6.4 Inhalt und Planung des Haushalts

Die Inhalte des Haushalts informieren umfassend über die wirtschaftlichen Bedarfe und deren Deckung für die nächsten Jahre. Das treibende Motiv bei der grundsätzlichen Überarbeitung der Regelungen 2023 war es, den Haushalt einfacher und aussagekräftiger zu gestalten.

Der Haushalt besteht insgesamt aus sechs Inhalten, für die verbindliche Muster vorgesehen sind (§ 71 WiVO). Zum Haushalt gehören:

  1. die Haushaltsfeststellung (§ 72 WiVO),
  2. der Vorbericht,
  3. die Gesamtergebnisplanung (Anlage 2 WiVO),
  4. die Kapitalflussplanung (Anlage 4 WiVO),
  5. der Stellenplan (§ 75 WiVO) sowie
  6. die Kostenstellenübersicht.

Die entsprechenden Muster sind in der Software eingerichtet (Gesamtergebnisplanung, Kapitalflussplanung und Kostenstellenübersicht) bzw. veröffentlicht unter Muster zur WiVO bei EKiR.intern.

In der Haushaltsfeststellung sind die Hauptinformationen zusammengefasst:

  • wie das Gesamtergebnis aussieht,
  • wie das Ergebnis der Kapitalflussplanung aussieht,
  • wie Defizite ausgeglichen werden sollen,
  • in welcher Höhe eine Erheblichkeitsgrenze festgelegt wird (§ 85 Absatz 1 WiVO) und
  • wie viele Stellen besetzt werden dürfen.

Hier finden sich auch Angaben darüber, wie und wo der Haushalt zur Einsichtnahme ausgelegt wird.

Nach der Haushaltsfeststellung folgen die übrigen Bestandteile.

Der Vorbericht wurde neu konzipiert. Er erläutert Besonderheiten im zu beschließenden Haushalt sowie anstehende Veränderungen (z. B. Chancen und Risiken). Er nimmt auch die mittelfristige Finanzplanung in den Blick (siehe unten). Als dritter Punkt werden die aktuellen Rahmenbedingungen dargestellt, so z. B. Veränderungen bei der Kirchensteuer oder rechtlichen Vorgaben, die die Haushalte beeinflussen.

Der Vorbericht korrespondiert inhaltlich auch mit dem Lagebericht, der Teil des Jahresabschlusses ist.

Mittelfristige Finanzplanung (§ 70 WiVO)

Die aus der Software generierten Muster enthalten grundsätzlich die Daten des Jahresabschlusses des Vorvorjahres, des letzten Planjahres sowie von vier künftigen Planjahren. Bei einem Doppelhaushalt werden die ersten beiden Planjahre verbindlich festgestellt, die letzten zwei Planjahre sind ein mittelfristiger Ausblick. Die Zahlen der beiden letzten Jahre sind damit noch nicht verbindlich, machen aber deutlich, wie die künftige Entwicklung nach aktueller Planung aussieht. Das soll frühzeitig auf etwaige Schieflagen bei Haushaltsergebnis oder Liquidität hinweisen und ein Gegensteuern ermöglichen.

Verabschiedung des Haushalts (§ 81 WiVO)

Die Einzelteile des Haushalts zu erstellen und zusammenzufassen ist Aufgabe der gemeinsamen Verwaltung.

Sie stützt sich dabei auf die Beschlüsse der Synoden, die bisherigen Jahresergebnisse, strategische Planungen der jeweiligen Körperschaften und die Haushaltsrichtlinien des Landeskirchenamtes. Letztere werden in der Regel im Herbst im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

Zu den Haushaltsrichtlinien für den Haushalt 2024 gelangen Sie im Kirchlichen Amtsblatt.

Das gemäß Kirchenordnung (Presbyterium, Kreissynode, Landessyode) bzw. Satzung (bei Verbänden) zuständige Leitungsorgan beschließt den Haushalt.

Der Beschlusstext für einen Haushalt ist einfach: „Der Haushalt für die Jahre 202x-202y wird gemäß Anlage beschlossen.“

Der Beschluss ist vor Beginn des Haushaltsjahres zu fassen und durch die Aufsicht zu genehmigen (siehe 6.5 Haushaltsgenehmigung). Ist das nicht der Fall, tritt eine sogenannte „haushaltlose Zeit“ mit beschränkten Handlungsmöglichkeiten für die Körperschaft in Kraft (§ 81 Absatz 4 WiVO):

In einer haushaltlosen Zeit dürfen keine neuen Aufgaben übernommen werden. Auch bestehende Aufgaben sind auf ein Mindestmaß an Aufwand zu beschränken. Neue Investitionen oder dafür benötigte Kreditaufnahmen sind nicht zulässig. Härtefälle können nach Genehmigung des Aufsichtsorgans abgewendet werden.

Das Haushaltsbuch als Bestandteil des Haushalts und die Einteilung in risikoarme Körperschaften sind hinfällig

Mit der Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzwesen sollte gleichzeitig eine Zieldarstellung mit dem Haushalt verknüpft werden. Dazu diente das sogenannte Haushaltsbuch als Teil des Haushalts: Auf der linken Seite einer Doppelseite sollten die Zielvorstellungen für ein Handlungsfeld beschrieben werden. Die rechte Seite war die Abbildung der dafür notwendigen Finanzen in Form einer verkürzten Ergebnisrechnung. Die Erfahrungen aus über 15 Jahren rechtlicher Vorschrift sind aber ernüchternd. Das Haushaltsbuch wurde nicht als Steuerungsinstrument genutzt. Wenn überhaupt Ziele vorhanden waren, wurden sie vielfach aus dem Vorjahr kopiert. Die Verrechnung wurde als zu komplex wahrgenommen, in vielen Gemeinden und Verwaltungen herrschte ein Stück Resignation.

Auch das Evaluierungsergebnis über eine Einteilung der Gemeinden in zwei Risikoklassen fiel so aus, dass Vorschriften wieder für alle Gemeinden gleichermaßen gelten und keine Einteilung mehr erfolgt.

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