In Stadt- oder Kommunalräten, Landtagen oder dem Deutschen Bundestag werden die Haushaltsdebatten oft als „Sternstunden des Parlaments“ bezeichnet – hier wird mit Engagement gestritten. Das ist auch angemessen, denn der Haushalt spiegelt nicht zuletzt das Programm der Regierung wieder: Hier werden Schwerpunkte gesetzt und auch Weichen für die Zukunft gestellt.
In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird in Gremien meist nicht erbittert gestritten. Aber auch hier gilt, dass mit dem Haushalt Gemeindekonzeptionen umgesetzt, kreiskirchliche und landeskirchliche Aufgaben geplant, Schwerpunkte verändert oder aufgegeben werden. Gerade wenn Letzteres nötig ist, führen kirchliche Gremien ebenso Debatten und Auseinandersetzungen um den richtigen Weg.
Kirchlicher Auftrag ist es, das Wort und die Verkündigung im Hier und Jetzt wirken zu lassen. Ohne den Einsatz von Mitteln und Ressourcen ist Verkündigung zwar möglich, aber unsere Kirche braucht auch Geld, um die verschiedenen Aufgaben in Gemeinde oder Kirchenkreis erfüllen zu können. Und das Geld steht nur begrenzt zur Verfügung. Es will planvoll eingesetzt sein.
Daher befasst sich ein wesentlicher Teil der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (Teil 5 Abschnitt 2 der WiVO) mit dem Haushaltsrecht. Hier geht es um die zweckmäßige Verwendung von anvertrauten Mitteln zur Verwirklichung kirchlicher Arbeit und Verkündigung in Wort und Tat.
Anders als zum Beispiel die Haushalte der Bundesländer sind die kirchlichen Haushalte kein Gesetz. Sie werden von den nach Kirchenordnung zuständigen Leitungsorganen beschlossen. Änderungen, die erheblich sind, können nur durch einen erneuten Beschluss dieses Gremiums erfolgen.
Einzelhaushalte, Doppelhaushalte – mindestens alle 4 Jahre
Der Haushalt beruht grundsätzlich auf dem Prinzip der Jährlichkeit – daran ändert auch die Möglichkeit nichts, Haushalte für mehrere Jahre zu beschließen: Mehrjährige Haushalte sollen allerdings helfen, den Aufwand für die Haushaltsplanung zu begrenzen. Deshalb sind sie hier vorgesehen.
Bei Haushalten für zwei Jahre (Doppelhaushalte) oder für eine Wahlperiode (meist vier Jahre) beschließen Presbyterien oder Synoden diese in einer Sitzung oder einer Synode. In der Betrachtung und in der Buchhaltung bleiben sie dennoch jährlich abgegrenzt.
Haushaltsgrundsätze
Ein Haushalt muss alle Sachverhalte für den Planungszeitraum enthalten. Es gilt das Bruttoprinzip, das heißt, dass Aufrechnungen z. B. von Erträgen und Aufwendungen nicht erfolgen dürfen (§ 58 WiVO). Haushaltsmittel dürfen für keinen anderen Zweck ausgegeben werden als sie geplant wurden (§ 65 WiVO). Der Haushalt muss mindestens ausgeglichen sein, das heißt, dass die Erträge mindestens so hoch wie die Aufwendungen zu planen sind (§ 78 WiVO).
Wirkungen des Haushalts
Der Haushalt stellt die Mittel bereit, die für die Umsetzung der Beschlüsse eines Gremiums notwendig sind. Rechtlich ist er die Grundlage und der Rahmen, in dem sich die ausführenden Personen bei der Ausführung bewegen müssen.
Der Haushalt enthält Ermächtigungen und Verpflichtungen nur für die kirchliche Arbeit: Er stellt keinen Vertrag mit anderen dar. Darauf bezieht sich der Absatz: Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden mit dem Haushalt nicht hergestellt (§ 66 WiVO).