Wenn eine Gottesdienststätte entwidmet wird, ist dies nur der erste Schritt. Im nächsten Schritt muss entschieden werden, was mit dem Gebäude passieren wird. Die Folgenutzung darf den kirchlichen Interessen nicht widersprechen. Ein Abriss kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht. Hierzu hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland in einem Beschluss vom 24. Juni 2005 konkrete Grundsätze aufgestellt.
Welche Beteiligten können bei der Suche nach einer Folgenutzung angesprochen werden?
Die Suche nach einer passenden Folgenutzung hängt immer individuell davon ab, wie sich die örtliche Situation mit den dort vorhandenen Beteiligten darstellt. Sie muss zuerst geklärt werden.
Beratung Kreissynodalvorstand
Wie bereits im Kapitel 5.11 Entwidmung einer Gottesdienststätte erwähnt, sollte auch hier der Kirchenkreis informiert sein, da eventuell Strategienkonzepte des Kirchenkreises zu beachten sind.
Landeskirchliche Bauberatung
Die landeskirchliche Bauberatung sollte ebenfalls früh in den Prozess einbezogen werden. Wichtig ist, dass dies über den gesamten Prozess der Entscheidungen von Entwidmung und Folgennutzung, Verkauf und/oder Abriss der Fall ist. Daher sollte ein fortlaufender Kontakt über diesen Zeitraum hinweg bestehen und wichtige Zwischenstandsinformationen weitergeleitet werden.
Überlegungen mit den kommunalen Behörden und anderen christlichen Religionsgemeinschaften
Es sollten auch Gespräche mit den örtlichen kommunalen Behörden und auch anderen christlichen Religionsgemeinschaften stattfinden, um eventuell über eine gemeinsame Nutzung des Gebäudes oder des Grundstücks nachzudenken. Kommunen fertigen auch Sozialraumanalysen an, die bei der Bedarfsermittlung helfen.
Kontakt zu diakonischen Einrichtungen
Vielleicht besteht auch über den Kontakt zu den örtlichen und überörtlichen diakonischen Einrichtungen die Möglichkeit zu einem gemeinsamen Projekt oder einer Kooperation.
Beauftragung eines Projektentwicklers
Eine andere Möglichkeit stellt die Beauftragung eines Projektentwicklers dar, der gemeinsam mit der Kirchengemeinde nach möglichen Folgenutzungen suchen kann.
Grundsätzlich stellt sich immer die Frage, ob es sinnvoll ist, eine externe Moderation bei diesen Überlegungen einzuschalten. Die Klärung der Folgenutzung ist für das Presbyterium häufig auch emotional keine einfache Aufgabe, weshalb eine professionelle Moderation erforderlich sein kann.
Folgennutzungen
Konkrete Hilfestellungen bei der Suche nach einer Folgennutzung können der Internetseite der Landesinitiative StadtBauKultur NRW 2020, StadtBauKultur NRW e.V. entnommen werden. Diese hat in Absprache mit der evangelischen und katholischen Kirche in Nordrhein-Westfalen ausführliche Darstellungen zum Prozess, zu den Möglichkeiten und vielen guten Beispielen erstellt. Es handelt sich um die Projekte „Umnutzungen von Kirchen“ und „Zukunft-Kirchen-Räume“.
Beispiel
Die Gemeinde Neuweiler (Ottweiler) hat durch den Einbau eines lichtdurchlässigen Kubus zur Aufnahme von neuen Nutzungen in der Kirche eine Lösung ihrer Raumprobleme gefunden.
Manche Kirchengemeinden stellen fest, dass durch eine gemeinsame Nutzung mit ihrer katholischen Nachbargemeinde eine Lösung gefunden werden kann. Ausführliche Hinweise über die Vorgehensweise und den Inhalt solcher Nutzungsverträge finden Sie im Kapitel 5.12 Nutzungsvereinbarungen detaillierte Hinweise.
Rahmenbedingungen für die Folgenutzungen
Es ist bei der Nutzung einer Gottesdienststätte zu anderen als gottesdienstlichen Zwecken abzuwägen, welche Abweichungen von Symbol und Nutzung für das christliche Zeugnis, das eine Kirche unweigerlich darstellt, vertretbar sind und welche nicht.
Dabei kann zum einen die Frage danach gestellt werden, wie die Symbolkraft des Gebäudes gemindert werden kann, zum anderen, wie die Nutzung entsprechend des Symbolwertes gewählt wird.
Das zweckmäßig errichtete Gemeindehaus der 1970er Jahre hat zum Beispiel aufgrund seiner Gestalt oft keine große Symbolkraft als Kirchengebäude. Auch der Abriss von Gebäudeteilen (etwa des Glockenturms) oder ein grundlegender Umbau des Gebäudes kann den Symbolwert erheblich vermindern. Je geringer der Symbolwert eines Gebäudes ist, ob aufgrund seiner Bauart oder durch zeitlichen Abstand der letzten Nutzung als Gottesdienststätte, desto eher kann eine Genehmigung erteilt werden.
Beispiele
Es sind bereits Folgenutzungen durch einige evangelische Freikirchen oder durch orthodoxe Kirchengemeinden genehmigt worden. Soweit diese nicht in der Liste der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen aufgeführt sind, muss in jedem Einzelfall durch die Abteilung Theologie und Ökumene eine konkrete Stellungnahme erfolgen. Wenn diese eine positive Einschätzung mitteilt, kann auch im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden.
Bei einer Folgenutzung durch einen nichtkirchlichen Nutzer sind kulturelle oder mildtätige Nutzung in der Regel genehmigungsfähig.
Auch eine rein private Nutzung ohne große Außenwirkung ist in der Regel möglich, zum Beispiel zu Wohnzwecken.
Differenziertere Betrachtungsweisen erfordern aber eine gewerbliche Nutzung beziehungsweise eine Nutzung mit größerer Außenwirkung. Hier ist im Einzelnen zu prüfen, inwieweit sich Symbolkraft des Gebäudes und die beabsichtigte Nutzung widersprechen. Da dies genauer Abwägung bedarf und in vielen Fällen – insbesondere bei historischen Kirche – ein solcher Widerspruch vorhanden sein könnte, ist hier nur ausnahmsweise eine Genehmigung vorzusehen.
Abriss
Der Abriss einer Gottesdienststätte ist gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 1 zu genehmigen, wenn eine angemessene Nutzung des Kirchengebäudes dauerhaft nicht möglich erscheint und das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht. Wenn anschließend auf dem Gelände zum Beispiel eine diakonische Einrichtung Wohneinheiten errichtet, kann sich dies als beste Lösung für diesen konkreten Einzelfall erweisen.
Verkauf einer (entwidmeten) Gottesdienststätte
In der Regel wird die Folgenutzung und/oder der Abriss einer Gottesdienststätte als Bestandteil des Kaufvertrags im Genehmigungsverfahren nach § 40 Absatz 2 Nr. 2 geprüft.
Der Kaufvertrag muss gemäß § 46 Absatz 4 eine Kirchenfeindlichkeitsklausel enthalten. Dies ist eine Klausel, die verhindert, dass das Grundstück und Kirchengebäude für Zwecke genutzt werden kann, die den kirchlichen Interessen widersprechen. Diese ist grundsätzlich als persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
Sie ist in der Regel erstrangig im Grundbuch einzutragen, damit auch bei einem Eigentumswechsel durch Zwangsversteigerung diese Verpflichtung nicht verloren geht. Man nennt dies die dingliche Sicherung eines Anspruchs, weil sie grundbuchrechtlich eingetragen ist.
Wenn sie im zweiten Rang eingetragen ist, würde sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers bei einem Zwangsversteigerungsverfahren nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsgesetzes (ZVG) gelöscht werden.
Bei einer Abweichung von diesen Vorgaben muss eine detaillierte Begründung eingereicht werden. Nur wenn sich aus diesem konkreten Einzelfall ergibt, dass von diesen Schutzmaßnahmen abgewichen werden kann, ist eine Genehmigung möglich.
Der besondere Aufwand zur Vermeidung von kirchenfeindlichen Nutzungen ist begründet, weil diese Fälle gerne als Berichtsthema in den Medien verwendet werden und daher in der Regel eine große Außenwirkung haben. Ein solcher Imageschaden ist daher durch die Aufnahme der Kirchenfeindlichkeitsklausel in den Kaufvertrag zu vermeiden.
Formelles Verfahren
Der Verkauf des Grundstücks mit (entwidmeter) Gottesdienststätte ist gemäß § 46 genehmigungspflichtig ebenso wie der Abriss nach § 52 Absatz 2. Die Folgenutzung und auch der Abriss des Kirchengebäudes müssen im Einklang mit dem hierzu erlassenen Kirchenleitungsbeschluss stehen.
Wenn die Entwidmung nicht im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf, einer konkreten Folgenutzung oder dem Abriss zusammen beantragt und genehmigt wurde, ist sie zunächst nur als Teilgenehmigung erfolgt. Daher ist ein separates späteres Genehmigungsverfahren für den Verkauf, die Folgenutzung bzw. den Abriss durchzuführen.
Wegen der erforderlichen Unterlagen, die dem Antrag auf Genehmigung des Verkaufsbeschlusses beigefügt werden müssen, sind in § 16 Richtlinie zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO-RL) vom 14. September 2018 zu § 46 WiVO Grundstücksgeschäfte genaue Angaben zu finden. Das Verwaltungsamt des Kirchenkreises bereitet die Antragstellung vor.
Auch wenn das Recht am Gebäude im Wege eines Erbbaurechts an den neuen Nutzer vergeben wird, ist dies nach § 46 Absatz 2, Nr. 2 genehmigungspflichtig.
Es kann auch sein, dass mit einem Vertragspartner lediglich eine zukünftige Nutzung des Gebäudes vereinbart wird, ohne Eigentumsübergang. Hierzu existieren Musterverträge. Dieses Thema wird unter Punkt 5.12 Nutzungsvereinbarungen näher erläutert.
Das Verwaltungsamt des Kirchenkreises stellt für die Kirchengemeinde beim Landeskirchenamt den Antrag auf Genehmigung des jeweiligen Beschlusses.
Ein Formular zur Entwidmung steht unter Kapitel 5.11 Entwidmung einer Gottesdienststätte zum Download bereit.