Bei den hier vorgestellten Nutzungsvereinbarungen geht es sowohl um nicht-kirchliche Gebäude wie etwa eine Mietwohnung in einem Mietshaus oder eine Garage (vergleiche § 48 Absatz 1 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung) als auch um kirchliche Gebäude (auch Gottesdienststätten), die einmalig oder wiederkehrend zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Nutzung durch die Kirchengemeinde (§ 48 Absatz 2 und 3).
Systematik des Paragraphen 48
Nicht kirchliche Gebäude: Mietwohnung, Garage
Kirchliche Gebäude:
1) Gottesdienststätten/gottesdienstliche Räume (§ 54 Absatz 1 Satz 1):
Zum Beispiel bei temporärer Nutzung der Kirche durch einen privaten Verein für eine Theateraufführung.
Zum Beispiel bei dauerhafter gemeinsamer Nutzung der Kirche mit einer katholischen Gemeinde.
2) Andere kirchliche Gebäude:
Zum Beispiel bei Nutzung des Gemeindehauses durch ein Gemeindeglied für eine Feierlichkeit.
Miete – Nutzung
Der Begriff Nutzung wird gewöhnlich als Oberbegriff für Vermietungen verwendet. Im Privatrecht wird unterschieden zwischen Vermietungen zu Wohnraumzwecken und Vermietungen zu anderen (in der Regel gewerblichen) Zwecken.
Diese Systematik ist für den kirchlichen Bereich nicht passend. In der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) steht daher die oben genannte Unterscheidung im Vordergrund: kirchliche und nichtkirchliche Gebäude.
Kirchliche Gebäude – zwei Kategorien
Bei den kirchlichen Gebäuden unterscheidet die WiVO die beiden oben aufgelisteten Kategorien:
Gottesdienststätten, gottesdienstliche Räume (siehe § 54 Absatz 1) und
Gemeindehäuser oder andere Räumlichkeiten, die von der Gemeinde für ihre Aufgabenerfüllung selbst genutzt werden.
In beiden vorgenannten Fällen ist für die Überlassung dieser kirchlichen Räume zu anderen als gemeindlichen Veranstaltungen das Presbyterium zuständig. Es trifft hierüber einen Beschluss zum Abschluss eines konkreten Mietvertrags.
Schriftlicher Mietvertrag und Mustervertrag
Klare Regelungen in einem schriftlichen Vertrag sind für beide Seiten hilfreich. So können Störungen im Vertragsverhältnis vermieden werden und Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem sind gemäß § 24 Absatz 1 der WiVO solche Verträge grundsätzlich schriftlich abzuschließen.
Musterverträge sollten verwendet werden. Hierin sind noch konkrete Angaben zur jeweiligen Vermietung auszufüllen.
Es sollten in dem Beschluss auch die Verantwortlichen oder auch die Ansprechpersonen der Kirchengemeinde benannt werden. Denn die Mustervereinbarung bezieht sich auf die verantwortlichen Personen, denen nach dieser Vereinbarung bestimmte Rechte und Aufgaben für den konkreten Vermietungsfall zugewiesen sind. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Mieter/Veranstalter im Vorfeld und auch während oder nach der Veranstaltung Absprachen treffen muss und die Kirchengemeinde konkrete Personen benötigt, die auf die Einhaltung der Absprachen achten.
Temporäre oder dauerhafte Nutzung einer Gottesdienststätte
Für die Überlassung gottesdienstlicher Räume ist die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten einzuholen (§ 48 Absatz 2 Satz 2 WiVO).
Dies gilt für die temporäre als auch für eine dauerhafte Nutzung.
Nutzungsverhältnisse über Gottesdienststätten
Das Leitungsorgan kann kirchliche Räume zeitweise oder auf Dauer vermieten, wenn dies mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar ist. Im Nutzungsvertrag muss benannt werden, dass es sich um eine Gottesdienststätte handelt. Es sind für diesen Fall besondere Regeln wegen des Nutzungszwecks und der Nutzungsdurchführung zu treffen. Denn Gottesdienststätten dienen grundsätzlich dem Gottesdienst. Der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung der Gottesdienststätten müssen sich an diesem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum, zu der Kirche, zum Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.
Aus den vorgenannten Gründen sind daher Muster für eine Nutzungsvereinbarung einer Gottesdienststätte entwickelt worden.
Musterverträge werden nach und nach im Portal auf EKiR.intern eingestellt. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie sich beim Kirchenkreisdezernat des Landeskirchenamtes nach diesen erkundigen.
Temporäre Nutzung
Bei der temporären Nutzung reicht die Verwendung des Mustervertrags und die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten aus.
Dauerhafte Nutzung
Bei der dauerhaften Nutzung ist darüber hinaus die Beratung und die Genehmigung durch das Landeskirchenamt erforderlich (§ 48 Absatz 3).
Die Genehmigung durch das Landeskirchenamt kann entfallen, wenn die Mustervereinbarung verwendet wurde und es sich nicht um die letzte Gottesdienststätte der Kirchengemeinde handelt (§ 16 Absatz 7 zu § 46 WiVO Gundstückgeschäfte).
Beispiel: Ökumenische Nutzungen von Gottesdienststätten
Vor allem in der Kooperation mit den katholischen Kirchengemeinden hat sich viel entwickelt. Inzwischen gibt es vom Erzbistum Köln, Bistum Essen, Bistum Münster und Bistum Aachen Vereinbarungen oder Erklärungen, die die ökumenische Zusammenarbeit befürworten und fördern sollen.
Bei der Aushandlung der Verträge wurde aber deutlich, dass doch Bedenken bestehen können, wenn zum Beispiel eine evangelische Kirchengemeinde in einer katholischen Kirche alle Amtshandlungen vornehmen kann, die nach evangelischem Recht, aber nicht nach katholischem Recht möglich sind. Es konnte inzwischen eine Mustervereinbarung zur ökumenischen Nutzung von evangelischen Gottesdienststätten und katholisch geweihten Kirchen entwickelt werden, die auf den gegenseitigen Respekt bezüglich der jeweiligen liturgischen Praktiken eingeht und ein gutes Miteinander verspricht
Zum Artikel 5.21 Ökumenische Nutzungen von Gottesdienststätten
Zur gemeinsamen Nutzung von Kirchengebäuden mit Gemeinden anderer Sprache und Herkunft existieren schon Hinweise in einer Broschüre der Evangelischen Kirche in Deutschland mit dem Titel: „Kirchliche Räume miteinander teilen, Handreichung für Kirchengemeinden zur Vermietung und zum Verkauf von kirchlichen Gebäuden an Gemeinden anderer Sprache und Herkunft“.
Kostenabrechnungen können ein schwieriges Detail werden
Bei der Ausarbeitung einer Kostenverteilung gibt es inzwischen Beispielfälle. Leider hat die katholische Kirche andere Grundlagen bei der Kostenbeteiligung des Bistums und bei der Berechnung der Instandhaltungspauschale als dies in der Evangelischen Kirche im Rheinland der Fall ist.
Zudem wollen die Parteien oft eine gemeinsame Beteiligung an den Kosten, die auch hier die geschwisterliche Zusammenarbeit deutlich machen soll. Also keine festgelegten Pauschalen, sondern eine echte Beteiligung an den konkreten Kosten, die nicht immer vorhersehbar sind. Diese Wünsche führen zu undurchsichtigen und für die Kirchengemeinde unsicheren zukünftigen Belastungen. Daher sollte die Kostenverteilung wegen ihrer erforderlichen Klarheit, besser nach üblichen Standards wie bei Miet- und Pachtverträgen geregelt werden.
Soweit auch eine Beteiligung an Investitionen vorgesehen ist, sind Regelungen für den Fall der Kündigung vorzusehen.
Da die Beratung des Landeskirchenamtes ohnehin in Anspruch zu nehmen ist, können solche Fragen zusammen erörtert und Lösungen gefunden werden.
Musterverträge werden nach und nach im Portal auf EKiR.intern eingestellt. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie sich beim Kirchenkreisdezernat des Landeskirchenamtes nach diesen erkundigen.
Versammlungsstätte oder nicht?
In den vergangenen Jahren hat es in Kirchengemeinden immer häufiger Auseinandersetzungen mit den kommunalen Bauaufsichtsbehörden gegeben, vor allem um weltliche Veranstaltungen in Kirchengebäuden. Dabei haben Bauaufsichtsbehörden oftmals die Auffassung vertreten, dass Veranstaltungen, die keine Gottesdienste sind (zum Beispiel Konzerte und Lesungen) der Sonderbauverordnung unterliegen und somit Auflagen für den Betrieb einer Versammlungsstätte nach sich ziehen.
Tatsächlich ist in der Sonderbauverordnung geregelt, dass diese Anforderungen nicht für Räume gelten, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Dabei kann es um erhebliche Auflagen gehen, etwa bei Rettungswegen, Lüftung und Stellplätzen, die auch hohe Kosten verursachen können. Deshalb war es wichtig klarzustellen, dass nicht bereits einzelne Veranstaltungen dazu führen, dass die Auflagen für den Betrieb einer Versammlungsstätte angewendet werden müssen.
Dies wurde und wird von den örtlichen Bauaufsichtsbehörden jedoch sehr unterschiedlich interpretiert. Um hier zu einer möglichst einheitlichen Handhabung zu gelangen, wurde anhand eines konkreten Falles mit dem nordrhein-westfälischen Bauministerium verhandelt. Dort ist in Aussicht gestellt worden, künftig zurückhaltend und einheitlich zu verfahren, sofern sich die Kirchen im Gegenzug verpflichten, bestimmte Mindestanforderungen an die Sicherheit in Gottesdienststätten zu gewährleisten.
Natürlich sollten Mindestanforderungen an die Sicherheit für jede Veranstaltung in einem Kirchengebäude – ausdrücklich auch für sehr gut besuchte Gottesdienste – gelten. Aus diesem Grund wird nicht zwischen gottesdienstlicher und anderer Nutzung unterschieden. Hiermit sollte auch die Deutungshoheit über das, was als Gottesdienst definiert ist, bei den Kirchen belassen werden. In Zusammenarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland und den Bistümern in Nordrhein-Westfalen wurden Grundsätze für die Veranstaltung in Gottesdienststätten erstellt (Anlage 8 der Richtlinie „Grundsätze für Veranstaltungen in Kirchenräumen zu § 54 Absatz 2 WiVO“).
§ 54 stellt fest, dass diese Grundsätze bei Nutzungen von Gottesdienststätten grundsätzlich einzuhalten sind, egal durch wen das Gebäude im konkreten Fall genutzt wird. Dies gilt also für den Fall der Nutzung durch die Kirchengemeinde wie auch im Fall einer Fremdnutzung.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei einer dauerhaften erweiterten Nutzung eine Nutzungsänderung zu beantragen ist. Dies kann weitere Forderungen der staatlichen Aufsicht nach sich ziehen, z. B. einen erweiterten Stellplatznachweis.
Diese Fragen können mit der landeskirchlichen Bauberatung erörtert werden.
Kirchliche Gebäude, die nicht Gottesdienststätte sind
Dazu zählen alle Gebäude, die die Kirchengemeinde zu ihrer Aufgabenerfüllung nutzt, ohne dass es sich dabei um eine Gottesdienststätte handelt.
Auch hierbei muss beachtet werden, dass sie sich vielleicht in unmittelbarer Nähe zur Gottesdienststätte befinden, sodass auch ihre Nutzung eine Auswirkung auf die benachbarte Gottesdienststätte haben kann. Ihre Überlassung muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
Musterverträge werden nach und nach im Portal auf EKiR.intern eingestellt. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie sich beim Kirchenkreisdezernat des Landeskirchenamtes nach diesen erkundigen.