6.5 Haushaltsgenehmigung

Neben der Analyse des Jahresabschlusses bietet der Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten jährlich die Gelegenheit, die wirtschaftliche Situation der Gemeinde strukturiert auszuwerten. Dazu wurde ein Formular entwickelt, das sowohl für die Gemeinde selbst als auch für die Aufsicht bei der Beantwortung der Frage hilft: „Ist der Haushalt genehmigungsfähig?“

Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit (§ 30 Absatz 3 WiVO)

Die Gemeinden sind laut Kirchenordnung verpflichtet, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen (Artikel 8 Absatz 3 der Kirchenordnung). Die regelmäßige Beurteilung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit ist daher wichtig, um die Aufgaben auch dauerhaft erfüllen zu können.

Indizien für eine Gefährdung der Handlungsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 WiVO-Richtlinie)

Ob eine Gemeinde ihr wirtschaftliches Handeln neu ausrichten sollte, kann anhand verschiedener Indizien ermittelt werden:

  • In der Bilanz wird das Eigenkapital negativ. Das heißt, dass es keine Rücklagen, keine positiven Ergebnisse aus den Vorjahren und kein eigenes Kapital mehr gibt.
  • Die mittelfristige Finanzplanung ist in mindestens einem Jahr negativ. Das heißt, dass sich Erträge und Aufwendungen auseinanderentwickeln und ein strukturelles Defizit entstehen könnte.
  • Der Haushalt ist nicht ausgeglichen oder kann nur durch außerordentliche Erträge, Erhöhung der Umlagen oder die Minderung des Eigenkapitals erreicht werden. Das heißt, dass schon jetzt und nicht erst in der Zukunft ein strukturelles Defizit bestehen könnte.
  • Es wurde im vergangenen Haushaltsjahr ein Änderungsbeschluss zum Haushalt gefasst. Ein Änderungsbeschluss ist nötig, wenn Aufwendungen sehr viel höher als geplant ausfallen. Dies kann natürlich die Handlungsfähigkeit der Gemeinde beeinträchtigen. Es kann aber auch einfach sein, dass das Presbyterium beim Haushaltsbeschluss die Möglichkeit zur Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen nicht genutzt hat (§ 85 WiVO). Dann muss schon bei unerheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
  • Die Gemeinde wäre im vergangenen Jahr zahlungsunfähig geworden, wenn nicht zum Beispiel die Kassengemeinschaft einen Kassenkredit gewährt hätte. Eine Gemeinde kann zwar genügend Eigenkapital haben, also „reich“ sein. Wenn das Vermögen aber in Gebäuden und Beteiligungen angelegt ist, kann dies eventuell nicht schnell genug in Finanzmittel auf dem Bankkonto umgewandelt werden, um Gehälter bezahlen zu können. Die Kapitalflussplanung gibt einen Überblick zur Entwicklung der Liquidität. Da sich die meisten Gemeinden einer Kassengemeinschaft angeschlossen haben, wird diese mit den Mitteln der anderen Gemeinden eine Zahlungsunfähigkeit auffangen können.

Es handelt sich hier jeweils um Indizien, die auch Ursachen haben können, die keine dauernde Gefährdung der Handlungsfähigkeit darstellen. So kann zum Beispiel die mittelfristige Finanzplanung wegen einer nur alle vier Jahre stattfindenden Veranstaltung einmalig negativ sein. Oder der Haushalt darf bis zu einer bestimmten Höhe unausgeglichen sein, weil Abschreibungen für ein nicht wieder zu beschaffendes Gebäude nicht erwirtschaftet werden müssen (§ 6 WiVO-Richtlinie).

Hilfreich für die Analyse: die Vordrucke für die Genehmigung

In der Checkliste für die Haushaltsgenehmigung werden die für eine Beurteilung benötigten Informationen zusammengestellt. Basis ist die verkürzte Darstellung des Haushalts und einiger Bilanzpositionen als Zahlenwerk. Die formalen Anforderungen an den Haushalt wie das Vorhandensein der geforderten Bestandteile werden entlang des § 71 abgeprüft.

Anhand des Zahlenwerks wird dann ermittelt, ob der Haushalt den inhaltlichen Anforderungen entspricht, er also zum Beispiel ausgeglichen ist.

Der Vordruck soll mit der Aufstellung des Haushaltes befüllt werden, sodass bereits im Erstellungsprozess für die Gemeinde absehbar ist, ob der Haushalt genehmigt werden kann.

Und wenn eine Gefährdung der Handlungsfähigkeit vorliegt? (§ 23 WiVO-Richtlinie)

Die Aufsicht bewertet die verschiedenen Indizien und kann die Genehmigung des Haushaltes mit einem ersten Hinweis, aber auch mit Bedingungen oder Auflagen verknüpfen (§ 23 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland). Eine Auflage kann die Erstellung eines Haushaltskonsolidierungsplans durch die Gemeinde sein. In jedem Fall wird eine enge Absprache zwischen Gemeinde und Kreissynodalvorstand empfohlen. So können die Ursachen eines strukturellen Defizits gegebenenfalls unter Einbeziehung anderer Gemeinden beseitigt werden.

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