Die Bilanz ist ein Teil des Jahresabschlusses (§ 95 WiVO). Sie ist nach dem Schema der Anlage 1 zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) aufgebaut. Was ist die Aussage einer Bilanz, welche Bilanzpositionen beziehen sich aufeinander – und welche nicht (mehr)?
Bilanz (§ 97 WiVO)
Die Bilanz ist die Zusammenstellung des Vermögens und der Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt. Voraussetzung für eine Bilanz ist daher die Inventur, bei der ein Inventar aller Vermögensgegenstände erstellt und diese dann bewertet werden (§ 104 WiVO und Anlage 1 der Richtlinie). Eigentlich könnte täglich eine Bilanz als Übersicht all dessen aufgestellt werden, was eine Gemeinde besitzt oder was sie schuldet – und was in der Differenz als Eigenkapital übrigbleibt. Vorgeschrieben ist die Aufstellung einer Bilanz nur zum 31. Dezember, also zum Jahresabschluss (§ 95 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 WiVO). Die Bestände werden zum 1. Januar des neuen Jahres automatisch in die neue Rechnungsperiode übernommen.
Bilanzschema
| Aktiva (Mittelverwendung) | Passiva (Mittelherkunft) |
| A. Anlagevermögen | A. Eigenkapital |
| B. Umlaufvermögen | B. Sonderposten |
| C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) | C. Rückstellungen |
| D. | D. Verbindlichkeiten (Schulden) |
| E. Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) | |
| Bilanzsumme | Bilanzsumme |
Die Aktivseite ist danach strukturiert, wie Mittel verwendet werden, die Passivseite danach, woher die Mittel gekommen sind (eigenes oder fremdes Kapital). Wie im Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Bilanz auf der Aktivseite nach der Möglichkeit der Verfügbarkeit der Mittel aufgebaut. Je weiter unten eine Position steht, desto schneller ist diese „in Geld“ verfügbar. Je weiter oben ein Vermögensgegenstand aufgeführt wird, desto länger soll er in der Körperschaft verbleiben. Je weiter unten auf der Passivseite eine Position steht, desto eher (und gegebenenfalls auch schneller) wird diese Position einem Dritten geschuldet.
Die Definitionen der einzelnen Bilanzbegriffe finden Sie in Anlage 5 zur WiVO.
Weitere Angaben und Anlagen (§ 98 und 99 WiVO)
Zur Bilanz gehört mehr als die bloße Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivpositionen. Damit sich ein sachverständiger Dritter ein Bild von der Lage der Körperschaft machen kann, sind die wesentlichen Positionen des Jahresabschlusses, also auch der Bilanz, in einem Anhang zu erläutern (§ 98 WiVO). Hier finden sich die Begründungen von erheblichen Planabweichungen oder Hinweise auf eingegangene Bürgschaften. Verschiedene Anlagen komplettieren das Bild der wirtschaftlichen Situation (§ 99 WiVO). Neu als Anlage hinzugekommen ist der Beteiligungsbericht, um ein Risiko aus Beteiligungen z. B. an einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), abschätzen zu können.
Welche Zusammenhänge gibt es in der Bilanz?
Die Summe der Aktiva muss immer mit der Summe der Passiva übereinstimmen. Das Eigenkapital muss größer als das Fremdkapital sein, ansonsten ist die Körperschaft überschuldet Dann wird zum rechnerischen Ausgleich die Aktivposition D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ benötigt.
Das Anlagevermögen soll durch das Eigenkapital gedeckt sein (Goldene Bilanzregel 1) bzw. das Anlagevermögen soll zu 100 Prozent langfristig finanziert sein (Goldene Bilanzregel 2). Übliche Bilanzkennzahlen wie Eigen- oder Fremdkapitalquote bzw. Liquiditätsanalysen sind rechnerisch möglich. Die Festlegung, welche Werte als „gut“ und welche als „schlecht“ anzusehen sind, ist in der Evangelischen Kirche im Rheinland noch nicht einheitlich erfolgt. Grund hierfür sind unter anderem die unterschiedlichen Sicherungssysteme innerhalb der Kirchenkreise (wie Kirchensteuerverteilung, Innersynodaler Finanzausgleich), die z. B. die Bildung von kircheninternen Vermögensbindungen (Rücklagen) beeinflussen.
Es gibt Kirchengemeinden, die über Sondervermögen oder Treuhandvermögen verfügen, für die ein eigener Haushalt bzw. Jahresabschluss aufgestellt wird. Das ist z. B. bei unselbstständigen Stiftungen oder Werken der Fall. Dann werden die Werte, die die Gemeinde ursprünglich in dieses Vermögen gegeben hat, in gleicher Höhe sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite bilanziert (Bilanzpositionen Aktiv A.IV bzw. Passiv B II).
Anhand der Höhe der Finanzanlagen und ergänzend der Kapitalflussplanung ist zu sehen, ob die Gemeinde genügend Geld für neue Investitionen wie z. B. den Neubau eines Gemeindehauses hat. Ein Blick auf die Kircheninternen Vermögensbindungen (II.2. weitere Rücklagen) gibt darüber keine Auskunft. Eine Verbindung von Rücklagen auf der Passivseite mit der Höhe der Finanzanlagen auf der Aktivseite gibt es nicht mehr.
Dies sind die Unterschiede zu einer Bilanz nach HGB
Aktiva (Mittelverwendung)
A. Anlagevermögen
I. Immateriell
II. Sachanlagevermögen
II.1 nicht realisierbares SAV
II.2 realisierbares SAV
III. Finanzanlagen und Beteiligungen
Passiva (Mittelherkunft)
A. Eigenkapital
I. Basiskapital
II. Kircheninterne Vermögensbindungen
III. Ergebnisvortrag
IV. Bilanzergebnis
Das Sachanlagevermögen wird in zwei Bilanzpositionen aufgeteilt. Mit der Bezeichnung „nicht realisierbares Sachanlagevermögen“ wird verdeutlicht, dass es sich um gewidmete Objekte handelt (Gottesdienststätten, Friedhöfe) und daher eine Beschränkung bei deren Verfügbarkeit besteht.
Da kirchliche Körperschaften keine Anteilseigner haben, die Kapital eingelegt haben, gibt es kein Stamm- oder gezeichnetes Kapital, sondern den Begriff Basiskapital. Somit gilt es nicht, die Interessen von Anteilseignern bei der Gewinnausschüttung zu schützen. Daher gibt es keine Beschränkung bei der Bildung von Kircheninternen Vermögensbindungen (Rücklagen) – es sei denn, das Jahresergebnis an sich. Es gibt allerdings die Pflicht, eine Rücklage für die Instandhaltung von Gebäuden vorzuhalten.
Bei einem Vergleich mit den nach HGB üblichen Bilanzkennzahlen (Eigenkapitalquote/Verschuldungsgrad) ist zu beachten, dass vor 1948 erbaute Kirchen mit 1 Euro – und nicht mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilanziert werden.
Sonderposten sind keine Abweichung zum HGB, nehmen aber einen größeren Raum ein als bei Wirtschaftsunternehmen üblich. Hier werden vor allem Spenden und Zuschüsse verbucht, die noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.