Natur-, Kunst und Baudenkmäler sowie wertvolle historische Gegenstände im kirchlichen Eigentum sollen geschützt und gepflegt werden. Hierzu können auch Orgeln und Glocken sowie Prinzipalstücke oder Abendmahlsgerät gehören.
Begriff Prinzipalstücke
Prinzipalien (lateinisch principalia) oder Prinzipalstücke nennt man im Kirchenbau die „ersten“ oder „vornehmsten“ Einrichtungsteile für die liturgische Nutzung. Der Ausdruck wird sowohl für die Funktionsorte in gottesdienstlichen Versammlungen verwendet (Altar, Ambo, Taufstein, Kanzel) als auch für wichtige weitere Ausstattungsteile wie (Altar-)Kreuz oder Leuchter.
Insbesondere bei Baumaßnahmen oder bei Veränderungen in Kirchenräumen sind diese schutzwürdigen Gegenstände sorgfältig zu behandeln. Die Bauberatung sollte hinzugezogen werden, wenn neue Ausstattungsgegenstände, wie Prinzipalstücke, angeschafft werden sollen. Diese müssen sich in besonderer Weise in den Kirchenraum einfügen und die liturgischen Anforderungen erfüllen. Häufig ist es sinnvoll, einen Kunstwettbewerb auszuloben, um zu einem für den Raum überzeugenden Entwurf zu gelangen.
Sollten Prinzipalstücke oder Kunstgegenstände nach der Aufgabe einer Gottesdienststätte keine weitere Verwendung finden, ist ein angemessener Umgang damit zu bedenken.
5.11 Entwidmung einer Gottesdienststätte
Bauberatung der Evangelischen Kirche im Rheinland
Orgeln und Glocken
Eine besondere Rolle bei der Ausstattung von Kirchen spielen Orgeln und Glocken. Aus diesem Grund bietet die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung den Gemeinden Unterstützung und Hilfe bei allen Fragen in diesem Zusammenhang an.
Dabei ist zu beachten, dass die Orgel- und Glockenberatung die Bauberatung ergänzt, aber nicht ersetzt. Wird zum Beispiel eine Orgel so weit umgebaut, dass das äußere Erscheinungsbild verändert wird, muss die Bauberatung eingebunden werden. Ein solcher Umbau verändert das Erscheinungsbild im Kirchenraum unter Umständen sehr stark.
Landeskirchliche Orgelberatung
Die Orgel ist seit Jahrhunderten fester Bestandteil der christlichen Kirchen beider Konfessionen. Für den liturgischen Ablauf des evangelischen Gottesdienstes und in der Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben auch außerhalb des Gottesdienstes wird sie in der Regel als wichtiger Bestandteil gesehen.
Die Kirchengemeinden sind als Eigentümerin für die Pflege und Instandhaltung von Orgeln verantwortlich. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Wartung und Stimmung (Haupt- und Teilstimmung) durch eine qualifizierte Orgelbauwerkstatt.
Aufgabe der Orgelberatung
Die landeskirchliche Orgelberatung unterstützt die Gemeinden bei dieser Aufgabe durch kompetente Beratung.
Die Orgelberatung nehmen Personen wahr, die sich meist als hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker durch Fortbildungen und Praktika über das Kirchenmusikstudium hinaus, Kenntnisse im Orgelbau erworben haben.
Die Orgelsachverständigen (OSV) stehen den Presbyterien zur Beratung in allen Orgelangelegenheiten zur Verfügung. Sie werden vom Landeskirchenamt zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für einen oder mehrere Kirchenkreise berufen.
In einem bestimmten Umfang ist die Orgelberatung für die Kirchengemeinden kostenlos. Näheres erfahren sie unter obiger Ansprechstelle im Landeskirchenamt.
Wann muss und wann kann eine Orgelberatung erfolgen?
Für genehmigungspflichtige Maßnahmen (§ 56 WiVO und § 21 zu § 56 WiVO) ist sie zwingend vorgeschrieben. Die Genehmigung des Landeskirchenamt muss beantragt werden und ist für die Wirksamkeit von erteilten Aufträgen/Verträgen erforderlich.
Der nach der Beratung erforderliche Genehmigungsantrag wird durch die für die Kirchengemeinde zuständige Verwaltung beim Kirchenkreisdezernat (Dezernat 4.2) beim Landeskirchenamt gestellt. Die Genehmigung wird nicht vom Orgelsachverständigen erteilt. Dieser hat eine ausschließliche beratende Funktion.
Beispiele für genehmigungspflichtige Orgelmaßnahmen:
- (General-)Reinigungen,
- größere Reparaturen,
- Renovierungen,
- Umbauten,
- Wechsel des Standortes,
- Restaurierungen,
- bei Orgelneubauten.
Auch bei ggf. nicht genehmigungspflichtigen Reparaturen, Stimmungen* und Reinigungen wird die Orgelberatung empfohlen und kann über das Landeskirchenamt angefragt werden.
*(Bei technischen und klanglichen Änderungen besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht.)
Wie läuft eine Orgelberatung ab?
1. Klärung der Gesamtsituation
Bevor das Presbyterium darüber entscheidet, welche Maßnahmen an einer Orgel sinnvoll sind, sind bestimmte Vorfragen zu klären. Neben den konkreten Fragen zum Instrument selbst, sollte zunächst die kirchenmusikalische und gebäudebezogene zukünftige Entwicklung der Kirchengemeinde auch mit Blick auf die Nachbargemeinden geklärt werden.
Arbeitshilfe: Checkliste
Hierbei hilft eine Checkliste. Diese sollte zuerst bearbeitet werden.
Beim Bearbeiten der Checkliste sind sowohl die Orgelsachverständigen als auch die Kirchenkreisverwaltungsämter und die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren behilflich.
2. Gemeinsamer Ortstermin
Nach Beantragung der Orgelberatung setzen sich die Orgelsachverständigen mit dem Presbyterium zur Vereinbarung eines Ortstermins in Verbindung.
Nach einer ersten Orgeluntersuchung durch die zuständigen Sachverständigen wäre es sinnvoll, die Kreiskantorin oder den Kreiskantor sowie das zuständige Kirchenkreisverwaltungsamt mit einzubeziehen. Diese kennen auch die übrige Situation im Kirchenkreis und können weitere fachliche Hinweise geben.
Wofür findet ein Ortstermin statt?
Beim Termin wird zunächst im gemeinsamen Gespräch geklärt, welche Ausgangslage, Planung oder Problematik vorliegt.
Im Abschlussgespräch werden die vorläufigen Ergebnisse gemeinsam besprochen und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.
Warum Beteiligung des Verwaltungsamts?
Die Gemeinsame Verwaltung hilft später bei der Klärung der Finanzierung der Maßnahme und unterstützt bei der Antragstellung, der Beschlussfassung und den weiteren Verfahrensschritten.
3. Schriftliches Gutachten
Die Orgelsachverständigen erstellen im Nachgang ein schriftliches Gutachten. Dieses wird der Gemeinde über den Dienstweg (über die Superintendentin bzw. den Superintendenten) gesendet.
Warum auch die Beteiligung der landeskirchlichen Bauberatung?
Bei Gottesdienststätten besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit für die landeskirchliche Bauberatung. Vor geplanten baulichen Veränderungen am oder im Kirchengebäude, bei Reparaturen, Putz- oder Malerarbeiten, Heizungsumbauten und dergleichen ist neben der landeskirchlichen Bauberatung auch die Orgelberatung zu informieren, damit die sachgemäße Sicherung der Orgel und gegebenenfalls deren Abbau und Einlagerung veranlasst werden kann. Schäden durch Baustaub etc. können erhebliche Kosten, zum Teil auch im sechsstelligen Bereich verursachen.
4. Ausschreibung und Ausführung der Maßnahme
Nach den Empfehlungen des Gutachtens beschließt das Presbyterium über die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen. Mit Unterstützung des Orgelsachverständigen wird ein Leistungsverzeichnis erstellt und eine Ausschreibung der Maßnahme erstellt. Dies trägt dazu bei, ein möglichst wirtschaftliches Angebot zu erhalten.
Der OSV wertet die Angebote aus und macht einen Vergabevorschlag für das Presbyterium. Das Presbyterium fasst einen Beschluss über die Beauftragung und deren Finanzierung. Der Beschluss wird über das Verwaltungsamt an das Landeskirchenamt zur Genehmigung eingereicht. Die Verwaltung fügt die erforderlichen Unterlagen bei. Erst danach beginnt die Orgelbauwerkstatt mit der Ausführung der Arbeiten.
5. Besonderheit: Abnahmeprüfung
Genehmigungspflichtige Maßnahmen an einer Orgel sowie Orgelneubauten und Restaurierungen bedürfen nach deren Beendigung einer landeskirchlichen Abnahmeprüfung. Hierzu muss ein Antrag bei der Orgelberatung gestellt werden. Nach erfolgter Abnahmeprüfung wird dem Presbyterium als Auftraggeber eine Empfehlung über die Abnahmefähigkeit der erbrachten Arbeiten ausgesprochen.
Für eine Abnahmeprüfung erhebt das Landeskirchenamt bei der Kirchengemeinde eine Gebühr.
Dringende Empfehlung zum Abschluss eines Pflege- und Wartungsvertrags
Nach Beendigung der Arbeiten an einer Orgel sollte umgehend ein Pflege- und Wartungsvertrag mit einer Orgelbauwerkstatt abgeschlossen werden. Das landeskirchliche Muster können Sie hier abrufen.
Glockenberatung
Die Kirchengemeinden als Eigentümerinnen von Glocken sind für die gesamte technische Anlage und deren Pflege verantwortlich. Läutende Glocken müssen regelmäßig durch Fachfirmen gewartet werden. Die großen technischen Anforderungen des Läutewerks, des Glockenstuhls und des gesamten Glockenturms bringen unter Umständen Gefahren für Menschen und Bauwerke mit sich. Die landeskirchliche Glockenberatung stellt den Gemeinden bei der Pflege und Erhaltung der Glocken ausgebildete Glockensachverständige beratend zur Seite.
Die landeskirchliche Glockenberatung ist für die Gemeinden in einem bestimmten Umfang kostenlos (siehe „Kirchliches Amtsblatt“ vom 15. Januar 2015). Für eine Abnahmeprüfung erhebt das Landeskirchenamt bei der Kirchengemeinde eine Gebühr.
Aufgaben der Glockenberatung sind zum Beispiel:
- Bestandsaufnahme des Geläutezustandes,
- Beratung über den Sanierungsaufwand,
- Empfehlung zur Einbeziehung von Statikerinnen/Statikern, Schwingungsgutachterinnen/Schwingungsgutachtern,
- Einholen und Überprüfen von Angeboten für Neuanlagen, Reparaturen und Wartungen,
- Abnahme einer sanierten Geläuteanlage,
- Beratung und Prüfung von neuen Glocken,
- Beratung bezüglich Turmakustik, Lautstärke und Uhrschlag.
Die bauliche Beratung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Bauberatung im Landeskirchenamt. Der/die Glockensachverständige prüft die Geläuteanlage und erstellt dem Presbyterium einen schriftlichen Bericht. Dabei werden unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten geeignete Vorschläge zur Erhaltung beziehungsweise Verbesserung gemacht.
Zur Sicherung des Betriebs und Schadensvorbeugung müssen die Gemeinden gemäß Verwaltungsberufsgenossenschaft Wartungsverträge mit Fachfirmen abschließen.
Entwidmung von Glocken
Zunehmend erfolgt ein Verkauf von profanierten Kirchengebäuden auch an private Käuferinnen und Käufer. Diese oder auch die verkaufenden Kirchengemeinden haben aus unterschiedlichen Gründen den Wunsch nach Weiternutzung der Ausstattung, unter anderem auch der Glocken.
Die Verwendung der Glocken ist aber auf die mit der Widmung festgelegten Zwecke beschränkt. Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts aus Artikel 140 des Grundgesetzes sind allein die Kirchen berechtigt, diese Zwecke festzulegen. Dabei erlangen die entsprechenden Agendentexte, Widmungsurkunden, gegebenenfalls auch Glockenzier und Glockeninschrift, eine kirchliche Rechtsbedeutung, die im weltlichen Recht Auswirkungen hat.
Bei nicht-kirchlichen Anlässen sollen Glocken daher nicht geläutet werden, nur in Katastrophenfällen ist ihr Einsatz in Ausnahmesituationen als Alarmsignal denkbar.
Nach der Profanierung einer Gottesdienststätte ist die Läuteordnung außer Kraft zu setzen und sind Geläute zu entfernen oder mindestens stillzulegen.
Ausnahmsweise können Glocken in folgenden Fällen weiter genutzt werden:
- Wird das Gebäude weiterhin durch einen kirchlichen Träger, etwa die Diakonie, genutzt, können Prinzipalstücke in der Regel vor Ort bleiben und gegebenenfalls eingeschränkt weiter genutzt werden.
- Wird das Gebäude öffentlich als Museum o.ä. genutzt, können Prinzipalstücke etwa ungenutzt vor Ort bleiben, sodass die Atmosphäre gewahrt bleibt.
- Wird das Gebäude durch Privatpersonen oder gewerblich genutzt, wird ein Verbleib der Ausstattungsstücke kritisch gesehen. Die Prinzipalstücke sollen dann entfernt werden. Im Ausnahmefall, z. B. aus Denkmalschutzgründen, muss ein respektvoller Umgang beschrieben und dauerhaft sichergestellt werden.
5.11 Entwidmung einer Gottesdienststätte
Bauberatung – Orgeln und Glocken
Orgelberatung auf EKiR.intern
Glockenberatung auf EKiR.intern