6.14 Unterschied WiVO – HGB

Bei Einführung der kaufmännischen Buchführung gab es Befürchtungen, dass die Kirche zu einem Wirtschaftsunternehmen umfunktioniert wird. Die kaufmännische Buchführung ist in der Tat ein anderes, an den Bedürfnissen von Wirtschaftsunternehmen orientiertes Prinzip. 

Worum es aber vor allem geht, ist die Methode der Darstellung zukünftiger Lasten, Risiken und des Vermögens in seiner Gesamtheit. Hier bietet das kaufmännische Rechnungswesen deutliche Vorteile, um die wirtschaftliche und finanzielle Situation einer Gemeinde zu beurteilen. Trotzdem übernehmen wir als Kirche nicht das Handelsgesetzbuch (HGB) eins zu eins – warum nicht?

Kirche ist Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Landeskirche, Kirchenkreise und Gemeinden bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, unabhängig von der Form des gewählten Rechnungswesens. Sie können das Rechnungswesen auch selbst wählen, dies garantiert das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Durch europäische Normsetzung kommen allerdings über das Steuerrecht in verstärktem Maße Anforderungen auch auf die Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, die bei der Buchführung beachtet werden müssen.

Die Erhebung von Steuermitteln und die damit einhergehende Vorschrift des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs ist ein grundsätzlicher Unterschied zum gewinnorientierten Handeln eines Kaufmanns. Obwohl die verfasste Kirche nicht dem Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt, sollen die Haushalte lediglich ausgeglichen sein. Es darf zwar Zukunftsvorsorge betrieben werden, aber die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen. Daher kommt dem Haushalt eine wesentlich größere Bedeutung zu als einem Wirtschaftsplan. Und daher wurde auch der Begriff „Gewinn- und Verlustrechnung“ aus dem HGB nicht übernommen, sondern der Begriff „Ergebnisrechnung“ gewählt.

Gutes Wirtschaften – ein anderer Begriff für gute Haushalterschaft?

Auch die Diskussion zum Namen der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung hat gezeigt, dass im kirchlichen Kontext das Wort „Wirtschaft“ manchmal kritisch gesehen wird. Das Prinzip der Gewinnmaximierung auf Kosten von Mensch und Natur entspricht nicht dem kirchlichen Auftrag. Dies ist auch mit dem Begriff „Wirtschaften“ im Sinne der Verordnung nicht gemeint. Gewollt ist der bewusste, sparsame und nachhaltige Umgang mit den uns anvertrauten Mitteln, die zum großen Teil aus Kirchensteuern, Spenden und öffentlichen Zuschüssen bestehen. Dies entspricht dem Handeln eines vorsichtigen Kaufmanns.

Unterschiede zum HGB

Die konkreten Unterschiede zum HGB finden sich zum einen in den gesetzten Grundannahmen und zum anderen in den Bestandteilen des Rechnungswesens:

Kirchliche Körperschaften können nach Insolvenzrecht nicht zahlungsunfähig werden. Der Gläubigerschutz als strenger Grundsatz aus dem HGB tritt daher in den Hintergrund. Die Kirche ist auf beständige und langfristige Betätigung ausgerichtet. Auch sind z. B. durch die Widmung der Kirchen als Gottesdienststätten solche Gebäude nicht einfach verkäuflich.

In der Bilanzgliederung

  • ist das Sachanlagevermögen daher in realisierbares und nicht realisierbares (für Gottesdienststätten) geteilt.
  • gehören Finanzanlagen daher zum Anlagevermögen (längerfristiges Denken) und nicht zum Umlaufvermögen (keine Spekulation).
  • werden die Forderungen und Verbindlichkeiten daher nicht nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung, sondern nach den Schuldnern und Gläubigern gegliedert.
  • heißt das Stammkapital hier Basiskapital, denn es gibt keinen Eigentümer, der etwas eingelegt hätte.
  • gibt es nicht nur eine Gewinnrücklage, da durch eine Selbstbindung des eigenen Kapitals die langfristige Verantwortung z. B. für die Gebäudeinstandhaltung dargestellt werden soll.
  • Werden die Sonderposten aufgefächert, um z. B. die Rückzahlungspflicht zu dokumentieren, falls Mittel Dritter nicht oder noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

In der Ergebnisrechnung (analog zur Gewinn- und Verlustrechnung im HGB)

  • wird die Unterteilung in ordentliches und außerordentliches Ergebnis als klarere Strukturierung empfunden und daher beibehalten.
  • muss die Entnahme von und die Einstellung in Rücklagen wegen der Haushaltshoheit der Gremien planbar sein. Daher wird die Ergebnisverwendung geplant.

Internationale Rechnungslegungsstandards

Die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS/GAAP) trifft noch weniger auf die Situation einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu als das Handelsgesetzbuch. Daher wurde weder bei der Erarbeitung der Standards für das kaufmännische Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland noch bei Erstellung der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland auf diese Regelungen zurückgegriffen.

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