Gemeindemitglieder, die ein Amt in der Kirchengemeinde übernehmen, stehen oft vor der Frage, welchem Risiko sie ausgesetzt sind, wenn ihnen ein Fehler passiert. Das Recht schränkt die Haftung für ehrenamtlich Mitarbeitende ein, außerdem sind sie über die Landeskirche versichert.
Die Haftung von Presbyterinnen und Presbytern
Wenn ein Gemeindemitglied in das Presbyterium gewählt wird, stellt sich die Frage, ob es für eine Handlung haftet, die es in Ausführung seines Amtes vornimmt und für Beschlüsse, die es zusammen mit den anderen Presbyteriumsmitgliedern fasst. Eine Haftung kommt infrage, wenn durch das Handeln oder die Beschlüsse der Kirchengemeinde selbst oder einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Dritte können dabei z. B. andere Gemeindemitglieder oder andere Menschen sein, die in Kontakt mit der Kirchengemeinde treten. Außerdem kann ein Handeln oder die Beschlussfassung strafrechtlich relevant sein. Schäden können beispielsweise eintreten am Eigentum anderer, im schlimmsten Falle sogar an Leib und Leben einer Person.
Beispiel
Ein Presbyterium streicht die Küsterstelle, regelt aber nicht, wer den Winterdienst künftig übernehmen soll. Eine Besucherin der Kirche rutscht auf dem Weg zur Kirche aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Sie verlangt unter anderem ein Schmerzensgeld von der Kirchengemeinde.
§ 73 Absatz 3 des Kirchenorganisationsgesetzes sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine persönliche Haftung von Presbyterinnen und Presbytern vor. Wann das der Fall ist, bemisst sich nach den Grundsätzen des staatlichen Amtshaftungsrechts. Die Kirche wendet also die gleichen Vorschriften an wie der Staat.
Im Einzelnen ist § 73 Absatz 3 des Kirchenorganisationsgesetzes wie folgt zu verstehen:
Zunächst muss erst einmal ein Schaden eingetreten sein. Das ist der Fall, wenn das Eigentum einer Person beschädigt wurde oder wenn jemand in seiner Ehre verletzt wurde. Im schlimmsten Falle wurde eine Person sogar an Leib und Leben beeinträchtigt. Dieser Schaden kann der kirchlichen Körperschaft, das heißt der Kirchengemeinde, aber auch einer dritten Person zugefügt worden sein. Die dritte Person kann ein Gemeindemitglied oder eine andere Person sein. Der Schaden muss sich auf ein Handeln des Leitungsorgans oder eines einzelnen Mitglieds zurückführen lassen. Weitere Voraussetzung ist, dass gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen wurde. Dabei kommen Vorschriften des Strafgesetzbuches, Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch kirchenrechtliche Regelungen, zum Beispiel über den Umgang mit Finanzen, in Betracht.
Das Amtshaftungsrecht regelt, auf welche Art und Weise der Staat für seine Mitarbeitenden einzustehen hat, wenn diese durch ein Fehlverhalten anderen Schaden zufügen. Das Staatshaftungsrecht unterscheidet hierbei danach, ob die Mitarbeitenden hoheitlich oder privatrechtlich gehandelt haben.
Hoheitliches oder privatrechtliches Handeln?
Hoheitliche Tätigkeit gegenüber Dritten übt ein Presbyterium insbesondere bei kirchenleitendem Handeln aus. Damit ist der Bereich kirchlichen Handelns gemeint, für das die Kirche ein Alleinstellungsmerkmal hat, das also keine andere Körperschaft ohne weiteres vornehmen kann. Hierzu gehört folglich der gesamte Bereich der Amtshandlungen wie Taufe, Vergabe des Patenamtes, Konfirmation, kirchliche Trauung, Abendmahl und Wiederaufnahme. Beispiel hierfür wäre etwa der Beschluss, einen Konfirmanden oder eine Konfirmandin von der Konfirmation auszuschließen.
Rein privatrechtliches – oder auch fiskalisches – Handeln liegt vor, wenn die Tätigkeit im privatrechtlichen Geschäftskreis der Gemeinde liegt. In diesem Geschäftsbereich handelt die Gemeinde also nicht als Hoheitsträger, sondern nimmt wie jede andere Privatperson am Privatrechtsverkehr teil. Dazu zählen etwa der Kauf von Gegenständen für die eigene Ausstattung (Heizöl, Bleistifte, Gesangbücher, Dienstwagen), die Sorge für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten (wie zum Beispiel der Winterdienst) oder die Verwaltung des eigenen Vermögens. Beispiele wären die Aufnahme eines Darlehens für den Kindergartenbau, der Abschluss eines Architektenvertrages, eine Baubegehung oder eine Bauabnahme.

Das Staatshaftungsrecht kommt zu folgenden Ergebnissen:
Handelt ein Presbyterium hoheitlich, so haften die Mitglieder nicht persönlich. Vielmehr haftet die Kirchengemeinde. Es kann aber Regress bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter genommen werden, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Beispiel
Etwa beim Ausschluss von der Konfirmation liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn die nach § 22 Abs. 2 Lebensordnungsgesetz erforderliche Anhörungspflicht unterbleibt.
Ein Schaden könnte in diesem Fall darin bestehen, dass die Konfirmationsfeier abgesagt werden muss, aber schon Aufwendungen entstanden sind (Konfirmationskleid, Restaurantbuchung).
Grobe Fahrlässigkeit wäre im Falle des Ausschlusses von der Konfirmation etwa gegeben, wenn das Presbyterium den „falschen“ Konfirmanden ausschließt, weil es den Sachverhalt nicht aufklärt, keine Informationen einholt und keine Anhörung durchführt, obwohl der betroffene, verwechselte Konfirmand schon lange „an die Türe klopft“.
Handelt eine Presbyterin oder ein Presbyter, etwa als Kirchmeisterin, Kirchmeister privatrechtlich, so hat sie oder er grundsätzlich für Schäden einzustehen, die dabei entstehen.
Im privatrechtlichen Bereich greift die Haftungsverlagerung des Staatshaftungsrechts nämlich grundsätzlich nicht. § 73 Absatz 3 Kirchenorganisationsgesetz verweist allerdings auf den im Jahr 2009 neu eingeführten § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der entsprechend im Übrigen auch für andere ehrenamtlich Mitarbeitende Anwendung findet. Danach sind Presbyterinnen und Presbyter im Innenverhältnis zur Körperschaft von der Haftung freigestellt, sofern sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Mit dieser Gesetzesänderung sollten Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vorstände auf ein zumutbares Maß begrenzt werden, um ehrenamtliches Engagement zu fördern.
Beispiel
Bei einem nicht organisierten Winterdienst würde das Presbyterium mindestens grob fahrlässig handeln, wenn bewusst nicht für einen Winterdienst gesorgt wurde, weil man überIn der Praxis müssen aber die Presbyterinnen und Presbyter der Gemeinde oder einem geschädigten Dritten gegenüber nur im Ausnahmefall für Schäden aufkommen. Dies liegt daran, dass die Landeskirche eine sogenannte Vermögensschadensversicherung abgeschlossen hat. Damit versichert sich die Kirchengemeinde gegen Schäden, die ihr selbst oder einem Dritten dadurch entstehen, dass aufgrund falscher oder nicht sorgfältiger Verrichtung der Verwaltungstätigkeit Schäden entstanden sind.
Falsche Auslegung von Vorschriften
Beispielsweise können Schäden durch falsche Auslegung von Vorschriften, die Auszahlung zu hoch berechneter Gehälter, das Verjährenlassen von Ansprüchen, Schäden durch falsche Beratung oder die Verwechslung von Unterlagen entstehen.
Die Versicherung ersetzt der Kirchengemeinde oder der Person, die den Schaden erlitten hat, ihren Schaden. Nur wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, kann die Versicherung von der Presbyterin oder dem Presbyter, die oder der den Schaden verursacht hat, das gezahlte Geld zurückverlangen. Ein vorsätzliches Handeln ist dann gegeben, wenn die Person wusste, was sie tat und auch das herbeigeführte Resultat gewollt hat. Wendet beispielsweise eine Presbyterin oder ein Presbyter eine Vorschrift aus der WiVO über die Verwendung von Finanzmitteln falsch an und weiß sie oder er, dass die Anwendung falsch ist und tut dies, um sich selbst oder jemand anderes zu begünstigen, so handelt sie oder er vorsätzlich.
Anders wiederum sieht es bei der wissentlichen Pflichtverletzung aus. Weiß das Presbyterium, dass seine Entscheidung eigentlich gegen Pflichten verstößt, hofft aber, dass kein Schaden eintritt, erfolgt keine Rückforderung.
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass eine Presbyterin oder ein Presbyter, die oder der durch eine vorsätzliche Handlung die Kirchengemeinde oder eine andere Person schädigt, hierfür einzustehen hat. Handelt sie oder er nicht vorsätzlich, so wird der Schaden abschließend durch die Versicherung reguliert.
Pflichtverletzungen
Beispiele für Pflichtverletzungen im privatrechtlichen Bereich sind etwa die Verletzung des Eigentums, des Körpers oder der Gesundheit Dritter oder vergleichbarer Rechte wie die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder bei Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Absatz 1 BGB). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann vorliegen, wenn in einer Konfliktsituation in der Kirchengemeinde in einem Schaukasten oder im Gemeindebrief beleidigende oder verleumderische Aussagen über ein Gemeindemitglied getroffen werden. Ein Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann vorliegen, wenn das Presbyterium dazu aufruft, in einem Geschäft vor Ort nicht mehr zu kaufen oder einen Handwerksbetrieb nicht mehr zu beauftragen. Besonders die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zählt grundsätzlich zum privatrechtlichen Tätigkeitsbereich. Wenn die Presbyteriumsmitglieder es etwa unterlassen, die nach der WiVO vorgeschriebene regelmäßige Grundstücks- und Gebäudebegehung durchzuführen und damit die auf dem Grundstück wachsenden Bäume oder den Sitz der Dachziegel zu kontrollieren, und durch herabfallende Äste oder Ziegel Personen verletzt oder Sachen (beispielweise Autos) beschädigt werden, können Haftungsansprüche Dritter nach § 823 Absatz 1 BGB entstehen genauso wie im oben genannten Küsterbeispiel.
Haftet ein Presbyter oder eine Presbyterin auch für Entscheidungen des Presbyteriums?
Es ist auch denkbar, dass Mitglieder des Presbyteriums durch Handlungen oder Entscheidungen eine Straftat begehen. Beispielsweise hat die Gemeinde darauf zu achten, dass das gemeindliche Eigentum nicht zur Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen wird. Denkbar sind hier baufällige Räume, lose Dachziegel auf dem Kirchendach oder defekte Spielgeräte auf dem Spielplatz des kircheneigenen Kindergartens. Sind dem Presbyterium diese Missstände bekannt und unternimmt es nichts dagegen, so ist eine Haftung wegen fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Körperverletzung jedes einzelnen Presbyteriumsmitglieds denkbar. Die Mitglieder des Presbyteriums haben aber auch für Handlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde einzustehen, wenn diese eine Straftat begehen und das Presbyterium hier – trotz Kenntnis des Sachverhaltes – nicht einschreitet. Ohrfeigt zum Beispiel eine Kindergärtnerin wiederholt Kinder im kirchlichen Kindergarten oder passieren durch kirchliche Bedienstete sexuelle Übergriffe gegen Jugendliche auf einer Jugendfreizeit oder im Jugendheim und ist dies dem Presbyterium bekannt, kommt ebenfalls eine strafrechtliche Haftung in Betracht.
Das Presbyterium auch verpflichtet, die Vermögensinteressen der Kirchengemeinde zu wahren. Es hat darauf zu achten, dass der Kirchengemeinde keine Vermögensschäden zugefügt werden. Ein Vermögensschaden entsteht der Kirchengemeinde, wenn finanzielle Mittel, die für einen bestimmten Zweck vorgesehen worden sind, nicht für diesen Zweck, sondern einen anderen ausgegeben werden. Ein Schaden entsteht der Kirchengemeinde auch dann, wenn das Presbyterium mit seinen Beschlüssen gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vermögensverwaltung verstößt. In den genannten Fällen kann eine sogenannte Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen.
Kirchenorganisationsgesetz
Der Bereich „Leitung und Aufsicht“ ist Mitte März 2024 rechtlich in das neu geschaffene Kirchenorganisationsgesetz übergegangen. Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel: „Die neue Kirchenordnung und das neue Kirchenorganisationsgesetz“