Staat erhebt Steuer im Auftrag der Kirchen
Eingezogen werden die Kirchensteuern von den Finanzämtern. Die Kirchen zahlen der staatlichen Finanzverwaltung eine Gebühr für diese Dienstleistung, zwischen 3 und 4 Prozent, je nach Bundesland. Eine eigene kirchliche Steuerverwaltung käme die Kirchen teurer. Das heißt: Die Kirchensteuer ist eine vom Staat im Auftrag der Kirchen erhobene Steuer. Kirche ist, wer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Rechtsgrundlage dafür ist die Verfassung, genauer gesagt Artikel 140 Grundgesetz.
Steuern dienen kirchlichen Aufgaben
Selbstverständlich werden die Kirchensteuereinnahmen nur für kirchliche Aufgaben verwendet. 60 bis 70 Prozent der in den Haushaltsplänen veranschlagten Mittel stammen aus der Kirchensteuer. Weitere Einnahmequellen sind Zinsen aus Kapitalvermögen, Mieten aus Grundbesitz, Staatszuschüsse, Kollekten sowie das sogenannte Kirchgeld.
Kirchensteuerhoheit als rheinische Besonderheit
Kirchensteuerhoheit bei den Gemeinden – das ist eine Besonderheit der rheinischen Kirche. Damit auch übergemeindliche Aufgaben sicher erfüllt werden können, geben die rheinischen Gemeinden rund 20 Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen an die Landeskirche. Dabei handelt es sich um die sogenannte landeskirchliche Umlage.
Informationen rund um das Thema Kirchensteuer erhalten Sie hier.
Info: Erreichbarkeit rund um Weihnachten und Neujahr
Aufgrund der anstehenden Feiertage sind die Mitarbeitenden der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 23.12.2025 (ab 12 Uhr) bis 02.01.2026 nicht erreichbar. Das gebührenfreie Servicetelefon steht Ihnen für den o.g. Zeitraum ebenfalls nicht zur Verfügung. Ab dem 05.01.2026 erreichen Sie uns wieder.
Für Ihr Verständnis bedanken wir uns.
Wir wünschen Ihnen besinnliche Weihnachten und ein gutes Jahr 2026.
Das Team der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle
Haben Sie Fragen zu Kirchensteuer und Kirchgeld? Dann können Sie per Formular unten oder Telefon Kontakt mit uns aufnehmen: 0800 0001034.