6.15 Anlagerichtlinien

Wie andere Akteure auf dem Kapitalmarkt wollen auch Kirchengemeinden gute Zinsen für ihr angelegtes Geld. Aber da gibt es diesen kleinen Unterschied, der auch zum Vorbild für andere Körperschaften und Anleger geworden ist: das ethische Investment. Mit kirchlichem Geld soll nachhaltig gewirtschaftet werden.

Die Anlagerichtlinien sind nun Anlage der Richtlinie zur WiVO

Bislang waren die Anlagerichtlinien nur im Kirchlichen Amtsblatt zu finden. Seit dem 1.1.2019 sind sie Teil der Richtlinie zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO), denn sie bestimmen, in welche Finanzprodukte kirchliche Körperschaften investieren dürfen.

Anlage 11 zur Richtlinie (Anlagerichtlinien)

Nicht nur fordern, sondern mit gutem Beispiel vorangehen

Kirche hat manchmal gut reden: Wir wollen die Gerechtigkeit in unserer einen Welt erhöhen und schenken doch selbst keinen fair gehandelten Kaffee aus? Wir ächten Kinderarbeit und kaufen doch Aktien von Unternehmen, die Kinder beschäftigen, denn das bringt höhere Zinsen.

Die Anlagerichtlinien sind eine Selbstverpflichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland, mit gutem Beispiel voranzugehen. Daher sollen Investition in Unternehmen mit kirchlichem Geld nicht vorgenommen werden, wenn diese Unternehmen zum Beispiel Tabak oder Alkohol produzieren, Anbieter von Sex-Tourismus sind oder Waffen bzw. Waffensysteme produzieren.

Weitere Einzelheiten sind der Richtlinie selbst zu entnehmen.

Risiko

Die kirchlichen Mittel stammen zu großen Teilen aus Steuern, Spenden und Zuschüssen. Daher ist die Anlagestrategie darauf ausgerichtet, eine angemessene Rentabilität des Geldvermögens zu erreichen bei möglichst großer Sicherheit.

Anlageausschuss

Die konkreten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldanlagen sind Pflichtaufgaben der Verwaltung. Die Entscheidungen über die Anlage kirchlichen Vermögens und die Angemessenheit des Risikomanagements müssen sich aber anhand der Kriterien der Richtlinie überprüfen lassen. Diese Überprüfung übernimmt der Anlageausschuss.  (siehe Absatz III der Anlagerichtlinien).

Der Anlageausschuss ist ein sogenannter „Ausschuss sui generis“, der Fachausschuss sein kann aber nicht muss. Daher kann z. B. auch der Finanzausschuss die Aufgaben des Anlageausschusses wahrnehmen, wenn die fachliche Zusammensetzung stimmt. Es kann auch ein gesonderter Ausschuss berufen werden. Soll es ein Fachausschuss sein, so ist beruft auf kreiskirchlicher Ebene die Kreissynode; ansonsten kann auch der Kreissynodalvorstand berufen.

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