Mit der Errichtung und dem Betrieb kirchlicher Gebäude ist eine große Verantwortung verbunden. Es ist nicht ausreichend, sich dabei allein auf eine gültige Baugenehmigung oder auf eine Brandschau zu verlassen. Auch Verkehrssicherungspflichten oder Vorschriften des Arbeitsschutzes müssen berücksichtigt werden.
Was sind eigentlich Betreiberpflichten? Und wer ist Betreiber?
Jeder hat schon einmal gehört, dass Eigentum verpflichtet. Das gilt auch für kirchliche Gebäude und Liegenschaften. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Durch ein Gebäude oder Grundstück können sich ohne Zweifel Nachteile für Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit oder sonstige Rechte von Personen oder für die Umwelt ergeben. Der Gesetzgeber verpflichtet den Eigentümer deshalb, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefahren oder Nachteile zu vermeiden oder zu verringern.
Insofern hat jede Gemeinde, die Gebäude nutzt, auch Betreiberpflichten. Das Presbyterium als Leitungsorgan ist für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich – auch wenn vielleicht Teile dieser Pflichten an Dritte, zum Beispiel Dienstleister oder den Küster, die Küsterin delegiert werden.
Vier Schritte sind Pflicht
Als Verantwortliche in der Kirchengemeinde sollte man sich eine gute Übersicht über die möglichen Gefahren verschaffen und danach systematisch vorgehen: Der erste Schritt ist die Gefährdungsbeurteilung einzelner Gefahrenquellen. Wovon könnten konkret Gefahren ausgehen? Von einem Baum auf dem Grundstück, von einem Aufzug, einer Wendeltreppe, einem Glockenstuhl, einer Schiebetür … Das sind sehr unterschiedliche Gefahren, die im Einzelfall beurteilt werden müssen.
Am Beispiel des Baumes neben einem Kirchengebäude stellen sich etwa folgende Fragen:
Steht der Baum an einem öffentlichen Weg und Platz?
Wie alt ist der Baum und in welchem Zustand ist er? Liegen morsche Äste auf dem Boden?
Ist der Wurzelbereich in Ordnung? Sind außergewöhnliche Verformungen erkennbar?
Ist die Standsicherheit möglicherweise gefährdet? Gibt es Anzeichen für eine Erkrankung?
Natürlich kann das Presbyterium auch fachkundige Dienstleister mit der Kontrolle beauftragen. Vielleicht hat das Presbyterium einen Pflegevertrag geschlossen oder diese Aufgabe an den Küster delegiert. Dies kann im Rahmen einer Dienstanweisung geschehen.
Download: Musterdienstanweisung
Dies beschreibt im zweiten Schritt der Begriff Organisation.
Der dritte Schritt ist die Dokumentation. Sie hält die Gefahreneinschätzung schriftlich fest und sollte für das Presbyterium zugänglich sein. Schließlich muss dafür Sorge getragen werden, dass der Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß ausführt – er muss also auch überwacht oder überprüft werden. Diese Überprüfung ist der vierte Schritt.
Werden diese vier Schritte beachtet, ist das Presbyterium auf der sicheren Seite. Mit der angefügten Tabelle kann sich eine Kirchengemeinde leicht eine gute Übersicht verschaffen, welche Prüffristen oder Wartungen zu beachten sind.
Download: Übersicht Tabelle Prüfpflichten
Unterstützung bieten auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an:
Detlef Besenbruch
Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Mobil: 0170 450 6163
E-Mail: arbeitsschutz@ekir.de