Ein typisches Beispiel sind unter anderem Abfindungen oder Veräußerungsgewinne:
Solche außerordentlichen Einkünfte sind beim Thema Teilerlass der Kirchensteuer gemeint. Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 28. April 1994 wurde den Kirchensteuergläubigern empfohlen, in Fällen der Tarifvergünstigung nach §34 bzw. §17 Einkommensteuergesetz die auf diese Tarifvergünstigung entfallende Kirchensteuer auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren.
Voraussetzungen
Neben den unten genannten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen sind für eine Bewilligung eines Teilerlasses erforderlich, dass der zuständige Kirchensteuergläubiger beschlossen hat, der Teilerlassempfehlung zu folgen. Da es sich um einen Billigkeitserlass handelt und somit kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung des Teilerlasses der Kirchensteuer besteht, entscheidet über die Anträge aufgrund des in der rheinischen Landeskirche geltenden Ortskirchensteuerrechts die Kirchengemeinde als Kirchensteuergläubigerin oder der Verband als Kirchensteuergläubiger, in der die bzw. der Steuerpflichtige den Hauptwohnsitz hat.
Ob die für Sie zuständige Kirchensteuergläubigerin bzw. der -gläubiger der Teilerlassempfehlung folgt, können Sie unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-0001034 erfragen. Neben der Grundsatzentscheidung zum Teilerlass der Kirchensteuer müssen folgende weiteren Voraussetzungen vorliegen:
1. Anerkennung durch das Finanzamt
Das Finanzamt muss die außerordentlichen Einkünfte nach §34 bzw. §17 Einkommensteuergesetz anerkennen. Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle wird im Regelfall eine Rechtsauskunft beim zuständigen Finanzamt über die Vorlage der außerordentlichen Einkünfte nach §34 bzw. §17 Einkommensteuergesetz einholen (schriftliche Bestätigung). Wir weisen darauf hin, dass eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers zum Beispiel bei einer Abfindungszahlung nicht ausreichend ist.
2. Kirchenmitgliedschaft
Der Teilerlass der Kirchensteuer wird aus kirchenspezifischen Gründen gewährt. Der Teilerlass wird nur Kirchenmitgliedern gewährt, da ansonsten der Grundgedanken „bestehende und weitere Bindung zur evangelischen Kirche des Kirchenmitgliedes“ nicht verfolgt werden kann. Für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Veranlagungszeitraum maßgebend. Weiteres hierzu siehe „Zielsetzung der Teilerlassmöglichkeit“.
3. Antragsstellung
Der Teilerlass wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Zur Bearbeitung müssen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen (z.B. Kopie des aktuellen Einkommensteuerbescheides). Hier wird auf die Mitwirkungspflicht der bzw. des Antragstellenden verwiesen. Reichen Sie bei Ihrem Antrag am besten neben dem aktuellen Einkommensteuerbescheid für das betroffene Steuerjahr auch den Aufhebungsvertrag oder den Vertrag über den Veräußerungsvorgang ein. Sie ermöglichen es uns dadurch Ihren Antrag zeiteffektiv und zielgerichtet zu prüfen. Bitte geben Sie auch Ihre Telefonnummer – unter der wir Sie tagsüber erreichen können – an.
4. Antragsfrist
Der Antrag eines Kirchenmitgliedes kann nur innerhalb einer Frist von vier Jahren, die mit dem Tage beginnt an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, gestellt werden.
5. Bestandskraft und Kirchensteuerzahlung
Dem Antrag kann erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides und nach vollständiger Kirchensteuerzahlung stattgegeben werden. Liegt ein Einspruchsverfahren gegen die Einkommen- und oder Kirchensteuerfestsetzung vor, muss zunächst dieses Verfahren abgeschlossen sein.
Zielsetzung der Teilerlassmöglichkeit
Durch die Möglichkeit dieses Billigkeitserlasses soll der besondere Charakter der außerordentlichen Einkünfte zum Tragen kommen. Hintergrund der Teilerlassgewährung ist, dass der staatliche Gesetzgeber die außerordentlichen Einkünfte nach §34 Einkommen-steuergesetz steuerlich begünstigt. Die außerordentlichen Einkünfte (z.B. Abfindungen) dienen im Regelfall als Entschädigungsleistung, um soziale Verluste (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) auszugleichen. Vor diesem Hintergrund wird die Steuerermäßigung durch den Staat gewährleistet. Die Evangelische Kirche im Rheinland folgt mit der Teilerlassmöglichkeit von Kirchensteuern dem Grundgedanken der Steuerermäßigung und neben den kirchenspezifischen Zwecken dem Gedanken des Entschädigungscharakters.
Bei dem Teilerlass-Verfahren handelt es sich um eine zusätzliche Billigkeitsmöglichkeit, da die Kirchensteuer in der Höhe entsprechend der rechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit festgesetzt wurde. Durch die Gewährung der Teilerlassmöglichkeit soll der Dank für die bestehende Kirchenmitgliedschaft ausgesprochen und insbesondere die Bindung zur Kirche gefestigt werden. Die Bindung steht hierbei im Vordergrund, da uns die weiter bestehende Kirchenmitgliedschaft sehr wichtig ist.
Ein entsprechender Antrag auf Teilerlass ist bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, zu stellen. Das Antragsformular können Sie auf dieser Seite ebenfalls downloaden. Reichen Sie außerdem bitte Ihren Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Steuerjahr ein.
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns gerne unter der für Sie gebührenfreien Servicetelefonnummer 0800 0001034 an. Fachkundige Mitarbeitende der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle helfen Ihnen gerne weiter.