Die „Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze“ gehen spezieller auf die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns ein. Sie nennen die Möglichkeiten, in welchen Organisationsformen sich eine Körperschaft betätigen kann. Hier werden auch Vorschriften für Spezialthemen wie z. B. Darlehensaufnahme- und vergabe behandelt.

4.3 Eigenbetriebe

Einrichtungen der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises, wie Freizeitheime oder Diakonische Werke, werden immer stärker nach dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit geführt. Um diesen Einrichtungen eine größere ...

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4.4 Beteiligungen

Die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in Form von Vereinen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) kann von Vorteil sein. Leitungsorgane sollten sich aber gut überlegen, ob ...

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4.5 Stiftungen

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. In der Regel dienen nur ...

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4.6 Darlehen aufnehmen und vergeben

Größere Investitionen oder umfangreiche Instandsetzungen können die Aufnahme eines Darlehens erforderlich machen oder die Darlehensaufnahme kann aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein.

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4.7 Gebühren

Für die Inanspruchnahme einer Einrichtung können zu deren Kostendeckung Gebühren erhoben werden, mit denen der Betrieb der Einrichtung finanziert wird.

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