7. Fiktion

Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. In der WiVO wird zum Beispiel die Genehmigung eines Mietvertrages nach § 48 fingiert (als vorliegend angenommen), indem ein bestimmter Mustervertrag verwendet wurde.

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