5.16 Besonderheiten kirchlicher Denkmäler

Die Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude. Für diese sind bei Baumaßnahmen besondere Erlaubnisverfahren zu beachten. Da das Denkmalrecht Länderrecht ist, gelten für die rheinische Kirche unterschiedliche Regelungen.

Definition Denkmal

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – andere Bundesländer ähnlich).

Grundsätzlich gilt in allen Bundesländern, dass Denkmäler zu erhalten sind. Denkmalschutz bedeutet allerdings nicht, dass nichts an dem Gebäude verändert werden darf. Für Veränderungen an Denkmälern, aber auch für Instandhaltungsmaßnahmen, ist jedoch eine Erlaubnis erforderlich. Die Denkmalfachbehörden beraten die kirchlichen Bauherren z. B. im Hinblick auf die richtige Auswahl geeigneter Baustoffe. Hierbei geht es nicht nur darum, ein Gebäude nach historischem Vorbild instand zu setzen, sondern auch Materialien zu wählen, die bauphysikalisch und baukonstruktiv den Bestand schützen und erhalten. Wenn hier mit unpassenden Methoden saniert wird, können kostenintensive Folgeschäden entstehen.

Verfahren in NRW und im Saarland

In Nordrhein-Westfalen und im Saarland sind für die denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren die staatlichen Denkmalbehörden zuständig. Kirchengemeinden wenden sich an die sogenannte Untere Denkmalbehörde (UDB), die bei den Kommunen beziehungweise Landkreisen angesiedelt ist. Für die Fachberatung wird häufig die übergeordnete Denkmalfachbehörde (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Landesdenkmalamt Saarland) hinzugezogen, es wird vor Erteilung der Erlaubnis durch die UDB das Benehmen hergestellt, dazu wird eine Stellungnahme der übergeordneten Stelle eingeholt.

Sollte für das Bauprojekt ohnehin eine staatliche Baugenehmigung beantragt werden müssen, wird die denkmalrechtliche Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.

Im Hinblick auf die kirchenaufsichtliche Genehmigung folgt aus diesem Verfahren, dass  denkmalpflegerische Aspekte nicht mehr im Detail geprüft werden. Die denkmalrechtliche Erlaubnis wird mit den Unterlagen zum Genehmigungsantrag vorgelegt oder nachgereicht.

Verfahren in Rheinland-Pfalz und Hessen

In den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen haben die Kirchen weitreichende eigene Kompetenzen bei den denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren. Hier wird mit den staatlichen Behörden nur das Benehmen hergestellt. Die Fachberatung der Denkmalbehörden kann und sollte aber trotzdem in Anspruch genommen werden.

Erster Ansprechpartner für die Beratung ist hier die landeskirchliche Bauberatung. Die denkmalrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung wird in diesem Fall zusammen mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt erteilt.

Benehmensherstellung

Benehmen ist in der Rechtswissenschaft eine Form der Mitwirkung bei einem Rechtsakt. Während Einvernehmen bedeutet, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (zum Beispiel Gesetzgebungsorgan, Behörde) vorliegen muss, ist dagegen eine Entscheidung, die im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen ist, nicht unbedingt mit dem Einverständnis der anderen Stelle zu fällen. Vielmehr kann von der Äußerung der beteiligten Stelle aus sachlichen Gründen abgewichen werden. Gleichwohl handelt es sich bei dem „sich ins Benehmen setzen“ um eine stärkere Beteiligungsform als eine bloße Anhörung, bei der die mitwirkungsberechtigte Behörde lediglich die Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. (Quelle: Wikipedia)

Denkmalliste

Die Aufstellung einer Denkmalliste ist im Denkmalschutzgesetz vorgeschrieben. Eine Eintragung in diese von der Unteren Denkmalbehörde geführten Liste verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte das Denkmal zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Für die Kommunalgemeinde bringt die Denkmalliste Klarheit über den Denkmalbestand bei allen städtebaulichen Planungen, für den Eigentümer Rechtsklarheit über die Denkmaleigenschaft seines Eigentums. Interessierte erhalten aus der Denkmalliste einen Überblick über den geschützten Denkmälerbestand. In der Regel ist die Liste online einsehbar. Es empfiehlt sich, den Eintragungstext genau anzusehen, da sich die Unterschutzstellung nur auf die ausdrücklich beschriebene Ausstattung bezieht.

Inventarisation der Nachkriegskirchen

In den letzten Jahren sind durch die Denkmalbehörden sogenannte Inventarlisten der Kirchen aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg erstellt worden, die sowohl den Landeskirchen, als auch den Unteren Denkmalbehörden zur Verfügung gestellt wurden. Die Listen selbst entfalten noch keine Rechtswirkung, stellen aber einen Anhaltspunkt dar, ob ein Denkmalwert für die genannten Gebäude bestehen könnte. Es wird Kirchengemeinden daher dringend empfohlen, wenn es um die Veränderung oder Umnutzung eines Kirchengebäudes aus dieser Epoche geht, sich nach den Inventarisierungslisten zu erkundigen. Es besteht ansonsten das Risiko, dass Planungen durch eine unerwartete Unterschutzstellung durchkreuzt werden. Die förmliche Unterschutzstellung kann im Falle eines Bauantrages oder Abbruchantrages auch noch sehr kurzfristig erfolgen.

Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung von Pflegemaßnahmen durch den Staat.

Denkmalförderung

Für die Förderung aus staatlichen Haushaltsmitteln kommen in erster Linie Maßnahmen zur Sicherung von „Dach und Fach“ in Betracht. Die notwendigen Maßnahmen sollten nach einer sorgfältigen Schadensdokumentation und Kostenermittlung gut beschrieben und fachlich begleitet werden. Sowohl die Bauberatung des Landeskirchenamtes, als auch die kommunalen Denkmalbehörden sollten frühzeitig einbezogen und über eine Antragstellung informiert werden. Nur so kann ein Antrag im Vergabeverfahren befürwortet und letztlich erfolgreich werden.

Die Antragsformulare sind im Internet unter www.brd.nrw.de/themen/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalfoerderung (Düsseldorf) oder www.mhkbg.nrw/themen/bau/denkmalschutz/denkmalfoerderung (Köln) oder

https://download.gdke-rlp.de/texte/zuwendungsmerkblatt.pdf (Rheinland-Pfalz) erhältlich.

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