Aufsicht ist ein wesentliches Element, um Risiken zu vermindern. Sie findet sich nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im Gesellschaftsrecht, etwa beim Aufsichtsrat. In der Evangelischen Kirche im Rheinland hat Aufsicht immer unterstützenden und beratenden Charakter.
Wie weit darf Aufsicht gehen?
Schätzen etwa Presbyterium und Kreissynodalvorstand die Risiken einer Maßnahme unterschiedlich ein, wird immer wieder die Frage gestellt, welchen Umfang kirchliche Aufsicht eigentlich hat. Darf nur Rechtsaufsicht ausgeübt werden? Also nur geschaut werden, ob eine Kirchengemeinde gegen verpflichtende Regelungen verstößt? Oder darf weiter gegangen werden im Sinne einer Fachaufsicht, die auch darauf schaut, ob die geplante Maßnahme sinnvoll ist? Angesichts des Grundsatzes, dass eine Kirchengemeinde nach Artikel 2 Satz 2 Nummer 3 der Kirchenordnung (KO) den Auftrag der Kirche in eigener Verantwortung wahrnimmt, liegt es nahe, eine Parallele zum Selbstverwaltungsrecht der Kommunen zu ziehen. Damit würde sich die Aufsicht von Kirchenkreisen und Landeskirche auf eine bloße Rechtsaufsicht beschränken.
Eine solche Parallele kann aber schon deswegen nicht gezogen werden, da, anders als im Kommunalrecht, eine Kirchengemeinde nicht allein für alle Belange oder zumindest für einen klar abgrenzbaren Bereich der Gemeindemitglieder uneingeschränkt zuständig ist. Die Kirchenordnung sieht den Verkündigungsauftrag auf allen Ebenen der Kirche. Über das synodale Element wirken alle Ebenen der Kirche miteinander am Erfüllen des kirchlichen Auftrags mit.
Auf der anderen Seite ist es unter Berücksichtigung des presbyterialen Elementes der Kirchenordnung auch nicht sachgemäß, eine umfassende Fach- und Rechtsaufsicht wie bei der Auftragsverwaltung der Kommunen anzunehmen. Kirchliche Aufsicht muss daher eine eigenständige Ausprägung haben. Diese wird auf der Grundlage von § 77 des Kirchenorganisationsgesetzes (KOG) zum Ausdruck gebracht. Die Funktion von Aufsicht wird dort so beschrieben, dass sie auf die Einhaltung von Recht und Gesetz zu achten hat und der Vermeidung von Nachteilen und Schäden dient. Das gilt nicht nur für die betroffene Körperschaft selbst, sondern für alle im Kirchenkreis und auf landeskirchlicher Ebene verbundenen kirchlichen Körperschaften. Damit ist zugleich die Haftungsgemeinschaft aller kirchlichen Ebenen zum Ausdruck gebracht.
Die Eigenverantwortlichkeit der Kirchengemeinde kommt darüber hinaus dadurch zum Ausdruck, dass sie aufsichtliche Entscheidungen anfechten kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Aufsicht nicht entsprechend der folgend genannten Grundsätze gehandelt hat.
Grundsätze kirchlichen Aufsichtshandelns
1. Das Ermessen, das der Aufsichtsbehörde eingeräumt wird, ist eine sogenanntes Ablehnungsermessen. Das heißt, die Aufsichtsbehörde darf eine Maßnahme der Kirchengemeinde untersagen, indem sie diese nicht genehmigt oder beanstandet. Sie darf aber nicht zugleich eine bestimmte andere Maßnahme erzwingen. Über alternative Maßnahmen muss die Gemeinde erneut entscheiden dürfen.
2. Der Ermessensspielraum ist enger als der des Presbyteriums: Die Aufsichtsbehörde darf eine Maßnahme nicht nur deswegen untersagen oder anordnen, weil sie eine andere für besser hält, solange die ursprüngliche Maßnahme zweckmäßig war.
3. Eine Aufsichtsmaßnahme darf nur aus sachgerechten Gründen ergriffen werden, also dann, wenn gerade die Interessen verletzt oder gefährdet sind, die ein Genehmigungsvorbehalt oder eine Vorschrift schützen soll.
4. Die Interessen, auf deren Schutz die Aufsichtsbehörde achten muss, sind nicht nur die Interessen der einzelnen Gemeinde, sondern gerade übergemeindliche Interessen.
5. Gleiches muss gleich behandelt werden.
6. Es sollten Richtlinien oder Grundsätze veröffentlicht werden, die die Genehmigungspraxis beschreiben und binden.
Vergleiche auch Dittrich, ZEVK 1966/67, S.113 f.
Wer führt Aufsicht über wen?
Die Kirchenordnung (Artikel 77) und das Kirchenorganisationsgesetz (§§ 75 und 66) schreiben die Aufsichtsfunktionen verschiedenen Organen unserer Kirche zu. Einen Überblick finden Sie im folgenden Schaubild:

Beispiel
Überschuldet sich eine Kirchengemeinde durch Fehlentscheidungen oder Unterlassungen des Presbyteriums haftet die Gemeinschaft aller Gemeinden, der Kirchenkreis, die Landeskirche.
Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Kirchengemeinden und ihren Verbänden werden in der Regel durch den Kreissynodalvorstand, Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Kirchenkreisen und ihren Verbänden von der Kirchenleitung bzw. dem Landeskirchenamt getroffen.
In der WiVO wird in speziellen Bereichen, etwa bei Entwidmungen oder wenn denkmalgeschützte Gebäude und Kirchen von Maßnahmen betroffen sind, von diesem Grundsatz abgewichen, da das Vorhalten von Beratung und Fachwissen in diesen Bereichen sinnvollerweise auf landeskirchlicher Ebene geschehen sein sollte.
Die Kirchenleitung hat mit der Dienstordnung für das Landeskirchenamt die Ausübung von Aufsicht an das Landeskirchenamt übertragen. Zudem können die Kirchenleitung bzw. das Landeskirchenamt die Ausübung von Aufsicht jederzeit an sich ziehen. (§ 76 Absatz 3 Kirchenorganisationsgesetz).
Die Landessynode hat ein Nachprüfungsrecht gegenüber Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung (Artikel 61 Kirchenordnung, § 55 Kirchenorganisationsgesetz).
Zu beachten ist auch, dass die Superintendentin oder der Superintendent nach wie vor eine eigenständige aufsichtliche Funktion hat, die unter anderem durch die besondere Verantwortlichkeit für die gemeinsame Verwaltung und die dort zu integrierenden Prozesse zum Ausdruck kommen soll (Artikel 51 Buchstabe i Kirchenordnung)- wie auch in der Abgabe von Stellungnahmen zu Vorgängen, die auf landeskirchlicher Ebene zu genehmigen sind (z.B. § 80 Absatz 3 Kirchenorganisationsgesetz, § 34 Absatz 3 WiVO oder § 52 Absatz 5 WiVO).
Kirchenorganisationsgesetz
Der Bereich „Leitung und Aufsicht“ geht ist Mitte März 2024 rechtlich in das neu geschaffene Kirchenorganisationsgesetz übergegangen.
Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel: „Die neue Kirchenordnung und das neue Kirchenorganisationsgesetz“