5.15 Wofür benötige ich eine Baugenehmigung

Für einige Maßnahmen des kirchlichen Bauens ist die Einholung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Hierbei geht es nicht um die Prüfung von Aspekten, die bereits durch eine staatliche Baugenehmigung abgedeckt werden. Der Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen bedarf dagegen nur noch der Beratung, wenn die Musterverträge genutzt werden.

Im § 52 der WiVO ist geregelt, welche Bauvorhaben durch die Kirchenkreise und welche durch das Landeskirchenamt zu genehmigen sind. Dabei gehören jeweils Beratungspflicht und Genehmigungspflicht zusammen.

Alle Projekte, die mit Gottesdienststätten und/oder Denkmälern verbunden sind sowie der Neubau von Gemeindehäusern werden durch das Landeskirchenamt genehmigt.

Der Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie von Projektsteuerungsverträgen unterliegt keiner Genehmigung mehr. Aber auch wenn hier die zur Verfügung gestellten Musterverträge verwendet werden, ist die Beratung durch die landeskirchliche Bauberatung sehr wichtig. Die Vertragsmuster eröffnen den Planern beim Ausfüllen zahlreiche Spielräume (zum Beispiel Honorarzonen, Umbauzuschläge), die dann jeweils große finanzielle Auswirkungen haben können. Es erfordert umfassende Fachkenntnisse des Architekten- und Ingenieurrechtes, hier eine für die Kirchengemeinde günstige Vertragsposition zu verhandeln.

Wann soll der Antrag gestellt werden?

Um den Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung einreichen zu können, muss das Projekt ausreichend konkretisiert sein. Eine Entwurfsplanung oder ein detailliertes Instandsetzungskonzept liegen vor. Es ist also in der Regel erforderlich, dass bereits erste Planungsphasen (Leistungsphasen 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) durch das Planungsbüro bearbeitet und eine Kostenberechnung erstellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt kann der Bau- und Finanzierungsbeschluss durch das Presbyterium gefasst werden. Dieser Beschluss beschreibt auf der einen Seite, was genau zu welchen Kosten gebaut werden soll. Zum anderen steht diesen Kosten ein konkreter Finanzierungsvorschlag gegenüber.

Die Liste der Unterlagen, die zur Genehmigung von Bauvorhaben vorzulegen sind, findet sich in § 19 der Richtlinie zur WiVO.

Das Verwaltungsamt des Kirchenkreises bereitet den Antrag auf Genehmigung der Baumaßnahme vor und reicht ihn beim Landeskirchenamt ein. Das Dezernat für Kirchenkreisangelegenheiten fordert die Stellungnahme der Bauberatung an. Wenn das Projekt bereits durch die Bauberatung begleitet wurde, ist die baufachliche Prüfung innerhalb des Antragsverfahrens meist schnell erledigt. Daneben muss allerdings noch die Finanzierung des Projektes geprüft werden.

Was wird geprüft?

Die Bauberatung schaut bei ihrer Prüfung nicht auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Brandschutz, Abstandflächen), die bereits von den staatlichen Behörden (Bauordnungsämtern) geprüft werden. Vielmehr geht es darum, kirchenspezifische Aspekte zu betrachten. So kann beispielsweise beim Neubau eines Gemeindehauses auf die mangelnde Funktionalität des Grundrisses oder zu üppige Verkehrsflächen hingewiesen werden. Bei der Umgestaltung eines Kirchenraumes wird darauf geachtet, dass zeitlose und flexible Einrichtungen den Vorrang vor modischen Trends erhalten. Die umfangreiche Erfahrung der Beraterinnen und Berater im kirchlichen Bauen sorgt für einen neutralen Blick von außen auf die Projekte. Die Gebäude der Kirche sind in hohem Maße „Visitenkarten“ einer Gemeinde und stellen einen hohen Identifikationswert auch für die kirchenferne Öffentlichkeit dar. Dies rechtfertigt einen hohen Qualitätsanspruch.

Bauberatung

Eine Besonderheit bei den Genehmigungen ergibt sich noch aus dem Denkmalrecht, das länderspezifisch geregelt ist.

Besonderheiten kirchlicher Denkmäler

Das Dezernat für Kirchenkreisangelegenheiten prüft vor allem die finanziellen Aspekte des Projektes. Hier geht es sowohl um die Investitionskosten als auch um die Folgekosten, die oftmals aus dem Blick geraten. Es sind jedoch die Folgekosten, die die Gemeindehaushalte auf lange Sicht belasten und deshalb besonders genau angeschaut werden sollten.

Geprüft und genehmigt wird die Finanzierung jedes Bauprojektes. Daher muss der Finanzierungsbeschluss nicht nur die Kostenberechnung für die Baumaßnahme enthalten, sondern auch eine Aussage darüber, wie finanziert werden soll. Dies kann für Instandhaltungsmaßnahmen eine Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sein. Bei Neu- oder Erweiterungsbauten mit Investitionen erfolgt die Finanzierung häufig aus eigenen Finanzanlagen oder es wird ein Darlehen aufgenommen. Hier richtet sich die Prüfung darauf, eine drohende Überforderung der Gemeinde zu verhindern.

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