6.16 § 2b UStG Steuerbarkeit

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§2b Umsatzsteuergesetz) beschlossen. Diese Neure­gelung betrifft alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und alle weiteren Perso­nen des öffentlichen Rechts.

Diese Gesetzesnovelle sorgt für grundlegende Änderungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Umsatzsteuer. Während in der alten Fassung des Gesetzes noch der Grundsatz galt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerliche Unternehmer sind, sondern lediglich mit ihren (ertragsteuerlich relevanten) Betrieben gewerblicher Art die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen, definiert die Neuregelung nunmehr eine allgemeine Unternehmereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Um diese grundlegenden Änderungen umsetzen zu können wurde im § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz eine Optionsfrist zur Erstanwendung eingeräumt. Diese wurde in der Evangelischen Kirche im Rheinland umfassend für alle Körperschaften beantragt. Die Corona-Pandemie sowie der Krieg in der Ukraine haben zu zwei Verlängerungen dieser Übergangsregelung geführt, welche nun bis zum 31. Dezember 2024 gilt.

Die letzte Verlängerung um zwei Jahre wurde am 16. Dezember 2022 abschließend beschlossen und erfolgt automatisch, es ist keine weitere Maßnahme durch die jeweilige Körperschaft notwendig.

Neben den genannten Gründen sind auch die Schwierigkeiten auf Bund, Länder und Kommunen- Ebene mit der neuen Gesetzeslage, sowie die Energiekrise und die Grundsteuerreform aufzuführen.

Für die Körperschaften ist es möglich die Verlängerung per Antrag abzulehnen und die neue Rechtslage somit entsprechend ab Jahresbeginn 2023 oder 2024 anzuwenden.

Hiervon macht im Raum der rheinischen Kirche nach aktuellen Überlegungen keine Körperschaft Gebrauch. Für neu gegründete Körperschaften (z. B. Verbände) gilt seit Gründung die neue Gesetzeslage. Somit werden bereits jetzt Erfahrungen in der Landeskirche gesammelt, diese werden auch in entsprechenden Gesprächsrunden mit den kreiskirchlichen Verwaltungen und dem Landeskirchenamt ausgetauscht und entsprechend verarbeitet.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die erneute Verlängerung den kirchlichen Verwaltungen mehr Zeit gibt um die Herausforderungen umzusetzen und entsprechend zum 1.  Januar 2025 gut vorbereitet die Gesetzesnovelle umzusetzen. Neben dem Handlungsbedarf innerhalb unserer Organisation sind auch noch viele offene Rechtsauslegungen und Fragestellungen durch das Bundesfinanzministerum  sowie den Finanzverwaltungen der Länder zu klären. Es bleibt also ein vielschichtiges Aufgabengebiet, welches auch in den nächsten zwei Jahren einer engen Begleitung bedarf.

EKD-Handreichung zur Umsatzbesteuerung

  • ekir.de
  • Yury Shchipakin / Fotolia

Weitere Artikel aus Kapitel 6, Handbuch WiVO