Zur kaufmännischen Buchführung gehören auch die Abschreibungen (AfA = Aufwand für Abnutzung). Was sind Abschreibungen, welchem Zweck dienen sie und welche speziellen Regelungen gibt es in der Evangelischen Kirche im Rheinland? In welchem Verhältnis stehen sie zur Instandhaltung?
Abschreibungen haben viele Zwecke (§ 107 WiVO)
Eine Investition, wie etwa ein Gebäudeneubau, wird über mehrere Jahre genutzt. Die Abschreibung wird ermittelt, indem die Anschaffungssumme durch die Jahre der Nutzung geteilt wird.
In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet nur die lineare Abschreibung Anwendung, § 107 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO).
Beispiel
Die Gemeinde baut ein Gemeindehaus für zwei Millionen Euro. Das Gemeindehaus wird als Gottesdienststätte gewidmet. Die Nutzungsdauer beträgt 100 Jahre (Anlage 3 zur Richtlinie). Die jährliche Abschreibung beträgt 20.000 Euro (2.000.000 Euro/100 Jahre).
Das Mittel der Abschreibung dient mehreren Zwecken:
- Die Anschaffungskosten werden auf die Jahre der Nutzung verteilt. Dadurch erfolgt eine gleichmäßige Belastung der Jahresergebnisse. Im obigen Beispiel sind dies pro Jahr 20.000 Euro über 100 Jahre, und nicht 2 Millionen Euro in einem Jahr und dann lange nichts.
- Mit der Nutzung eines Gegenstandes wird dieser auch abgenutzt, die Ressource wird also verbraucht. Der Gegenstand wird dadurch jedes Jahr weniger Wert. Daher sinkt der in der Bilanz ausgewiesene Wert jedes Jahr um 20.000 Euro (Ressourcenverbrauch).
- Die Abschreibung ist ein Aufwand, der das Jahresergebnis mindert, ohne dass Geld abfließt. Wären alle Erträge im Jahresergebnis aber mit Geld gedeckt und das Jahresergebnis auch mindestens ausgeglichen, so stünden in 100 Jahren wieder zwei Millionen Euro auf dem Bankkonto. Zu dem Zeitpunkt ist das alte Gebäude abgenutzt. Mit den zwei Millionen ist dann Geld vorhanden, um Ersatz zu beschaffen.
- In diesem Fall ist die Gemeinde auch nicht ärmer geworden, das Eigenkapital wurde also erhalten.
- Für den Fall, dass eine kirchliche Körperschaft Steuern zahlen muss, senken die Abschreibungen als Aufwand die Steuerlast.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Die Frage der Erwirtschaftung von Abschreibungen ist davon abhängig, ob für ein Gebäude später wieder Ersatz benötigt wird. Bei später benötigtem Ersatz heißt das, dass entsprechende Erträge in gleicher Höhe vorhanden sein müssen. Sollte künftig kein Gebäude benötigt werden, kann bis zur Höhe der Abschreibungen ein Defizit in Planung und Ergebnis zugelassen werden (§ 10 Richtlinie zur WiVO).
Zusammenspiel von Abschreibung und Instandhaltung
Abschreibungen werden automatisch jährlich in gleicher Höhe gebucht, dadurch simulieren sie pauschal die Abnutzung.
Die regelmäßige Instandhaltung soll sicherstellen, dass ein Gebäude die durchschnittliche Nutzungsdauer auch erreicht. Gemeindeglieder und Gäste sollen sich auch 10, 20 oder 50 Jahre nach Fertigstellung im Gebäude wohlfühlen. Gemeindliche Arbeit soll das Gebäude beleben und die Sicherheit gewährleistet sein (5.3 Instandhaltung).
Beispiel
Nach einigen Jahren der Nutzung sollten die Toilettenschüsseln ausgetauscht, Silikonfugen erneuert oder die Elektroleitungen den rechtlichen Standards angepasst werden. Diese Maßnahmen halten das Gebäude benutzbar, verlängern die Gesamtnutzungsdauer aber nicht.
Die Maßnahmen der Instandhaltung sowie die entsprechenden Regelungen sind in Anlage 7 der Richtlinie zur WiVO genauer aufgelistet.
Sind Abschreibungen und Instandhaltung nicht doppelt?
Da die bis 2014 geltende Kameralistik keine Abschreibungen kannte, werden diese im Vergleich zum alten Rechnungsstil als Belastung empfunden. Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich aber, dass Abschreibungen und Instandhaltung unterschiedlichen Zielen dienen. Eine „doppelte Belastung“ der Haushalte beziehungsweise der Jahresergebnisse besteht nicht. Es ist allerdings so, dass gut instand gehaltene Gebäude eine längere Nutzungsdauer haben als schlecht unterhaltene. Durch die Anlehnung der Instandhaltungswerte an die Angaben für den öffentlichen Wohnungsbau (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) soll hier der allgemein angenommene Standard weder über- noch unterschritten werden.