2.9 Das Personalkirchmeisteramt

Gerade für Kirchengemeinden, die viele beruflich Mitarbeitende beschäftigen, bietet es sich an, das Amt der Personalkirchmeisterin, des Personalkirchmeisters zu vergeben. Vielfach gibt es Presbyterinnen und Presbyter, die durch ihre berufliche Tätigkeit über Erfahrungen in Personalführung verfügen und diese in der Gemeinde zum Einsatz bringen können.

Die Personalkirchmeisterin beziehungsweise der Personalkirchmeister ist in erster Linie Ansprechperson für die beruflich Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde, berät das Presbyterium bei der Personalplanung und beim Personaleinsatz, ist ggf. aktiv bei der Personalsuche und vertritt das Presbyterium gegenüber der Mitarbeitendenvertretung. In der Regel wird ihr, ihm die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde vom Presbyterium übertragen. Diese enthält dann auch das Führen von Mitarbeitendengesprächen, die Erarbeitung von Dienstanweisungen und die Veranlassung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung. Gerade in arbeitsrechtlichen Fragen wird die Personalkirchmeisterin oder der Personalkirchmeister in besonderer Weise durch die Personalverwaltung der gemeinsamen Verwaltung unterstützt.

Wichtig ist, dass das Presbyterium festlegt, welche Aufgaben mit dem Personalkirchmeisteramt verbunden sind. Durch Satzung kann der Personalkirchmeisterin, dem Personalkirchmeister auch die Einstellung von Mitarbeitenden übertragen werden, soweit es sich nicht um Leitungsfunktionen handelt.

Aufgabenbeschreibung

Haben Sie eine Aufgabenbeschreibung als Personalkirchmeisterin oder Personalkirchmeister? Senden Sie sie uns gerne zu, damit auch andere Gemeinden davon profitieren können!

E- Mail: kirchenkreisdezernat.lka@ekir.de

Das Landeskirchenamt lädt regelmäßig zu Personalkirchmeistertagungen ein, die wichtige Themen des Arbeitsrechts und der Personalführung in den Blick nehmen und den Austausch untereinander befördern.

Kirchenorganisationsgesetz

Der Bereich „Leitung und Aufsicht“ ist Mitte März 2024 rechtlich in das neu geschaffene Kirchenorganisationsgesetz übergegangen.
Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel: „Die neue Kirchenordnung und das neue Kirchenorganisationsgesetz“.

Weitere Artikel aus Kapitel 2, Handbuch WiVO