Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Anwendung der neuen Wirtschafts-und Verwaltungsverordnung (WiVO).
Gilt die WiVO auch für die aufzustellenden bzw. zu beschließenden Jahresabschlüsse der Vorjahre?
> Gilt die Vereinfachungsverordnung weiterhin?
> Wie ist mit veränderten Genehmigungsvorbehalten umzugehen?
> Müssen alle Bescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden?
> Wie sollen Beschlüsse zur Finanzierung von Investitionen künftig aussehen?
> Was genau passiert mit den Rücklagen für investive Zwecke?
> Wer stellt fest, welche Risikoklasse (§ 59 WiVO) für eine Körperschaft gilt?
> Wann und in welchem Rhythmus sollen die Doppelhaushalte eingeführt werden?
> Kann der Jahresabschluss 2019 noch mit den Formularen aus MACH erstellt werden?
> Wird es Muster für Mietverträge (§ 48 Abs. 1 WiVO) bzw. für Pachtverträge geben?
> Wie werden die in der WiVO genannten Muster zur Verfügung gestellt?
> Wie ist ein Bieterverfahren gemäß § 46 Abs. 3 WiVO durchzuführen?
> Was ist eine Folgekostenberechnung (§ 21 Abs. 2 Nr. i Richtlinie zur WiVO)?
> Wie ist mit Erträgen aus Vermögensverwaltungen umzugehen? Was kann für die Zinsverteilung berücksichtigt werden?
Häufig gestellte Fragen zum Genehmigungsvorbehalt gemäß § 52 (4) der WiVO finden Sie in einem eigenen Artikel.
Gilt die WiVO auch für die aufzustellenden bzw. zu beschließenden Jahresabschlüsse der Vorjahre?
Die WiVO ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Bilanzierung und das Verfahren der Jahresabschlüsse ab 2019 richten sich nach ihren Regelungen (u.a. § 102 der WiVO).
Für die Bilanzierung der noch offenen Jahresabschlüsse bis 2018 bleibt die Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen (KF-VO) in der jeweils gültigen Fassung für die entsprechenden Jahre gültig, d.h. zum Beispiel für die Jahresabschlüsse 2016 gilt die KF-VO mit Stand der 8. Änderungsverordnung vom 27.11.2015. Das gilt auch für die Zuständigkeiten für Aufstellung und Feststellung. Der letzte nach den Regelungen der KF-VO zu erstellende Jahresabschluss ist der für das Jahr 2018.
Gilt die Vereinfachungsverordnung weiterhin?
Die Vereinfachungsverordnung bleibt für die Jahre 2009-2018 anwendbar; sie war zeitlich mit dem Außerkraftsetzen der KF-VO abgestimmt. Für Beschlüsse zur Aufstellung der Jahresabschlüsse verweisen wir auf unser Schreiben vom 07.12.2017 (Nr. 1411440 Az. 98-51): Es reicht aus, wenn Kirchmeister bzw. Kirchmeisterin, Präses und Verwaltungsleitung den Jahresabschluss unterzeichnen.
Wie ist mit veränderten Genehmigungsvorbehalten umzugehen?
Ändern sich Vorschriften zu Genehmigungsvorbehalten von KF-VO zu WiVO und sind zu genehmigende Beschlüsse vor dem 1. Januar 2019 gefasst worden, wendet die Landeskirche das Günstigkeitsprinzip an: Generell wird die Regelung der WiVO angewandt; sollte die Regelung der KF-VO für die antragstellende Körperschaft günstiger sein, so wenden wir die KF-VO an.
Müssen alle Bescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden?
In der WiVO findet sich nun eine Beschreibung aller Aufsichtsinstrumente. Die Vorschriften zu Bescheiden und Rechtsbehelfsbelehrungen stehen wiederum im Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD). In die Richtlinie zur WiVO haben wir nun die Texte für Rechtsbehelfsbelehrungen eingefügt (§ 4). Einen Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen führt nur zu einer längeren Widerspruchsfrist (ein Jahr anstelle von einem Monat).
Wie sollen Beschlüsse zur Finanzierung von Investitionen künftig aussehen?
Seit dem 1. Januar 2019 stehen Investitionen in keinem Zusammenhang mehr mit Rücklagen. Spätestens beim Jahresabschluss 2019 sind Rücklagen für Neubauten oder andere Investitionen aufzulösen (§ 116 Abs. 4 WiVO). Ausschlaggebend für die Frage, ob investiert werden kann, ist die Liquidität der Körperschaft.
Bei der Beschlussfassung zu Bauvorhaben sind Formulierungen wie „Der Neubau wird aus der Neubaurücklage finanziert“ also nicht mehr aussagekräftig. Alternativ sollte formuliert werden: „Der Finanzbedarf für den Neubau des XY-Gemeindezentrums in Höhe von 2 Mio. Euro ist gedeckt durch (alternativ oder ergänzend):
- Finanzanlagen (Bilanzposition Aktiva A III 1.)
- Liquide Mittel (Bilanzposition Aktiva B III 1.)
- Forderungen gegenüber der Kassengemeinschaft (Bilanzposition Aktiva B II 2.)
- einen zugesagten Zuschuss
- die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von X Mio. Euro (s. gesonderter Beschluss).
Die Mittel für Bau und Finanzierung sind im Haushalt 20XX veranschlagt/werden im Nachtragshaushalt beschlossen (s. gesonderter Beschluss). Die Liquidität der Körperschaft ist durch die Investition nicht gefährdet.“
Welche der Alternativen zu wählen ist, ist abhängig von der Art der Mitgliedschaft in einer Kassengemeinschaft und davon, ob eine Fremdfinanzierung angedacht bzw. ein Zuschuss zugesagt ist.
Was genau passiert mit den Rücklagen für investive Zwecke?
Die ehemaligen Rücklagen für investive Zwecke sind in der Schlussbilanz zum 31.12.2019 in das Basiskapital umzubuchen (§ 116 Abs. 4 WiVO). Hierfür ist das Konto 201 zu verwenden. Die Umbuchung ist im Anhang zur Schlussbilanz zu erläutern.
Wer stellt fest, welche Risikoklasse (§59 WiVO) für eine Körperschaft gilt?
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 der Richtlinie zur WiVO auf eine Körperschaft zutreffen, ist eine Aufgabe in Vorbereitung des Jahresabschlusses 2019. Die Erledigung hat daher durch die Verwaltung zu erfolgen. Im Zweifel entscheidet die Aufsicht.
Die Körperschaften sollten aber unterrichtet werden, wenn sie risikoarm sind (Rechnungsprüfungsamt in Kopie), da sich ja Änderungen auch beim Haushaltsbuch ergeben.
Wann und in welchem Rhythmus sollen die Doppelhaushalte eingeführt werden?
Die Landeskirche wird nach der Umstellung auf die Wilken-Software mit der Erstellung des Doppelhaushalts für die Jahre 2021/2022 beginnen.
Unter Abwägung von Einsparungen beim Verwaltungsaufwand einerseits und von größtmöglicher Planungssicherheit andererseits wird folgendes Modell empfohlen:
Die Haushalte der kreiskirchlichen Ebene werden im gleichen Rhythmus mit der Landeskirche erstellt. Für die Hälfte der Gemeinden werden ebenfalls für die Jahre 2021/2022 Doppelhaushalte erstellt, für die andere Hälfte für die Jahre 2022/2023. Ziel ist, dass die Aufwandsreduzierung in jedem Jahr ungefähr gleich groß ausfällt. Die landeskirchliche Aufsicht wird nicht beanstanden, wenn aufgrund dieser Einführung noch im Jahr 2020 einjährige Haushalte aufgestellt werden.
Dies ist – wie gesagt – eine Empfehlung, Kirchenkreise können dies anders handhaben.
Kann der Jahresabschluss 2019 noch mit den Formularen aus MACH erstellt werden?
Diese Möglichkeit ist ausdrücklich vorgesehen worden. Zur Gültigkeit von Formularen aufgrund des Softwarewechsels verweisen wir auf § 116 WiVO.
Wird es Muster für Mietverträge (§ 48 Abs. 1 WiVO) bzw. für Pachtverträge geben?
Das Landeskirchenamt wird keine eigenen Muster für Mietverträge herausgeben, sondern verweist hier auf Verträge zum Beispiel des Anbieters „Haus und Grund“. Für die langfristige Vermietung von Gottesdienststätten (§ 48 Abs. 3 WiVO) wird gerade ein Muster erarbeitet. Für Pachtverträge erarbeitet gerade eine EKD-Kommission einen Mustervertrag, der dann zur Verfügung gestellt wird.
Führt der Mustervertrag bei Erbbaupacht oder bei Mobilfunkanlagen zu einem Wegfall der Genehmigung?
Bei der Genehmigung ist zu unterscheiden, ob der Vertrag (Architektenvertrag, Projektsteuerungsvertrag, Ingenieurvertrag) oder der Beschluss zu genehmigen ist. Nur dann, wenn der Vertrag zu genehmigen ist, tritt durch die Nutzung des in § 6 Abs. 1 der Richtlinie zur WiVO genannten Mustervertrags eine Genehmigungsfiktion ein. Das heißt, dass bei Erbbaupacht und bei Mobilfunkanlagen die Genehmigungspflicht bestehen bleibt, unabhängig davon, ob der Mustervertrag verwendet wird oder nicht..
Wie werden die in der WiVO genannten Muster zur Verfügung gestellt?
Die in der WiVO genannten Muster werden im Artikel „Muster zur WiVO“ zur Verfügung gestellt. Bislang eingestellt sind die Muster für einen Beteiligungsbericht, für die Geschäftsordnung der Finanzbuchhaltung sowie für die Satzung eines Eigenbetriebs.
Die in § 6 der Richtlinie genannten Muster sind auf der CD der EKD-Kommission bzw. im Internet unter ekir.de/Bauberatung zu finden. Sie werden aber nach und nach auch im Artikel Muster zur WiVO zu finden sein.
Wie ist ein Bieterverfahren gemäß § 46 Abs. 3 WiVO durchzuführen?
Zweck und Durchführung des Bieterverfahrens sind in § 19 Abs. 3 der Richtlinie zur WiVO geregelt. Die Absicht der Veräußerung kann zum Beispiel durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder im Schaukasten erfolgen. Weitere Erläuterungen sind im Handbuch zur WiVO (s. EKiR-Portal) unter Kapitel 5.7 „Bewirtschaftung des Grundvermögens“ veröffentlicht.
Was ist eine Folgekostenberechnung (§ 21 Abs. 2 Nr. i Richtlinie zur WiVO)?
Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten fallen nicht nur Kosten für den Bau und dessen Finanzierung an. Wird die Fläche vergrößert, so steigt die jährliche Instandhaltungspauschale. Auch der Umfang von Energie- und Personalkosten kann sich verändern. Die Tabellenblätter der Wirtschaftlichkeitstabelle eignen sich auch für eine Folgekostenberechnung (s. auch Handbuch Kapitel 5.16 „Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsberechnung).
Wie ist mit Erträgen aus Vermögensverwaltungen umzugehen? Was kann für die Zinsverteilung berücksichtigt werden?
Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase stellt sich vermehrt die Frage, wie die Gemeinden weiterhin aus dem Finanzvermögen Erträge generieren können.
Vermögensverwaltungen als Anlageform bieten den Vorteil, den Verwaltungsaufwand gering und die Verzinsung vergleichsweise hoch zu halten. Bei einem Aktienanteil von unter 35 Prozent liegt außerdem keine Anlagebeschränkung vor (Risikoklasse 2, Anlage 12 zur WiVO-RL). Sie könnten außerdem kurzfristig gekündigt werden und die Liquidität verstärken.
Bilanziert werden Vermögensverwaltungen mit den Anschaffungskosten (§ 108 Abs. 1 WiVO). Sie werden als eine bilanzielle Einheit gesehen, da die Inhaber keinen Einfluss auf Kauf bzw. Verkauf der einzelnen Bestandteile haben. Die einzelnen Bestandteile werden also nicht separat in der Bilanz des Inhabers ausgewiesen; die Vermögensverwaltung wird damit bilanziell wie ein Investmentfonds behandelt.
Wir wurden verschiedentlich angefragt, ob – und wenn ja – welche Erträge aus den Vermögensverwaltungen in die Zinsverteilung an die Gemeinden einfließen können.
Realisationsprinzip als Ausfluss des Vorsichtsprinzips
Grundsätzlich gilt für den Ausweis von Erträgen das Realisationsprinzip. Ein Ertrag ist erst dann auszuweisen, wenn er wirklich entstanden ist; im Falle von Zinsen, Dividenden und sonstigen ordentlichen Erträgen, wenn für den Inhaber ein Anspruch auf Auszahlung besteht. Dabei gehen wir rein praktisch von einer Abrechnung zum 31.12. eines Jahres aus.
Für die Wertsteigerung von Wertpapieren gilt: Sie ist erst bei Verkauf realisiert.
Thesaurierung
Bei Vermögensverwaltungen gibt es vertraglich unterschiedliche Modelle bezüglich der Ausschüttungsmodalitäten. Die meisten Vermögensverwaltungen werden unter Punkt 1b) fallen, aber es kommt auf die individuellen vertraglichen Regelungen an.
1. Zinsen, Dividenden, sonstige ordentliche Erträge
b. Zinsen werden auf einem Liquiditätskonto innerhalb der Vermögensverwaltung ausgewiesen und können vertraglich ausgeschüttet werden. Sofern sie nicht ausgeschüttet werden, werden sie reinvestiert. Damit können Zinserträge gebucht und verteilt werden, wenn sie vom Inhaber als Forderung gebucht werden könnten. Eine Auszahlung ist für die Ertragsbuchung nicht notwendig. Bei einer Wiederanlage der Zinsen sind diese als Anschaffungskosten der Vermögensverwaltung zu aktivieren.
2. Wertzuwächse
b. Bei Vermögensverwaltungen kann auch eine Teilveräußerung erfolgen. Sie kann in der Höhe der als „realisierte Kursgewinne“ ausgewiesenen Beträge erfolgen, ist aber an diesen Betrag nicht gebunden. Bei Teilveräußerung ist der Auszahlungsbetrag in Wertzuwachs (Gewinn) und Buchwert aufzuteilen und der Wert der Vermögensverwaltung um den Buchwert zu vermindern (Aktivtausch). Das Verhältnis von Gewinn und Aktivtausch am Auszahlungsbetrag erfolgt anhand des Verhältnisses von Anfangswert und Vermögenswert zum letzten Stichtag.
Beispiel: Teilveräußerung von 1 Mio Euro bei einer Steigerung des letzten ausgewiesenen Wertes der Vermögensverwaltung von 12 Prozent gegenüber dem bilanzierten Buchwert: Als Gewinn können 120.000 Euro in die Zinsverteilung einfließen; 880.000 Euro stellen einen Aktivtausch dar und mindern den Bilanzwert der Anlage.
Sollte aufgrund von Liquiditätsbedarf eine Vermögensverwaltung teilveräußert werden, die gerade einen kumulierten Wertverlust aufweist, mindert dieser Aufwand in Konsequenz auch den Betrag in der Zinsverteilung – es sei denn, die Kassengemeinschaft hätte hierfür eine andere Regelung getroffen.
3. Verbuchen von Verwaltungskosten
Im Fall der vollständigen Thesaurierung (1 a) werden weder Zinsen noch Verwaltungskosten, gebucht. Im Fall 1 b) sind sie brutto getrennt in Aufwand und Ertrag zu erfassen. Bei einer Wiederanlage mindern die Verwaltungskosten den Wiederanlagebetrag. Aktiviert wird dann der Nettobetrag. Auswirkungen auf den Verteilungsbetrag bei der Zinsverteilung dürfte die Bruttoverbuchung keine haben, wenn die Regelungen für die Kassengemeinschaft den Abzug der Verwaltungskosten vom Verteilungsbetrag vorsehen.
Fazit
Die Gemeinsame Verwaltung entscheidet über die Anlage der Finanzmittel. Dabei ist es bei der Wahl einer Vermögensverwaltung – wie bei einem Investmentfonds auch – Teil der Anlageentscheidung, ob und wie Ausschüttungen möglich sind. Bei der Wahl der Finanzinstrumente muss also auch die Auswirkung auf den Zinsverteilungsprozess mitbedacht werden.
Sollte in Ihrer Kassengemeinschaft bislang anders als geschildert verfahren worden sein, so bitten wir um Beachtung ab dem letzten noch offenen Jahresabschluss.
Rundschreiben zur WiVO
Weitere Informationen zu Fragen rund um die WiVO finden sich in den Rundschreiben zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung. Diese sind für eingeloggte Nutzerinnen und Nutzer des EKiR-Portals in der Infothek abrufbar.