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes fallenden Genehmigungen, die vor Veröffentlichung der WiVO-Änderung beschlossen wurden.

  • Kann ein KSV oder die Landeskirche eine Maßnahme stoppen, die schon genehmigt ist oder nicht zur Genehmigung vorgelegt werden musste?

Grundsätzlich ist es möglich, eine erfolgte Genehmigung zurückzunehmen.

Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes kann gemäß § 37 VVZG dann erfolgen, wenn der Kreissynodalvorstand aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit die Gemeinde von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat und wenn ohne den Widerruf das kirchliche Interesse gefährdet würde.

Folge eines solchen Widerrufs ist allerdings, dass der Kirchenkreis die Gemeinde auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen hat, der dadurch entstanden ist, dass auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut worden und dieses Vertrauen schutzwürdig ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Widerruf einer schon erteilten Genehmigung möglich ist, wenn beispielsweise mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde. Sind nach der Erteilung der Genehmigung schon Ausgaben getätigt worden, so kann zwar auch widerrufen werden, es ist der Gemeinde aber der Schaden zu erstatten.

War für die von der Gemeinde beschlossene Maßnahme vor Inkrafttreten der WiVO-Änderung am 14. April 2023 keine Genehmigung erforderlich, so können die allgemeinen Aufsichtsregelungen nach Artikel 168 ff. der Kirchenordnung zur Anwendung kommen. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Durchführung der Maßnahme ein nicht unerheblicher Schaden für die Kirchengemeinde selbst, aber auch für den Kirchenkreis oder die Landeskirche entstehen könnte. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist abzuwägen, ob durch eine Beanstandung die Kirchengemeinde aufgefordert werden soll, schon getroffene Beschlüsse und Maßnahmen rückgängig zu machen. Hier wird es auf die genaue Betrachtung des Einzelfalles ankommen.

Rundschreiben zur WiVO

Weitere Informationen zu Fragen rund um die WiVO finden sich in den Rundschreiben zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung. Diese sind für eingeloggte Nutzerinnen und Nutzer des EKiR-Portals in der Infothek abrufbar.