Das Prinzip der Deckungsfähigkeit von Erträgen und Aufwendungen hebt auf die Bedeutung der Planung eines ausgeglichenen Haushalts ab. Die Aufwendungen sollen nicht höher geplant werden, als die Einnahmen – die Erträge – es erlauben. Ansonsten ist der Haushalt nicht ausreichend gedeckt und damit nicht nachhaltig, sondern vermögensgefährdend. Der Begriff „Deckungsfähigkeit“ ist in der unternehmerischen Planung eher unbekannt.
Hier werden einzelne Ausnahmen beschrieben, die jedoch dem Grundsatz nicht widersprechen, sondern beschreiben, dass unterjährig hinzukommenden Mitteln, also Mehrerträgen, Mehraufwendungen gegenüberstehen dürfen, auch wenn diese nicht geplant waren.
Beispiel 1
Im Bereich des Gemeindebüros sind im Haushalt sowohl 1.000 Euro für Porto als auch 1.000 Euro für Büromaterial ausgewiesen. Die Kosten für Büromaterial sind mit 1.200 Euro höher als geplant.
Hier könnte durch einen Deckungsvermerk (§ 69 Absatz 2 WiVO) im Haushalt vorher geregelt werden, dass beide Positionen sich ein- oder gegenseitig decken. Mehrausgaben bei dem einen müssen durch Minderausgaben bei dem anderen eingespart, das heißt gedeckt werden.
Beispiel 2
Die Gemeinde übernimmt im laufenden Jahr die Betreuung einer Flüchtlingseinrichtung und erhält hierfür Zuschüsse, die noch im laufenden Jahr verwendet werden.
Hier liegt eine sogenannte „unechte Deckungsfähigkeit“ vor. Die Deckung dieser speziellen Mehraufwendungen wird nicht durch Einsparungen, sondern durch zweckgebundene Mehrerträge erreicht.