6.7 Jahresabschluss: Bestandteile und Aufstellung

Mit dem Jahresabschluss legen Körperschaft und gemeinsame Verwaltung Rechenschaft über das vergangene Haushaltsjahr ab. Gleichzeitig beschließt das Leitungsorgan, was mit dem Ergebnis dieses Jahres passieren soll.

Der Jahresabschluss besteht ab dem Jahresabschluss 2024 aus folgenden Bestandteilen (§ 95 WiVO):

Die unterschiedlichen Anlagen betrachten das Ergebnis mit unterschiedlichen Blickwinkeln

Die Ergebnisrechnung stellt die Erträge und Aufwendungen zusammen und endet mit dem Jahresergebnis.

Eine unterjährige Rücklagenverwendung gibt es nicht mehr, da die verpflichtende Zuführung zur Instandhaltungsrücklage entfallen ist. Rücklagen werden nur noch im Zusammenhang der Ergebnisverwendung gebucht (Weiteres siehe 6.9 Schema der Ergebnisrechnung).

Die Bilanz ist eine Stichtagsbetrachtung des Vermögens und der Schulden zum 31. Dezember eines Jahres (weiter siehe 6.8 Bilanzschema).

Die Kapitalflussrechnung ermitteltausgehend vom Jahresergebnis, wie sich die Liquidität im vergangenen Jahr verändert hat (weiteres siehe 6.10 Schema der Kapitalflussrechnung).

Der Anhang geht an ausgewählten Stellen in die Tiefe

Der Anhang (§ 98 WiVO) erläutert die wesentlichen Positionen von Bilanz und Ergebnisrechnung. Dabei gibt er auch Auskunft über die grundsätzlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Aufstellung. Hier ist z. B. auch zu erläutern, ob Vermögen zweckgebunden ist, ob es Sonderhaushalte oder Treuhandvermögen gibt oder rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden konnten.

Ergänzt wird der Anhang durch die Anlagen, die bestimmte Bilanzpositionen wie Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Forderungen oder Anlagen tiefer gehender darstellen. Auch Beteiligungen an Unternehmen werden in den Blick genommen.

Wie schätzen Sie die Lage ein?

Der Lagebericht stellt als Pendant zum Vorbericht im Haushalt den Verlauf des Geschäftsjahres sowie einen Ausblick auf die Zukunft dar.

Abgeschlossen wird der Jahresabschluss mit der Vollständigkeitserklärung.

Der Ablauf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss ist bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und dem Leitungsorgan zur Feststellung vorzulegen. Dabei wird auch über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder -fehlbetrags beschlossen.

Nach dem Beschluss ist der Jahresabschluss der Rechnungsprüfung zuzuleiten – und erst nach erfolgter Prüfung auch technisch in der Wilken-Software zu schließen. Sollte sich aus der Prüfung ein Änderungsbedarf ergeben, so ist erneut festzustellen (§ 102 WiVO sowie § 29 WiVO-Richtlinie).

Zu Entlastung siehe Kapitel 6.13.

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