Für Kirchengemeinden mit einem besonderen diakonischen Profil empfiehlt sich das Amt der Diakoniekirchmeisterin oder des Diakoniekirchmeisters als spezifisches Kirchmeisteramt einzurichten.
Was macht eine Diakoniekirchmeisterin, ein Diakoniekirchmeister?
Auch wenn diakonische Aufgaben meistens von größeren Trägern wie einem Diakonischen Werk oder freien Trägern wahrgenommen werden, bleibt Diakonie als wichtiger Bestandteil kirchlichen Handelns Aufgabe der Kirchengemeinde.
In § 4 des Diakoniegesetzes ist geregelt, dass jede Kirchengemeinde eine Diakoniekirchmeisterin oder einen Diakoniekirchmeister bestimmen kann. Aufgaben in diesem Amt sind die Betreuung und Entwicklung diakonischer Projekte und Einrichtungen der Gemeinde, die Vertretung der Gemeinde in Gremien anderer diakonischer Träger oder übergemeindlichen Gremien wie einem kreiskirchlichen Diakonieausschuss.
Die Diakoniekirchmeisterin bzw. der Diakoniekirchmeister sollte dem Presbyterium regelmäßig aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde berichten. Bei der Aufstellung des Haushalts können Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der gemeindlichen Diakonie gemacht werden. Genauso können Ideen zur Verwendung von Kollekten oder für die Verteilung von Spenden und Zuwendungen gemacht werden. Wichtige Funktion ist darüber hinaus die Vernetzung der Kirchengemeinde mit den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Das Diakoniekirchmeisteramt wird in der Regel durch den Diakonieausschuss der Kirchengemeinde unterstützt.
Das Diakoniegesetz sieht in § 5 vor, dass die Diakoniekirchmeisterinnen und Diakoniekirchmeister und die Vorsitzenden der Diakonieausschüsse der Kirchengemeinden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch die Synodalbeauftragte, den Synodalbeauftragten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des kreiskirchlichen Diakonieausschusses zu einem Informationsaustausch eingeladen werden.
Kirchenorganisationsgesetz
Der Bereich „Leitung und Aufsicht“ ist Mitte März 2024 rechtlich in das neu geschaffene Kirchenorganisationsgesetz übergegangen.
Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel: „Die neue Kirchenordnung und das neue Kirchenorganisationsgesetz“