Wie beginnt der Entscheidungsprozess zur Entwidmung einer Gottesdienststätte und aus welchen einzelnen Schritten besteht dieses Verfahren? Wer unterstützt das Presbyterium bei der Entscheidungsfindung?
Welche Gebäude werden als Gottesdienststätte angesehen?
Es kann sich bei einer Gottesdienststätte auch nur um einen sakralen Raum in einem Gebäudekomplex handeln, insbesondere dann, wenn dieser im Gottesdienstplan der Kirchengemeinde als Predigtstätte aufgeführt ist. Auch die Tatsache, dass zum Beispiel nur zweimal im Jahr, an Ostern und Weihnachten dort Gottesdienst gefeiert wird, spricht nicht gegen die Definition einer Gottesdienststätte. Im Zweifelsfall ist dies mit dem Landeskirchenamt zu klären.
Faktensammlung als Grundlage für die Entscheidung
Zunächst ist ein Überblick erforderlich:
- Welche Gebäude besitzt die Kirchengemeinde?
- In welchem Zustand sind diese Gebäude? Welcher Sanierungsbedarf besteht?
- Wie werden diese aktuell genutzt und wie hoch ist die Auslastung?
- Wie kann der zukünftige Bedarf ermittelt werden?
Hierzu wurde das Werkzeug der Gebäudestrukturanalyse (vergleiche 5.6 Gebäudestrukturanalysen als nützliches Element) entwickelt. Sie ist zudem eine formale und zwingende Voraussetzung für den Antrag auf Genehmigung des Beschlusses zur Entwidmung (siehe § 54 Absatz 4 Satz 2 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung).
In der Broschüre „Weniger ist mehr“ erfahren Sie alles über eine Gebäudestrukturanalyse.
Unterstützung
Die landeskirchliche Bauberatung kann bereits bei den ersten Überlegungen einbezogen werden. Informationen hierzu gibt es im Internet unter www.bauberatung.ekir.de. Das Landeskirchenamt kann geeigneter Architektinnen und Architekten benennen, die eine Gebäudestrukturanalyse erstellen. In der Broschüre „Weniger ist mehr“ erfahren Sie alles über eine Gebäudestrukturanalyse.
Eine Beratung bei der Entwidmung von Gottesdienststätten ist rechtlich erforderlich (siehe § 54 Absatz 4 Satz 2).
Neu: Gebäudebedarfsplanung als Grundlage der Entscheidung
In den Landessynoden 2022 und 2023 wurden wichtige Beschlüsse zu Erreichung der Treibhausgasneutralität für unsere kirchlichen Gebäude gefasst. Das Thema lautet Klima.Gerecht.2035.
In diesem Zusammenhang sind nun die kirchlichen Körperschaften aufgefordert eine Gebäudebedarfsplanung (siehe Kapitel 5.9) zu erstellen (siehe § 47 Absatz 4 WiVO). Diese betrachtet aber nicht alle Immobilien einer kirchlichen Körperschaft, anders als die bisherige Gebäudestrukturanalyse. Insbesondere sind darin nicht die vollständig an Dritte vermieteten Gebäude enthalten (vgl. § 47 Abs. 5).
Für den Antrag auf Entwidmung kann nunmehr auch die Gebäudebedarfsplanung verwendet werden. Sie wird dann ergänzt um die Daten der Gebäude gemäß § 47 Absatz 5 sowie um die Darstellung der Entscheidungsgründe für die Entwidmung.
Die Trennung von einer Gottesdienststätte
Die Trennung von einer Gottesdienststätte ist eine schwere Entscheidung. Gegenüber der Kirchengemeinde und der Öffentlichkeit tragen die Presbyterinnen und Presbyter die Verantwortung für die Entwidmung der Gottesdienststätte. Sie muss daher sorgsam getroffen werden und die Argumente müssen transparent und nachvollziehbar dargelegt werden können.
Eine Beratung bei der Entwidmung von Gottesdienststätten ist rechtlich erforderlich (siehe § 54 Absatz 4 WiVO).
Beispiel
Die Kreissynode des Kirchenkreises Düsseldorf hat im Herbst 2012 einen ausführlichen Beschluss zur Standortplanung 2020/2030 erlassen.
Klärungsprozess im Presbyterium
Vor dem Schritt in die Öffentlichkeit sollte der Diskussionsprozess im Presbyterium weitgehend abgeschlossen sein und Einmütigkeit hergestellt sein. Das kann ein jahrelanger Prozess sein, denn er ist häufig sehr emotional. Nicht selten ist Moderation erforderlich und empfehlenswert. Wichtig ist, dass parallel zur Aufgabe einer Kirche auch eine positive Zukunftsperspektive für das Verbleibende entwickelt wird. Diese sollte im Vordergrund stehen.
Einbindung der benachbarten Kirchengemeinden anderer christlicher Glaubensrichtungen
Es kann auch eine gemeinsame ökumenische Nutzung von Kirchengebäuden in der konkreten Situation am Ort infrage kommen. Einen Kontakt herzustellen und sich hierzu gemeinsam zu beraten, kann neue Perspektiven eröffnen. Inzwischen gibt es von vielen Bistümern grundsätzliche Erklärungen, dass solche Kooperationen möglich sein sollen und unterstützt werden.
Einbindung der örtlichen kommunalen Stellen
Bevor eine Entscheidung über eine Entwidmung einer Gottesdienststätte erfolgt, sollten in diese Überlegungen auch die örtlichen kommunalen Stellen einbezogen werden. Es kann auch ein kommunales Interesse daran bestehen, dass die Präsens einer Kirchengemeinde im Stadtteil erhalten bleibt. Dabei ist es ratsam, möglichst hochrangige Stellen dieser Behörden einzubeziehen.
In vielen Fällen hat sich gezeigt, dass die Prozesse besser funktionieren, wenn sich zum Beispiel eine Planungsdezernentin oder ein Planungsdezernent, eine technische Beigeordnete oder ein technischer Beigeordneter oder eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister um die Bündelung der kommunalen Kompetenzen (Baurecht, Denkmalrecht, Stadtplanung etc.) kümmert. Hier müssen ganz unterschiedliche Ämter angesprochen werden, was für Presbyterien oft sehr unübersichtlich ist und man kann leider auch nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Abstimmung innerhalb der Kommune erfolgt.
Gemeindeversammlung
Der erste Schritt in die Öffentlichkeit ist in der Regel die Gemeindeversammlung. Sie ist nach § 20 Kirchenorganisationsgesetz (KOG) zwingend erforderlich. Es ist aber auch denkbar, vorher über Teilschritte der Überlegungen in Gemeindebriefen zu informieren. Wichtig ist dabei: umfassend die Fakten zu schildern und im Vorfeld Überlegungen anzustellen, wie Einwänden begegnet werden kann.
Öffentlichkeitsarbeit
Entwidmungen von Gottesdienststätten rufen in der Öffentlichkeit große Emotionen hervor. Die Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis oder gegebenenfalls der Landeskirche kann bei der Entwicklung eines Konzeptes zur Öffentlichkeitsarbeit einbezogen werden, das agiert statt reagiert. Der Kreissynodalvorstand und das Verwaltungsamt des Kirchenkreises können die Kirchengemeinde begleiten im Kirchenkreis oder gegebenenfalls sollte aus der Landeskirche einbezogen werden.
Beantragung der Entwidmung
Der Beschluss der Kirchengemeinde über die Entwidmung einer Gottesdienststätte muss vom Landeskirchenamt genehmigt werden (§ 52 Absatz 1). Diesen Antrag stellt das Verwaltungsamt für die Kirchengemeinde. Hierzu existiert ein Formular, in dem alle Unterlagen benannt werden, die dem Antrag beizufügen sind (§ 20 WiVO-RL).
Download: Formular Entwidmung
Folgenutzung
Die künftige Nutzung des Gebäudes darf kirchlichen Interessen nicht zuwiderlaufen. Dabei sind die Grundsätze über den Verkauf von gottesdienstlich genutzten Gebäuden zu beachten. Näheres bestimmt ein Beschluss der Kirchenleitung vom 24. Juni 2005.
Eine Entwidmung kann auch bereits beantragt werden, wenn noch keine Entscheidung über eine Folgenutzung oder über den Abriss des Gebäudes getroffen wurde. Gleichwohl sollten die bisherigen Überlegungen hierzu mit dem Antrag mitgeteilt werden. In diesem Fall ist die Folgenutzung dann in einem zweiten Schritt zu genehmigen.
Entwidmungsgottesdienst
Die Kirchengemeinde verabschiedet sich durch einen Entwidmungsgottesdienst, der erst nach der landeskirchlichen Genehmigung stattfinden kann. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Entwidmung ist daher ebenfalls zeitlich einzuplanen.
Das Genehmigungsverfahren kann sehr umfänglich sein und einen längeren Zeitraum beanspruchen. Deshalb empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit der kreiskirchlichen Verwaltung und dem Landeskirchenamt.
Verwendung der Orgel, der Glocken und der Ausstattungsgegenstände
Im Zusammenhang mit der Entwidmung ist auch über den Verbleib der Orgel, der Glocken und der Prinzipalien oder Kunstgegenständen zu entscheiden. Auch hier legt sich eine sorgsame Entscheidungsfindung nahe. Orgeln und Glocken und Prinzipalien können anderen Gemeinden angeboten werden. Hierbei helfen auch die landeskirchlichen Sachverständigen. Sollte keine Weiterverwendung einzelner Stücke möglich sein, kann eine pietätvolle Entsorgung erfolgen. Anderenfalls kann dies zu negativen Schlagzeilen in der Öffentlichkeit führen.
Beispiel
In einer Kirche befand sich eine Christusfigur. Wegen ihrer Größe konnte sie nicht vor dem Abriss entfernt werden. Als das Abrissunternehmen mit den Arbeiten begann, war zunächst nur der Kopf der Jesusfigur und ein Teil der umliegenden Außenwände in die Trümmer gestürzt. Die Presse nahm genau dieses Bild zum Aufhänger für einen Artikel in der Zeitung. Dies führte zu einer ungeahnten Rechtfertigungssituation und bewirkte einen hohen Imageschaden für die Kirchengemeinde.
Daneben besteht bei Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen grundsätzlich gemäß den Paragraphen 55 und 56 WiVO eine Beratungs- und Genehmigungspflicht.
Der Verkauf von Orgel und Glocken ist gemäß § 56 genehmigungspflichtig. Dies entfällt, wenn die Veräußerung mit dem Verkauf einer Gottesdienststätte erfolgt. Er kann von der Vorlage eines Gutachtens über Wert und Verwendungsmöglichkeit abhängig gemacht werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass oft erst durch den Glocken- oder Orgelsachverständigen der wirkliche Wert dieser Gegenstände festgestellt werden konnte. Durch deren Kontakte zu anderen Kirchengemeinden, auch zum Beispiel zu katholischen Gemeinden, wird manchmal erst bekannt, ob gerade eine Nachfrage besteht. Sie können hier vermittelnd tätig werden.
Beispiel
In einer Kirchengemeinde wurde die Gottesdienststätte abgerissen. Darin befanden sich Glocken aus dem 15. Jahrhundert mit einer ganz besonderen Klangqualität. Der Bronzematerialwert dieser Glocken betrug geschätzt 11.000 Euro. Die Gemeinde wollte daher die Glocken mit abreißen lassen und hatte bereits ein Metallverwertungsunternehmen mit der Abholung beauftragt.
Der Glockensachverständige, der zufällig nur wenige Stunden vor dem Beginn der Abrissarbeiten hiervon erfahren hatte, machte darauf aufmerksam, dass diese Glocken von besonderem Wert sind und stellte einen Kontakt zu einer anderen evangelischen Kirchengemeinde in einem anderen Kirchenkreis her. Letztendlich kaufte diese Gemeinde die Glocken. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren Kosten wie Transport konnte die Kirchengemeinde fast den gleichen Erlös erzielen, den Sie bei der Metallverwertung erhalten hätte.
Auf diese Weise blieben die Glocken aus dem 15. Jahrhundert erhalten. Die betroffene Kirchengemeinde hatte keine Kenntnis von der Beratungspflicht und hatte die Beratung daher auch nicht zuvor in Anspruch genommen.