Immer wieder kann ein Mitglied eines Leitungsorgans in Interessenkonflikte kommen, zum Beispiel wenn berufliche oder private Interessen im Widerspruch zu gemeindlichen Interessen stehen. Wie sollte man damit umgehen? Zu einigen Konfliktsituationen gibt es konkrete Regelungen, andere sind nicht im Fokus, sollten aber in jedem Fall transparent gemacht werden.
Welche Vorschriften gibt es zu Interessenkonflikten?
Die Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) hat in § 25 einige Instrumente zur Vermeidung von Interessenkonflikten versammelt, die aber nicht die einzigen sind. Zuletzt ist die Regelung hinzugekommen, dass Aufträge an Presbyteriumsmitglieder durch das Presbyterium nur eingeschränkt vergeben werden dürfen. Hier liegt der Interessenkonflikt auf der Hand. Es besteht die Gefahr, dass auf Ausschreibungen verzichtet wird, dass das Presbyteriumsmitglied interne Überlegungen kennt und so Vorteile gegenüber Mitbewerberinnen und Mitbewerbern hat. Im Ergebnis kann es sein, dass ein wirtschaftlicher Schaden für die Kirchengemeinde entsteht, weil sie Leistungen zu teuer einkauft. Noch gravierender kann es sein, wenn eine Dienstleistung des Presbyteriumsmitglieds Mängel aufweist, es zu Folgeschäden kommt, man aber scheut sich rechtlich und ggf. sogar gerichtlich auseinanderzusetzen. Dies kann zum Beispiel bei Handwerker- oder Architektenleistungen der Fall sein.
Presbyteriumsmitglieder ganz vom Wettbewerb auszuschließen, kann aber auch schwer zu vermitteln sein, sodass mit den in der Richtlinie festgelegten Betragsgrenzen versucht wurde, einen guten Kompromiss zu erreichen. Danach können Aufträge bis zu 25.000 € jährlich auch an Presbyteriumsmitglieder vergeben werden. Möglich ist eine Vergabe auch über diesen Betrag hinaus, wenn keine beträchtlichen Mängel zu erwarten sind, z.B. wenn es sich um einen reinen Kaufvertrag handelt, bei dem Gewährleistungsansprüche dann auch gegen den Hersteller bestehen.
Beispiel
Die Immobilienmaklerin X ist zugleich Baukirchmeisterin. Sie bietet der Kirchengemeinde an, dass ihre Firma Maklerdienste für die gemeindeeigenen Wohnungen übernimmt. Hier ist nicht zu erwarten, dass größere Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung entstehen könnten. Ein Auftrag könnte auch über 25.000 € jährlich vergeben werden.
Vorschriften zu Interessenkonflikten gibt es aber auch an anderer Stelle. § 68 Absatz 3 des Kirchenorganisationsgesetzes regelt die Fälle, in denen Mitglieder eines Leitungsorgans nicht an Entscheidungen mitwirken dürfen. Zur persönlichen Beteiligung gibt es einen Leitfaden, der einordnen hilft, wann ein Presbyteriumsmitglied persönlich beteiligt ist.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten gehören auch die Regelungen über das Mitarbeitendenpresbyteramt (§ 9 Kirchenorganisationsgesetz). Ein weiterer Fall ist, dass bestimmte Personen gar nicht Mitglied im Presbyterium werden können, zum Beispiel leitende Mitarbeitende einer GmbH, deren Trägerin die Kirchengemeinde ist und über die sie die unmittelbare Aufsicht führt (§ 8 Kirchenorganisationsgesetz).
Beispiel
Stellen wir uns vor, ein Kirchmeister einer Kirchengemeinde wäre zugleich Geschäftsführer einer Altenheim-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Kirchengemeinde ist. Die Einrichtung stünde finanziell nicht gut da, die Auszahlung der Gehälter könnte gefährdet sein. Der Geschäftsführer und Kirchmeister würde gerne einen Beschluss des Presbyteriums über einen Liquiditätszuschuss erreichen. Als Kirchmeister müsste er prüfen, ob die finanziellen Schwierigkeiten nicht durch Versäumnisse des Geschäftsführers entstanden sind. Als Geschäftsführer bräuchte er dringend Geld von der Kirchengemeinde. Der Interessenkonflikt ist offenkundig, daher ist seit Inkrafttreten des Kirchenorganisationsgesetzes die Wahl von leitenden Mitarbeitenden einer gemeindeeigenen GmbH nicht möglich.
Welche Vorschriften gibt es nicht?
Vieles ist aber auch nicht rechtlich geregelt. Schließlich wird es immer neue Situationen geben, die Interessenkonflikte darstellen. Umso wichtiger ist es, dieses Thema im Leitungsorgan zu thematisieren und dafür zu werben, dass Mitglieder von sich aus Interessenkonflikte ansprechen (§ 3 der WiVO-Richtlinie). Damit ist der erste Schritt getan, das Risiko von nachteiligen Entscheidungen zu vermindern.
Welche Regelungen gibt es im diakonischen Bereich?
In der Diakonie gibt es den “Diakonischen Corporate Governance Kodex“. Er ist ein gutes Beispiel dafür, wie Leitungsgremien Interessenkollisionen verhindern oder transparent damit umgehen können, auch ohne dass es konkrete Regelungen gibt. Wenn eine Kirchengemeinde Mitglieder in ein Organ einer GmbH entsenden muss oder eine neue GmbH gründen möchte, empfiehlt es sich, den Kodex zu Rate zu ziehen. Die Grundsätze des Kodex werden auch bei der Genehmigung von wirtschaftlichen Beteiligungen berücksichtigt.